ECLI:DE:BGH:2017:040417B3STR451.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 451/16 vom 4. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. au f dessen Antrag - am 4. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Oldenburg vom 28. April 2016 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehör i- gen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fäl len zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den getroffenen Feststellun gen kamen der Angeklagte und der Mitangeklagte S t . nach einer vorangegangenen körperlichen Auseinande r- setzung, bei der sie unterlegen waren, gemeinsam mit dem danach zu ihnen gestoßenen Zeugen V . überein, ihre Wut abzureagieren und als " Kampfg e- meins chaft " die nächste Person, die sich ihnen in den Weg stellen w e rde, kö r- perlich zu misshandeln. Zu diesem Zweck bewaffnete sich der Angeklagte mit einer Eisenstange. Mit dieser schlug er gerade gegen eine Straßenlaterne, als der Nebenkläger F . auf i hn zukam. Unvermittelt schlug der Angeklagte diesem mit der Eisenstange so wuchtig auf den Kopf, dass er bewusstlos z u- sammenbrach. Ein herbeigeeilter Zeuge drängte den Angeklagten vom Opfer weg und konnte ihn so in einen Klammergriff nehmen, dass dieser di e Eise n- stange fallen ließ und sich nicht mehr an dem weiteren Geschehen beteiligen konnte. Währenddessen wirkten S t . und V . mit Schlägen und Tritten auf den am Boden liegenden Nebenkläger und schließlich auch auf die hinzuko m- menden Zeugen K . P . und S . ein, die dem Nebenkläger helfen wollten. S t . bedrohte im weiteren Verlauf den Zeugen S . mit einem Klappmesser, von dem der Angeklagte nichts wusste, und fügte damit dem Zeugen B . , den er in einen Würgegri ff nahm und zu Boden brachte, bei dem Gerangel eine Schnittwunde am Zeigefinger der rechten Hand zu. Durch den potentiell lebensgefährlichen Schlag mit der Eisenstange erlitt der Nebenkläger eine Schädelprellung und eine Hautabschürfung oberhalb der Sti rn; die ebenfalls potentiell lebensgefährlichen Fußtritte mit beschuhten Füßen gegen den Kopf des bewusstlosen Nebenklägers führten unter anderem zu einem Bruch seines linken Unterkiefers. Die Zeugen K . P . und S . erlitten Sch m erzen infolge der Tritte und Schläge; der Zeuge S . ging nach einem Schlag in das Gesicht zu Boden und verletzte sich dabei den Ellenbogen. 2 3 - 4 - Das Landgericht hat dieses Geschehen als gemeinschaftliche gefährl i- che Körperverletzung in vier tateinheitlichen Fällen nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB gewertet und dem Angeklagten alle Verletzungshandlu n- gen seiner Begleiter - mit Ausnahme der durch den Einsatz des Messers veru r- sachten - gemäß § 25 Abs. 2 StGB mit der Erwägung zugerechnet, dass ihm das weitere M itwirken nach dem Schlag mit der Eisenstange allein durch das Einschreiten des Zeugen Ka . P . unmöglich gemacht wurde. 2. a) Soweit der Angeklagte mit der Eisenstange und seine Begleiter mit Tritten und Schlägen auf den Nebenkläger F . ein wirkten, hat das Landg e- richt das Geschehen zutreffend als gemeinschaftliche gefährliche Körperverle t- zung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5, § 25 Abs. 2 StGB) bewertet. b) Die Zurechnung der von S t . und V . verursachten Verletzungen der Zeugen K . P . , S . und B . hält jedoch rechtlicher Pr ü- fung nicht stand; insoweit ist die Annahme der Mittäterschaft des Angeklagten und auch diejenige gemeinschaftlicher Begehungsweise im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB rechtsfehlerhaft. aa) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemei n- samen Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen obje k- tiven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von d e- nen nicht jede sämtliche Tatbestands merkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zw ar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Ta t- bestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung 4 5 6 7 - 5 - aber nach der Wi llensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter au f- grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Gra d des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil e vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291 mwN; vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26). bb) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlicher Bet eiligung des Angeklagten an den Verletzungshandlungen zum Nachteil der Zeugen K . P . , S . und B . durchgreifenden rechtlichen B e- denken. Diese Handlungen waren weder von dem mit dem Angeklagten g e- fassten gemeinsamen Tatplan umfas st, noch leistete der Angeklagte vor oder während der Tatausführung einen objektiven Beitrag, der in (mit - )bestimmender Weise auf dieses Geschehen Einfluss nahm. Er wurde nach den Urteilsfestste l- lungen schon vor dem Eintritt der Zeugen in das Geschehen abg edrängt und so fixiert, dass er de ssen weiteren Verlauf nicht mehr beeinflussen konnte; irgen d- eine Interaktion des abgedrängten Angeklagten mit seinen Begleitern während de r folgenden Tätlichkeiten hat das Landgericht nicht festgestellt. Allein der bloße W ille des Angeklagten, seinen Freunden im weiteren Kampfgeschehen beizustehen, den er infolge des Klammergriffs des Zeugen Ka . P . nicht umsetzen konnte, kann seine Mittäterschaft nicht begründen. Die g e- troffenen Feststellungen tragen auch die Annahme einer bloßen Förderung im Sinne des § 27 StGB nicht , die grundsätzlich für eine gemeinschaftliche Be - 8 - 6 - gehung nach § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ausreichen könnte (S/S - Stree/Sternberg - Lieben, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 11a mwN). c) Da auszuschließen is t, dass ein neuer Tatrichter weitere Feststellu n- gen treffen könnte, aus denen sich eine Beteiligung des Angeklagten an den Taten zum Nachteil der Zeugen K . P . , S . und B . ergeben würde, ä ndert der Senat den Schuldspruch in e ntsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab. 3 . Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben. Da das Landgericht den Angriff gegen mehrere höchstpersönliche Rechtsgüter und die Verletzung von vier Personen strafschärfend gewertet hat, kann der Sen at nicht aus - schließen, dass es bei zutreffender Würdigung auf eine geringere Strafe e r- kannt hätte. Indes sind die zugehörigen Feststellungen von dem dargelegten Rechtsfehler nicht betroffen; sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch 9 10
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