BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 451/06 vom 21. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Dezember 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Nebenkl344gerin B. wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Juli 2006 im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde der Geiselnahme in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung schuldig ist. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenkl344gerin hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zum Nach-teil der Nebenkl344gerin (Fall II. 2. der Urteilsgr374nde) und wegen sexueller N366ti-gung unter Einbeziehung einer weiteren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision der Nebenkl344gerin erstrebt mit der Sachr374ge in dem sie betreffenden Fall eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen Geiselnahme. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1 Nach den getroffenen Feststellungen hielt der Angeklagte der Nebenkl344-gerin einen Kugelschreiber an den Hals, t344uschte so ein Messer vor und n366tigte sie hierdurch zu einem mehrmin374tigen Fu337weg, der sie aus dem bebauten Be-reich einer Kleinstadt an einer Polizeistation vorbei in freies Gel344nde zu einer abgelegenen Koppel f374hrte. Entsprechend seiner vorgefassten Absicht ver374bte der Angeklagte dort die Vergewaltigung, die das Landgericht zutreffend gem344337 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB abgeurteilt hat. 2 - 4 - Das Vorliegen einer tateinheitlich begangenen Geiselnahme hat das Landgericht mit der Erw344gung verneint, zwar habe der Angeklagte sich der Ne-benkl344gerin bem344chtigt und zudem eine Ortsver344nderung verursacht, es habe jedoch an einer stabilen Bem344chtigungslage gefehlt, der eigenst344ndige Bedeu-tung zukomme. Die Strafkammer ist der Meinung, dem Angeklagten sei es nicht darum gegangen, sich die Lage seines Opfers f374r die Vergewaltigung zu Nutze zu machen. 3 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Der An-geklagte hat die Nebenkl344gerin entf374hrt, denn er hat sie - unter Einsatz eines N366tigungsmittels - an einen Ort verbracht, an dem sie seinem ungehemmten Einfluss ausgesetzt war (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGHR StGB 247 239 b Entf374h-ren 3). Dementsprechend braucht nicht entschieden zu werden, ob der Ange-klagte sich des Tatopfers, l344ge keine Entf374hrung vor, auch im tatbestandsm344337i-gen Sinne bem344chtigt und die daf374r erforderliche stabile Bem344chtigungslage geschaffen hat. 4 Da die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen f374r eine Verurteilung wegen Geiselnahme nach 247 239 b Abs. 1 Alt. 1 StGB ausreichen, hat der Senat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. Dem steht 247 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, dass sich der gest344ndige Angeklagte gegen die 304nderung der rechtlichen Bewertung seiner Tat effektiver h344tte verteidigen k366nnen, zumal die den Tatbestand der Geiselnahme ausf374llenden tats344chlichen Feststellungen - mit Ausnahme der Verwendung des Kugelschreibers - bereits Gegenstand des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der unver344ndert zugelassenen Anklage waren. 5 - 5 - Bei der Fassung des Schuldspruchs war zudem das Vorliegen der Quali-fikation nach 247 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB durch die Bezeichnung der Tat als "schwere Vergewaltigung" zum Ausdruck zu bringen (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 177 Rdn. 78 m. w. N.). 6 Der Rechtsfolgenausspruch kann in vollem Umfang bestehen bleiben. Die f374r die Tat verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren ist im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen. Diese Vorschrift findet auch Anwen-dung, wenn das von der Staatsanwaltschaft - oder wie hier der Nebenklage - zu Ungunsten des Angeklagten angefochtene Urteil einen diesen beg374nstigenden Rechtsfehler aufweist (vgl. BGH NJW 2006, 1822, 1824, zur Ver366ffentlichung vorgesehen in BGHSt 51, 18). Nach den gesamten Umst344nden, insbesondere wegen des Gest344ndnisses des Angeklagten, seiner verminderten Schuldf344hig-keit, der K374rze der Entf374hrung und der objektiven Ungef344hrlichkeit des als Drohmittel verwendeten Kugelschreibers, stellt sich die Tat trotz des erhebli-chen Gewichts der erzwungenen Handlung und der vorhandenen Vorstrafen bezogen auf das Delikt der Geiselnahme - anders als f374r die Vergewaltigung, deren Bewertung als minder schwerer Fall (247 177 Abs. 5 StGB) unter den ge-gebenen Umst344nden offensichtlich ausgeschlossen ist - als ein minder schwe-rer Fall (247 239 b Abs. 2 i. V. m. 247 239 a Abs. 2 StGB) dar. Innerhalb des daf374r 7 - 6 - anzuwendenden Strafrahmens von einem bis zu f374nfzehn Jahren Freiheitsstra-fe ist es gerechtfertigt, auf das auch von der Strafkammer gefundene Ma337 von drei Jahren Freiheitsstrafe zu erkennen, zumal die Verurteilung zu der Ma337re-gel nach 247 63 StGB im Vordergrund steht. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker
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