BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 451/05 vom 9. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Juni 2005, soweit es den Ange-klagten A. betrifft, im Strafausspruch aufge-hoben; jedoch bleiben die zugeh366rigen Feststellungen auf-rechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen schwerer r344uberischer Erpressung, wegen schweren Raubes in f374nf F344llen, wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer r344uberischer Erpressung in drei F344llen und wegen schwerer r344uberischer Erpressung in zwei tateinheitlichen F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Hiergegen richtet sich die auf das Strafma337 beschr344nkte Revision der Staatsanwaltschaft; sie hat im Wesentlichen Erfolg. 1 Die Strafzumessung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Angesichts einer Serie von zehn Raubtaten, die in schneller Abfolge, meist nach drei bis vier Tagen, begangen wurden und bei denen zwei maskierte und bewaffnete 2 - 4 - T344ter zusammenwirkten, liegt die Annahme minder schwerer F344lle bei dem mehrfach vorbestraften Angeklagten in einem solchen Ma337e fern, dass nur bei Vorliegen ganz erheblicher Strafmilderungsgr374nde ein betr344chtliches 334berwie-gen der mildernden Faktoren h344tte festgestellt werden k366nnen (vgl. zu den An-forderungen an die vorzunehmende Gesamtw374rdigung Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 46 Rdn. 85 m. w. N.). Strafmilderungsgr374nde von 374berdurchschnittlichem Gewicht sind f374r den Angeklagten A. den Urteilsgr374nden jedoch nicht zu entnehmen. Sein Gest344ndnis erfolgte erst in der Hauptverhandlung, nachdem sein Mitt344ter bereits unmittelbar nach der Festnahme ein "vollumf344ngliches" Gest344ndnis ab-gegeben hatte. Dass der Angeklagte A. durch den Mitangeklagten M. "als treibende Kraft in den Gesamtkomplex verstrickt" worden ist, be-legen die Feststellungen nicht. Danach hat dieser seine Beteiligung nur ange-regt, wobei die Schilderung der Einzeltaten zeigt, dass der Angeklagte bereitwil-lig unter Entfaltung eigener Initiativen mitwirkte. 3 Andererseits befasst sich die W374rdigung der Strafkammer rechtsfehler-haft nicht mit den Folgen der Taten f374r die 374berfallenen Opfer. Da die Angeklag-ten nicht nur Angestellte, sondern auch Kunden in den 374berfallenen Gesch344ften bedroht, ausgeraubt und teilweise gezwungen hatten, sich auf den Boden zu legen, liegt es nahe, dass etliche von ihnen nicht unerhebliche psychische Fol-gen erlitten haben. Dazu schweigen die Urteilsgr374nde. In diesem Zusammen-hang w344re zudem zu ber374cksichtigen gewesen, dass es im Fall 10 zu einer - wenn auch fahrl344ssigen - Schussabgabe gekommen ist und dass im Fall 9 der 334berfall zur Nachtzeit in einem Wohnhaus, also einem besonders schutzbed374rf-tigem Bereich, erfolgte. Dabei wurden die beiden weiblichen Tatopfer nach der Tat eingesperrt zur374ckgelassen. Die Urteilsgr374nde verhalten sich auch hier 4 - 5 - nicht dazu, wie lange die Freiheitsberaubung angedauert hat und welche Fol-gen f374r diese Frauen eingetreten sind. Der Senat hat die Feststellungen zum Strafausspruch aufrechterhalten, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Dies hindert erg344nzende Fest-stellungen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, nicht. Dabei wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, sich mit den - insbesondere psy-chischen - Tatfolgen f374r die Opfer zu befassen. Dem steht die Rechtskraft des Schuldspruchs nicht entgegen (BGHR StPO 247 353 Abs. 2 Teilrechtskraft 19). 5 Tolksdorf Miebach Winkler RiBGH von Lienen ist urlaubsbedingt Becker an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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