BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 451/09 vom 19. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 19. Januar 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten T. C. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Mai 2009, soweit es ihn be-trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat mit zwei Verfahrensr374gen Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts organisierte der Angeklag-te den Transport von etwa 10 kg Heroin in einem LKW aus der T374rkei nach Deutschland, um das Rauschgift gewinnbringend weiter zu verkaufen. Nach der Ankunft der Bet344ubungsmittel in K. veranlasste er den Mitangeklagten A. , das Heroin abzuholen. Nach der 334bergabe wurden A. und der Fahrer des LKW festgenommen. Zeitgleich erfolgte die Festnahme des im Bereich des 2 - 3 - K. er Hauptbahnhofs wartenden Angeklagten sowie des Mitangeklagten Ab. C. . Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine Ladung geschmuggelter Antiquit344ten gehandelt habe, die er f374r einen erkrankten Bekannten habe entgegennehmen wollen. Dies sei auch Gegenstand der Telefonate gewesen, die er mit Verwandten in der T374rkei ge-f374hrt habe; bei diesen sei es au337erdem um illegale Grenz374bertritte eines Ver-wandten gegangen. Das Landgericht hat diese Einlassung - aufgrund einer f374r sich fehlerfreien Beweisw374rdigung - f374r widerlegt gehalten und dabei auch aus dem Inhalt mehrerer Telefonate des Angeklagten mit Gespr344chspartnern in der T374rkei auf seine Tatbegehung geschlossen. 3 2. Vor diesem Hintergrund beanstandet die Revision mit Recht, dass das Landgericht drei in der Hauptverhandlung gestellte Beweisantr344ge rechtsfehler-haft zur374ckgewiesen hat. 4 a) Die Verteidigung hatte die Vernehmung des in der T374rkei befindlichen Neffen des Angeklagten zum Beweis daf374r beantragt, dass es bei den Telefo-naten mit dem Angeklagten entsprechend seiner Einlassung tats344chlich um ei-nen Freundschaftsdienst im Zusammenhang mit dem Schmuggel von Antiquit344-ten gegangen sei. Diesen Antrag hat die Strafkammer gest374tzt auf 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ohne weitere Begr374ndung mit der Erw344gung abgelehnt, auch bei Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsache sei kein direkter Schluss darauf m366glich, ob der Angeklagte die Tat begangen habe oder nicht. 5 Mit zwei weiteren Antr344gen hatte die Verteidigung die Vernehmung von zwei Zeugen aus der T374rkei zum Beweis daf374r begehrt, dass Gespr344chsinhalt verschiedener Telefonate mit dem Angeklagten der heimliche Transport eines 6 - 4 - nahen Verwandten aus der T374rkei nach Griechenland gewesen sei; die Tele-fongespr344che h344tten somit nicht die angeklagte Tat betroffen. Diese Antr344ge hat das Tatgericht ebenfalls nach 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt und ausgef374hrt, die unter Beweis gestellten Tatsachen lie337en nur m366gliche, nicht aber zwingende Schl374sse zu. Ein zwingender Schluss lie337e sich auch dann nicht ziehen, wenn die Gespr344chspartner tats344chlich davon ausgegangen w344-ren, dass die Telefongespr344che den unter Beweis gestellten Inhalt hatten, da auch in diesem Fall die M366glichkeit bestanden habe, dass sie unzutreffend in-formiert worden seien. b) Diese Begr374ndungen tragen die Zur374ckweisung der Beweisantr344ge nicht. 7 aa) Nach 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Verneh-mung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken w344re, abgelehnt werden, wenn dessen Anh366rung nach pflichtgem344337er Beurteilung des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Ob die Ladung und Verneh-mung eines Auslandszeugen geboten ist, richtet sich somit nach der Aufkl344-rungspflicht des Gerichts im Sinne des 247 244 Abs. 2 StPO. Bei deren Pr374fung hat der Tatrichter namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu w374rdigen. In diesem Rahmen ist er von dem sonst geltenden Verbot der Be-weisantizipation befreit. Daher darf er prognostisch ber374cksichtigen, welche Er-gebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu w374rdigen w344ren. Kommt er dabei unter Ber374cksichtigung sowohl des Vor-bringens zur Begr374ndung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung zu dem Ergebnis, dass der Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde best344ti- 8 - 5 - gen k366nnen oder dass ein Einfluss der Aussage auf seine - des Tatrichters - 334berzeugungsbildung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung best344tigen werde, ist die Ablehnung des Beweisantrags in aller Regel nicht zu beanstanden (st. Rspr.; s. nur BGHR StPO 247 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 13; BGH NJW 2005, 2322, 2323 m. w. N.). bb) Eine dementsprechende Ablehnung eines solchen Beweisantrags bedarf eines Gerichtsbeschlusses (247 244 Abs. 6 StPO), der zu begr374nden ist. Diese Begr374ndung hat die Funktion, den Antragsteller davon zu unterrichten, wie das Gericht den Antrag bewertet, damit er in der Lage ist, sich in seiner Verteidigung auf die Verfahrenslage einzustellen, die durch die Ablehnung ent-standen ist. Zugleich soll durch die Gr374nde des Ablehnungsbeschlusses dem Revisionsgericht die rechtliche 334berpr374fung der tatrichterlichen Entscheidung erm366glicht werden. Hieraus folgt, dass das Tatgericht in seinem Beschluss die f374r die Ablehnung wesentlichen Gesichtspunkte, wenn auch nicht in allen Ein-zelheiten, so doch in ihrem wesentlichen Kern nachvollziehbar darlegen muss (BGHSt 40, 60, 63). 9 Diesen Anforderungen werden die genannten Beschl374sse nicht gerecht. Sie enthalten noch nicht einmal im Ansatz eine antizipierende W374rdigung des zu erwartenden Beweisergebnisses vor dem Hintergrund der bis dahin erhobe-nen Beweise. Damit lie337en sie zum einen den Antragsteller 374ber die Einsch344t-zung der Strafkammer 374ber die Beweissituation und die insoweit bestehende Verfahrenssituation v366llig im Ungewissen. Zum anderen ist dem Senat die rechtliche Nachpr374fung dahin verwehrt, ob das Landgericht die Voraussetzun-gen des 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO rechtsfehlerfrei angenommen hat. Auf diese Rechtspr374fung ist der Senat beschr344nkt; er kann insbesondere die notwendige 10 - 6 - vorweggenommene Beweisw374rdigung des Tatgerichts nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen (BGH NJW 2005, 2322, 2323). c) Es bedarf keiner n344heren Betrachtung, ob die Ausf374hrungen des Landgerichts dahin zu verstehen sein k366nnten, es habe trotz seines ausdr374ckli-chen Hinweises auf 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in der Sache die Beweisantr344ge nach 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als aus tats344chlichen Gr374nden ohne Bedeutung ablehnen wollen; denn die Beschl374sse gen374gen auch insoweit den an ihre Be-gr374ndung zu stellenden Anforderungen nicht (s. hierzu Fischer in KK 6. Aufl. 247 244 Rdn. 145 m. w. N.). 11 3. Das Urteil beruht auf dem dargelegten Verfahrensfehler (247 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht zu einer ab-weichenden Beweisw374rdigung gelangt w344re, wenn es die benannten Zeugen vernommen h344tte und diese die Beweisbehauptungen best344tigt h344tten. 12 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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