BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 45/13 vom 16. Mai 201 3 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Mai 201 3 , an der teilgenommen ha ben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister , Hubert, Mayer , Gericke als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwalt schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten G . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten D . , Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 7. November 2012 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslag en werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körpe r- verletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstr e- ckung zur Bewährung ausgesetzt. Die zuung unsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet im Einzelnen die Ablehnung des (bedingten) Tötungsvorsatzes der Angeklagten durch das Landgericht . Das Rechtsmittel ist unbegründet; die Überprüfung des Urteils aufgrund der erhob e- nen Sachbeschwerde ergibt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zugunsten oder zulasten (§ 301 StPO) der Angeklagten. 1 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Fe ststellungen getroffen: Am Morgen des 17. September 2011 kam es in der Nähe einer Disk o- thek in A . zunächst zu einem verbalen Konflikt zwischen einer Gruppe um die - erheblich alkoholisierten und in ihrer Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB e rheblich verminderten - Angeklagten und dem Geschädigten S . . Dieser begab sich danach zum Eingangsbereich der Diskothek und setzte sich auf die dortigen Stufen. Nachdem die Angeklagten und zwei ihrer Begleiter ein Taxi bestiegen hatten und a us diesem Fahrzeug heraus beim Vorbeifahren an dem Geschädigten und dessen Bekannten K . ein sog e- nannter "Stinkefinger" gezeigt worden war, stand K . auf, folgte dem Taxi und schlug gegen die Scheibe, um die Insassen zu einer Klärung aufzufordern. Die Insassen des Taxis stiegen aus. Einer von ihnen, der Zeuge Sch . , b e- gab sich sogleich zum Zeugen K . , worauf sich zwischen diesen beiden eine verbale Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beleidigungen ergab. Der G e- schädigte ging in die Richtun g der Streitenden, um K . aus der Auseinande r- setzung herauszuholen. Daraufhin kam es zwischen dem Angeklagten D . und dem Geschädigten ebenfalls zu Beleidigungen und zu einem Gerangel. Schließlich versetzte der Angeklagte D . dem Ge schädigten zwei bis drei gezielte heftige Faustschläge in das Gesicht, wodurch dieser zu Boden ging. Der Angeklagte D . beugte sich sodann herunter und schlug jedenfalls ein weiteres Mal mit der Faust auf den Oberkörper oder in das G e- sicht des Gesc hädigten, wobei dieser versuchte, sich durch seine Hände und Arme vor der Wucht der Schläge zu schützen. Der Angeklagte G . , der sich bis dahin irgendwo im Umfeld des Geschehens aufgehalten hatte, ohne selbst einzugreifen, kam hinzu, als der Geschädigt e bereits am Boden lag, um mit 2 3 - 5 - seinem Freund D . gemeinsam auf den Geschädigten einzuwirken. Der Angeklagte G . trat aus dem Lauf heraus mit der Innenseite seines mit Straßenturnschuhen beschuhten linken Fußes wuchtig gegen den Kopf des Geschä digten. In schneller Abfolge folgten von diesem Angeklagten ausgefüh r- te vier bis fünf weitere Tritte in das Gesicht des am Boden Liegenden. Der A n- geklagte D . , der leichte Straßenturnschuhe trug, nahm dies wahr, billi g- te das Vorgehen seines Freu ndes G . und trat nunmehr ebenfalls zwei - bis dreimal heftig auf das sich nicht mehr wehrende Opfer ein. Die Tritte gingen jedenfalls auch gezielt auf den Kopf des Opfers. Sie waren wuchtig und pote n- tiell lebensbedrohlich, ohne dass es allerdings zu ei ner konkreten Lebensgefahr kam. Schließlich ließ der Angeklagte D . von dem Geschädigten ab und lief, sich die Jacke über den Kopf ziehend, in Richtung einer nahegelegenen Tankstelle davon. Der Angeklagte G . führte noch einen Tritt aus und flü cht e- te dann, sich seine Jacke ebenfalls über den Kopf ziehend, unmittelbar hinter dem Angeklagten D . her. Bei der Tankstelle blieben sie gut sichtbar stehen. Infolge der Gewalteinwirkung durch die Angeklagten erlitt der Geschädi g- te im Wesent lichen eine Fraktur des Orbitabogens links, eine Kieferhöhlenfra k- tur links sowie eine Nasenbeinfraktur. Er verlor insgesamt drei Zähne. Im B e- reich des linken Auges bis hinunter zum Jochbogen hatte er ein sogenanntes Monokelhämatom. Der Geschädigte verbrach te einen Tag im Krankenhaus; er litt auch danach noch in erheblichen Umfang und längere Zeit an den psych i- schen Folgen der Tat, die auch zum Verlust seines Arbeitsplatzes führten. 