BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 451/14 vom 11. November 201 4 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 2. Juni 2014 aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen bewaffneten H andeltreibens mit Betäubungsmittel n in vier Fällen verurteilt worden ist (Taten Ziff. II . 2. der Urteilsgründe); jedoch bleiben die ins o- weit getroffenen bisherigen Feststellungen aufrechterhalten, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Festste l- lungen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- w iesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in fünf Fällen und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren veru r- teilt. Die auf die Rüge der Verletzung mat eriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagte n hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übr i- gen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag auf Aufhebung des Schul d- spruchs zu den Taten Ziff. II. 2. der Urteilsgründe und des gesamten Stra f- ausspruches wie folgt begründet: "Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt jedenfalls darin, dass die Stra f- kammer keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Gaspistole g e- laden war oder zuminde st geeignete Munition griffbereit oder in Reic h- weite so zur Verfügung stand, dass die Waffe unschwer und ohne e r- heblichen Zeitverlust geladen werden konnte (BGH StV 2003, 80; NStZ - RR 2004, 169; StV 2003, 80; Weber BtMG 4. Aufl. § 30a Rdn. 99 ; Körner/Patzak BtMG 7. Aufl. § 30a Rdn. 64, jew. mwN). Die Urteil s- gründe weisen auch nicht auf, dass es sich bei der Gaspistole um e i- nen sonstigen Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ha n- delte. Der Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der Feststellungen über die Funktionsweise der Gaspistole, ihren Ladezustand sowie die Frage des Vorhandenseins von Munition im vorbezeichneten Sinne. Die übr i- gen Feststellungen zum Schuldspruch sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Der Strafauss pruch hat insgesamt keinen Bestand. In den vier Fällen des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln folgt dies auch aus der Aufhebung des Schuldspruchs. Auch die Einzelstrafen für die fünf Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unte r- liegen der Aufhebung. Das Landgericht hat nicht geprüft, ob in diesen Fällen ebenfalls eine Strafmilderung nach §§ 31 BtMG, 49 Abs. 1 StGB 1 2 - 4 - in Betracht kommt. Der Tatbegriff des § 31 Nr. 1 BtMG ist nicht ide n- tisch mit dem des § 264 StPO, sondern ein we itergehender, eigenstä n- diger, der den besonderen Erfordernissen der Aufklärungshilfe gerecht wird (BGH NStZ - RR 2011, 57; Weber aaO § 31 Rdn. 40 mwN). Ausre i- chend ist, wenn die aufgeklärten Taten mit der eigenen strafbaren T ä- tigkeit des Aufklärungsgehilfen im Zusammenhang stehen (Weber aaO Rdn. 42 mwN aus der Rspr.; ebenso § 31 BtMG a.F.). Ein solcher Z u- sammenhang kommt ausweislich der Urteilsgründe auch mit den fünf Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in B e- tracht. Danach hat der Angek lagte auch Angaben zu zahlreichen seiner Abnehmer gemacht, die zur Einleitung von rund 80 Ermittlungsverfa h- ren geführt haben (UA S. 5, 7). Überdies weisen die Feststellungen zu diesen Taten den Namen und den Wohnort des Abnehmers aus (UA S. 4), was zusätzl ich einen Zusammenhang im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG nahe legt." Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend bemerkt er: Dass den Urteilsausführungen nicht unmittelbar entnommen werden kann, ob bei der aufgefundenen Gaspistole der Explosionsdruck konstr uktion s- bedingt nach vorn austritt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1999 - 4 StR 380/98, BGHSt 45, 9 2, 9 3; Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197; Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390), hätte für sich der Revision noch nicht zum Erfolg verholfen. Nach den Feststellungen befand sich in der Wohnung des Angeklagten, in der er Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zum gewinnbringenden Weiterverkauf lagerte und porti o- nierte, griffbereit eine Gaspistole der Marke Umarex/Ber etta Px4 Storm. Aus dieser konkreten Typenbezeichnung ergibt sich die Bauweise der Pistole mit Mündung nach vorne; denn die Typenbezeichnung ermöglicht es dem Revis i- onsgericht, die Bauweise aus einer jedermann zugänglichen Quelle (Internet) im Sinne der Al lgemeinkundigkeit zuverlässig festzustellen (vgl. BGH, Urteil 3 4 - 5 - vom 5. Mai 2011 - 3 StR 57/11, NStZ 2011, 702; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 337 Rn . 25 i . V . m . § 244 Rn . 51 je mwN). Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol
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