ECLI:DE:BGH:2018:230118B3STR451.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 451/17 vom 23. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführer s am 23. Janua r 2018 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 3. Mai 2017 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koste n des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteil t. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen der Ang e- klagte, drei Mitangeklagte und drei unbeka nnte Männer, gemeinsam den Br ü- dern L . und F . T . wegen vorangegangener Streitigkeiten "eine Lektion zu erteilen". Zu diesem Zweck bewaffneten sich die Angeklagten und mindestens einer der Unbekannten mit Messern, die sie im Rahmen der erwa r- teten körperlichen Auseinandersetzung zur Verletzung ihrer Gegner einsetzen wollten. Dem gemeinsamen Tatplan folgend zogen sie vor einem Lokal ihre 1 2 - 3 - Messer und gingen damit auf F . T . los; dieser zog einen Telesko p- schlagstock und schlug dami t zur Verteidigung auf die Angreifer ein. Als L . T . dazutrat und sich seinem Bruder zuwandte, um ihm zur Hilfe zu kommen, stach der Angeklagte mit seinem Messer von hinten auf dessen Oberkörper ein, wobei er - abweichend von dem gemeinsam en Tatplan der A n- greifer - nun auch tödliche Verletzungen des Geschädigten billigend in Kauf nahm. Als er zum zweiten Mal auf L . T . einstach, schlug ihm F . T . mit dem Schlagstock das Messer aus der Hand. Daraufhin floh der A n- geklag te vom Tatort. Anschließend versetzte einer der unbekannten Angreifer L . T . einen Messerstich in den Oberkörper; auch diesem schlug F . T . das Messer aus der Hand. L . T . flüchtete in eine Spielhalle; er erlit t eine lebensgefährliche Stichwunde im Bereich der linken Flanke, durch die der Dickdarm eröffnet und eine Zwischenrippenschlagader verletzt wurde, sowie eine weitere - nicht lebensbedrohliche - Stichwunde im Rücken, konnte jedoch durch eine Notoperation g erettet werden. Mindestens eine der beiden Stichwunden fügte ihm der Angeklagte zu; das Landgericht vermochte indes nicht festzustellen, ob dieser den lebensg e- fährlichen Stich setzte. Es ist der Ansicht, dass der Angeklagte sich diese Ve r- letzung zurechn en lassen müsse, da sie "seinem Tatplan" entsprach. Einen Rücktritt vom Versuch des Totschlags hat das Landgericht mit der Erwägung abgelehnt, dass ein Fehlschlag vorliege. 2. Die Zurechnung des - im Zweifel von dem unbekannten Angreifer g e- setzten - leb ensgefährlichen Stiches und die Annahme eines fehlgeschlagenen Versuchs begegnen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durc h- greifenden rechtlichen Bedenken. Im Einzelnen: 3 4 - 4 - a) Mittäterschaft im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB setzt einen gemeins a- men Tatentschluss voraus, auf dessen Grundlage jeder Mittäter einen objekt i- ven Tatbeitrag leisten muss. Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in d ie Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eig e- nen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend e i- ne Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatb e- standsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs - oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller da r- stell en. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90, BGHSt 37, 289, 291 mwN; vom 17. Oktobe r 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschlüsse vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26; vom 4. April 2017 - 3 StR 451/16, juris Rn. 7 ). b) Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen eines mittäte r- schaftlichen Totschlagsversuchs nic ht erfüllt, weil es an hinreichenden Festste l- lungen zu einem gemeinsamen Tatentschluss fehlt. Die mit Tötungsvorsatz geführten Stiche des Angeklagten gegen den Oberkörper des Opfers gingen über den zuvor gefassten gemeinsamen Ta t- plan, der keine lebensge fährlichen Stiche vorsah, hinaus; insoweit handelte der Angeklagte im Exzess. Unmittelbar nach seinen Stichen, von denen zumindest einer traf, flüchtete der Angeklagte; eine vor oder während des Geschehens ausdrücklich oder konkludent getroffene Übereinkun ft mit dem unbekannten 5 6 7 - 5 - Angreifer dahin, dass in der Folge ein weiterer lebensgefährlicher Stich gegen das Opfer geführt werden solle, hat das Landgericht nicht festgestellt. c) Auch die Voraussetzungen einer sukzessiven