BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 451/09 vom 28. Januar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 2.: Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts sowie nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 28. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 430 Abs. 1 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten Ab. C. und A. gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 2009 wird, soweit es diese Angeklagten betrifft, a) von der Einziehung von einem Mobiltelefon Motorola, neun Mobiltelefonen Nokia und zwei Mobiltelefonen Siemens sowie 20 SIM-Karten abgesehen; die Verfolgung der Tat wird auf die anderen Rechtsfolgen beschr344nkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge344ndert, dass die Einziehungsanordnung bez374glich der bezeichneten Mobiltelefone und SIM-Karten entf344llt. 2. Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Ab. C. wegen uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; gegen den Angeklagten A. hat es wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-h344ngt. Au337erdem hat es die Einziehung unter anderem von insgesamt zw366lf Mobiltelefonen der Marken Motorola, Nokia und Siemens sowie 20 SIM-Karten angeordnet; indes verhalten sich die Urteilsgr374nde zu den Voraussetzungen des 247 74 StGB nicht. Auf die mit verfahrensrechtlichen Beanstandungen und der Sachr374ge begr374ndeten Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Zu-stimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der genannten Gegen- st344nde daher von der Verfolgung ausgenommen (247 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend ge344ndert. Im 334brigen hat die 334berpr374-fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. 1 Der nur geringf374gige Teilerfolg der Rechtsmittel gibt keinen Anlass, die Angeklagten von den jeweiligen Kosten des Verfahrens und ihren Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (247 473 Abs. 4 StPO). 2 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
Full & Egal Universal Law Academy