2. Den Schuldspruch hat das Landgericht auf § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr . 2, 4 und 5 StGB gestützt. Die Angeklagten hätten jedenfalls billigend in Kauf genommen, mit ihren wuchtigen Tritten gegen den Kopf des Geschädigten e r- 4 5 - 6 - hebliche Körperverletzungen hervorzurufen. Demgegenüber hat das Landg e- richt nicht sicher feststellen kön nen, "dass der vor Beginn der Tathandlung g e- fasste Entschluss einen Tötungsvorsatz enthielt" oder die Angeklagten "im Ve r- lauf der Geschehnisse einen Tötungsvorsatz fassten". Die Jugendkammer hat daher den Tatbestand des versuchten Totschlags nicht festzust ellen vermocht. Dies hat das Landgericht ausführlich und im Einzelnen begründet. Dabei hat es sich davon überzeugt, dass das Wissenselement des bedingten Tötungsvo r- satzes bei den Angeklagten gegeben war, aber unter Abwägung der festgestel l- ten Gesamtumständ e das Vorliegen des Willenselementes des bedingten T ö- tungsvorsatzes bei beiden Angeklagten nicht ohne vernünftige Zweifel festz u- stellen vermocht. II. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Bewei s- würdigung, auf welcher die Überzeugu ng der Jugendkammer beruht, ein auch nur bedingter Tötungsvorsatz sei nicht zweifelsfrei festzustellen, begegnet ke i- nen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt, weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Ta t- bestandsverwirklichung zumindest abfindet. Vor Annahme eines bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Ta tseite, also sowohl das Wi s- sens - als auch das Willenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer G e- samtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete A n- griffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und 6 7 - 7 - seine Motivationslage einzubeziehen sind. Kann der Tatrichter auf der Grun d- lage dieser Gesamtbewertung aller Umstände Zweifel am Vorliegen des b e- dingten Vorsatzes nicht überwinden, so hat das Revisionsgericht dies regelm ä- ßig hinzunehmen; denn die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO) . Es obliegt daher allein ihm, sich unter dem umf a s- senden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Ang e- klagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüc h- lich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfa h- rungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der S chuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzune h- men, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar n ä- her liegend gewesen wäre. Gleichermaßen allein Sache des Tatrichters ist es, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen Indizien in der Gesamtwürdigung des Beweiserge b- nisses zu bewerten. Ist diese Bewertung nach den dargestellten rechtlichen Maßstäben vertretbar, so kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die Überzeugungsbildung des Tatrichters eingreifen. Dies muss insbesondere auch dann gelten, wenn der Tatrichter im Rahmen der Prüfung des bedingten T ö- tungsvorsatzes Gewalthandlungen des Täters festgestellt hat, die für das Opfer objektiv lebensbedrohlich gewesen sind. Zwar hat der Bundesgerichtshof die auf der Grundlage der dem Täter bekannten Umstände zu bestimmende obje k- tive Gefährlic hkeit der Tathandlung als wesentlichen Indikator sowohl für das Wissens - als auch für das Willenselement des bedingten Vorsatzes angesehen 8 - 8 - und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen das Vorliegen beider Elemente als naheliegend bezeichnet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Tatrichter der objektiven Gefährlichkeit der Tathandlung bei der Prüfung der subjektiven Ta t- seite von Rechts wegen immer die