Mittäterschaft sind nach den getr offenen Feststellungen nicht erfüllt. Sie setzt voraus, dass ein weiterer Beteiligter in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Ha n- delns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und sich mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausfü h- rung verbindet (BGH, Urteile vom 25. April 2017 - 5 StR 433/16, NStZ - RR 2017, 221 f. ; vom 16. Juni 2016 - 3 StR 124/16, juris Rn. 23 f.; vom 28. April 2016 - 4 StR 563/15, NStZ 2016, 607, 609 ; vom 7. August 1984 - 1 StR 385/84, StV 1984, 507; Beschluss vom 31. Januar 1997 - 2 StR 620/96, NStZ 1997, 336 ). Daran fehlt es hier: Der unbekannte Angreifer setzte den lebensgefähr - lichen Stich erst nach der Flucht des Angeklagten; eine Übereinkunft mit dem Angeklagten hinsic htlich des weiteren Stiches gegen den Oberkörper ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Die Erwägung des Landgerichts, dass auch diese Handlung dem Tatplan des Angeklagten entsprach, trägt die A n- nahme von Mittäterschaft ebenfalls nicht; insoweit fehlt es bereits an Festste l- lungen zu einem nach seiner Flucht fortbestehenden Tatplan, zumal denkbar ist, dass der Angeklagte im Moment seiner Flucht von seinem Tötungsvorsatz Abstand nahm. Eine bloß einseitige Kenntnisnahme und Billigung des bisher i- gen Gescheh ens durch den h inzutretenden unbekannten Angreifer genügt nicht, um dem Angeklagten die weitere Verletzungshandlung zuzurechnen; ein gegenseitiges Einverständnis über die Ausweitung des ursprünglichen Tatplans ist nicht belegt . d) Die Begründung, mit der das Landgericht einen fehlgeschlagenen Versuch angenommen hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. 8 9 - 6 - Fehlgeschlagen ist der Versuch, wenn der Taterfolg aus der Sicht des Täters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr e rreicht werden kann, ohne dass eine ganz neue Handlungs - und Kausalkette in Gang gesetzt werden muss . Daher sind zur Annahme eines Fehlschlags r e- gelmäßig Feststellungen zum entsprechenden Vorstellungsbild des Angekla g- ten im Moment seines Nichtweiterhandeln s (Rücktrittshorizont) erforderlich; fe h- len in den Urteilsfeststellungen entsprechende Ausführungen, die zur revision s- rechtlichen Prüfung des Vorliegens eines freiwilligen Rücktritts vom Versuch im Allgemeinen unerlässlich sind , so hält das Urteil sachlich rechtlicher Nachpr ü- fung in der Regel nicht stand (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 - 1 StR 647/12 , NStZ - RR 201 3 , 275; Beschlüsse vom 29. September 2011 - 3 StR 298/11, NStZ 2012, 263, 264; vom 11. Februar 2003 - 4 StR 8/03, juris Rn. 8; Fischer, StGB, 6 5. Aufl., § 24 Rn. 7 mwN). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die festgestellte objektive Sachlage sichere Rückschlüsse auf die innere Ei n- stellung des Angeklagten gestattet (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 1988 - 4 StR 266/88, BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 7). So liegt es hier nicht. Das Urteil enthält keine Ausführungen zum ma ß- geblichen Vorstellungsbild des Angeklagten im Moment seines Nichtweiterha n- delns. Ausführungen dazu waren nicht ausnahmsweise entbehrlich : In dem entscheidenden Zeit punkt, als sich der Angeklagte zur Flucht wandte, standen dem Geschädigten immer noch mindestens fünf weitere mit Messern bewaffn e- te Angreifer gegenüber. In dieser Situation waren weitere Möglichkeiten zur Tötung des L . T . nicht von vornherei n ausgeschlossen; vielmehr war es möglich, dass der mit dem Schlagstock bewaffnete F . T . überwä l- tigt oder sonst gehindert werden würde, seinem verletzten Bruder beizustehen. Sollte der Angeklagte in dieser Situation von einem unbeendeten Ve rsuch au s- gegangen sein - was denkbar ist, da der Geschädigte schließlich noch in der 10 11 - 7 - Lage war wegzurennen - und die Vollendung der Tat im unmittelbaren Han d- lungsfortgang mit anderen, ihm zur Verfügung stehenden Mitteln noch für mö g- lich gehalten haben, käme im Zeitpunkt seiner Flucht ein freiwilliger Rücktritt vom unbeendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 411/12, juris Rn. 4 ). 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlun g und Entsche i- dung. Becker RiBGH Gericke befindet sich Spaniol im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Tiemann Hoch 12
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