BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 451/03 vom8. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2004 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Oldenburg vom 15. Juli 2003 im Maßre-gelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.2.Die weitergehende Revision wird verworfen; jedoch wirdder Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Worte be-sonders schweren jeweils entfallen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun be-sonders schweren Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei beson-ders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-teilt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierge-gen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbe-schwerde. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. - 3 -Die Überprüfung des Schuld- und des Strafausspruches hat keinenRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Senat berich-tigt lediglich den Schuldspruch, da bei Anwendung des § 243 StGB die Kenn-zeichnung als schwerer Fall dort nicht aufzunehmen ist (BGHSt 23, 254).Aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genanntenGründen hat die auf § 66 Abs. 1 StGB gestützte Anordnung der Sicherungs-verwahrung keinen Bestand. Ob diese Maßregel nach § 66 Abs. 2 StGB ange-ordnet wird, muß der neue Tatrichter in Ausübung seines Ermessens entschei-den (vgl. BGHSt 24, 345, 348; BGH NJW 1991, 1244; BGH, Beschl. vom21. August 2003 3 StR 251/03).Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Becker
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