BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 451/13 vom 4. Februar 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 2014 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 29. August 2013 im Strafausspruch und im Maßregelausspruch mit den jeweils zugehö rigen Festste l- lungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworf en. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in zwei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in dreizehn Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ve r- urteilt und seine Unterb ringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die auf § 66 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 StGB gestützte Anordnung der U n- terbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Ein wesentliches Begründungselement der sachverständig beratenen Strafkammer für die Gefahr weiterer Straftaten ist eine beim Angeklagten vorliegende Externalisierung eigener Verantwortlichkeit dahingehend, dass er in der Hauptverhandlung zwar das äußere Tatgeschehen obje k- tiv eingeräumt hab e, im Übrigen aber gegenüber Gericht, Sachverstä n- digen und seinem privaten Umfeld angab, zu den Taten von einem 'Russen' gezwungen worden zu sein (UA S. 22 ff., 29 f., 38). Diese Au s- führungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Einlassung des Angekl agten im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu seinem Nac h- teil verwertet hat. Zulässiges Verteidigungsverhalten darf im Rahmen der Prüfung des § 66 StGB jedoch weder hang - noch gefahrbegründend verwertet werden (BGH NJW 1992, 3247; NStZ 2001, 595, 596; 201 0, 270, 271; Senat, Beschl. v. 5. April 2011 - 3 StR 12/11 - Rn. 7; BGH, B e- schl. v. 13. September 2011 - 5 StR 189/11 - Rn. 17). Anderenfalls wäre der Angeklagte gezwungen, seine Verteidigungsstrategie zu ändern, um der Anordnung von Sicherungsverwahrung z u entgehen (BGH StV 2002, 19; Beschl. v. 26. Oktober 2011 - 5 StR 267/11 - Rn. 6). Auch die tatrichterliche Ermessensausübung gem. § 66 Abs. 2, 3 StGB ist nicht frei von Rechtsfehlern. Zwar war sich die Strafkammer des ihr eingeräumten Ermessens bewusst (UA S. 38). Es ist jedoch zu beso r- gen, dass sie ihrer Ermessensausübung einen unzutreffenden Pr ü- fungsmaßstab zugrunde gelegt hat und auf diese Weise zu einem defiz i- tären Ergebnis gelangt ist. Ermessensentscheidungen nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 StGB ha ben schon von Gesetzes wegen Ausnahmech a- rakter, da sie, anders als Anordnungen nach § 66 Abs. 1 StGB, keine Vortaten oder Vorverbüßungen erfordern (Senat, Beschl. v. 2. August 2011 - 3 StR 208/11 - Rn. 5; Beschl. v. 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12 - Rn. 4; Urteil v. 11. Juli 2013 - 3 StR 148/13 - Rn. 6). Eine weitere Vere n- gung des Ermessensspielraums ergibt sich zusätzlich aus dem Umstand, dass der Angeklagte bei den einzelnen Taten zwischen 20 und 22 Jahre alt gewesen ist. Insbesondere bei frühkriminellen H angtätern, die das 21. Lebensjahr gerade erst überschritten haben, ist die Sicherungsve r- wahrung jedoch nur in Ausnahmefällen unter strengen Anforderungen bei besonders schweren Straftaten zulässig und bedarf besonders sor g- fältiger Würdigung in den Urteilsg ründen (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2 - 4 - 1988 - 3 StR 406/88 - Rn. 3; Beschl. v. 4. August 2011 - 3 StR 235/11 - Rn. 7; BGH, Beschl. v. 6. August 1997 - 2 StR 199/97 - Rn. 13). Zwar hat das Landgericht das Alter des Angeklagten im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt und auch geprüft, ob nicht die Ve r- hängung einer Freiheitsstrafe als Warnung ausgereicht hätte (UA S. 38). Dass es aber den durch die vorstehend dargelegte zweifache Ausna h- mekonstellation vorliegend stark verengten Ermessenspielraum und die daraus resultierenden gesteigerten Sorgfaltsanforderungen als Maßstab zugrunde gelegt hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. E i- ne Prüfung, ob das besonders geschickte Vorgehen des Angeklagten durch Gründung eines eigenen Kinderbetreuungsdienst es (UA S. 9) s o- wie die Vielzahl der Geschädigten die Annahme einer Ausnahme nach den geschilderten Grundsätzen rechtfertigen könnten, hat die Strafka m- mer nicht vorgenommen. Sie kann in der Revisionsinstanz auch nicht nachgeholt werden, da es dem Revisionsg ericht verwehrt ist, die Erme s- sensentscheidung des Tatgerichts durch eigene Ermessenserwägungen zu modifizieren (Senat, Beschl. v. 4. Oktober 2012 - 3 StR 207/12 - Rn. 4)." Dem schließt sich der Senat an. 2. Der Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung des Urteils im Stra f- ausspruch. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt: "Die Strafkammer hat die Anordnung der Maßregel ausweislich der U r- teilsgründe ausdrücklich im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 35) und auf diese Weise eine revi sionsrechtliche Untrennbarkeit von Strafausspruch und Maßregel herbeigeführt, da der Strafausspruch im Falle der isolierten Aufhebung der Maßregel nicht frei von Wide r- sprüchen wäre (vgl. BGHSt 29, 359, 365 f.; BGHSt 41, 57, 59; BGH, Beschl. v. 24. Septembe r 2013 - 2 StR 397/13 - Rn. 5). Unbeschadet dessen soll der neue Tatrichter die Möglichkeit haben, die Rechtsfolgen insgesamt neu zu bestimmen." 3 4 - 5 - Wenngleich es eher fern liegt, dass das Landgericht die Maßregelanor d- nung bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten berücksic h- tigt hat, kann sich der Senat dem nicht verschließen. Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 5
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