ausschlaggebende indizielle Bedeutung be i- zumessen hätte. Darin läge eine vom Einzelfall gelöste Festlegung des B e- weiswerts und der Beweisrichtung eines im Zusammenhang mit derartigen D e- likten immer wieder auftretenden Umstandes, die einer Beweisregel nahekäme und deshalb dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung wide r- spräche. Dieselben Grundsätze gelten für solche Beweisanzeichen, die sich auf den ersten Blick als ambivalent darstellen, die also dem Tatrichter, je nachdem, wie er sie im Einzelfall bewertet, rechtlich zulässige Schlüsse sowohl zu Gun s- ten als auch zu Lasten des Angeklagten ermöglich en. Eine rechtlich vertretbare tatrichterliche Entscheidung darüber, in welchem der möglichen, zueinander in einem Gegensatz stehenden Beweiszusammenhänge ein solcher Umstand im konkreten Fall indizielle Bedeutung entfaltet, ist vom Revisionsgericht hinz u- n ehmen. Der Tatrichter kann in einem solchen Falle nicht gehalten sein, de n- selben Umstand nochmals in dem anderen Beweiszusammenhang zu erwägen und damit Gefahr zu laufen, sich zu seinem anderweitig gewonnenen Ergebnis zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklag ten in Widerspruch zu setzen (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 20. September 2012 - 3 StR 140/12, NStZ - RR 2013, 75, 76 f. mwN). Nach alledem ist es bei der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes - nicht anders als sonst bei der Würdigung der Beweise - a us revisionsrechtl i- cher Sicht erforderlich, aber auch ausreichend, sämtliche objektiven und su b- jektiven, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände des Einzelfa l- les in eine individuelle Gesamtschau einzubeziehen und zu bewerten. 9 10 - 9 - 2. Daran gemess en ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer bewertenden Gesamtschau aller maßgebl i- chen objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles. Die von der J u- gendkammer in diesem Zusammenhang angestellten Erwägung en sind weder lückenhaft, widersprüchlich oder unklar noch verstoßen sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze. Die Beschwerdeführerin beanstandet die B e- weiswürdigung weitgehend mit eigenen Wertungen; damit kann die Revision regelmäßig nicht er folgreich begründet werden. Im Einzelnen: Das Landgericht ist bei seiner Würdigung der Feststellungen und B e- weisanzeichen von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Jugendkammer habe den Indizwert der Tritte gegen den Kopf des Geschädigten und das äußere Tatgeschehen für das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes zu gering bewertet, zeigt sie einen Recht s- fehler nicht auf. Die Gewichtung der objektiven Tatumstände und die Bewe r- tung ihrer Bedeutung für den sub jektiven Tatbestand sind allein dem Tatrichter vorbehalten. Dies gilt auch bei Tritten des Täters gegen den Kopf des Opfers, die nicht stets und gleichsam automatisch den Schluss auf das Vorliegen eines (bedingten) Tötungsvorsatzes begründen. Auch die Eino rdnung und Würdigung der - ambivalenten - Beweisanzeichen einer erheblichen Alkoholisierung und eines spontanen Handelns in affektiver Erregung obliegen dem Tatrichter (BGH, aaO, juris Rn. 16). Zudem ist anerkannt, dass insbesondere bei spont a- nen, unüberle gten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen aus dem Wissen um den möglichen Eintritt des Todes nicht ohne Berücksichtigung der sich aus der Tat und der Persönlichkeit des Täters ergebenden Besonderheiten darauf geschlossen werden kann, dass das - selbständig neben dem Wi s- senselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH, U r- teil vom 25. November 2010 - 3 StR 364/10, NStZ 2011, 338 mwN). Ebenso 11 12 - 10 - dem Tatrichter vorbehalten ist die Entscheidung, welcher Stellenwert dem Nachtatverha lten des Täters im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung be i- zumessen ist. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten nach der Tat, das nach den Feststellungen nicht nur von einer Flucht unter Verbergen des Gesichts, sondern auch durch ein sichtbares Verbleiben in der Nähe des Tatortes gekennzeichnet war, unter Heranziehung aller insoweit maßgeblichen Gesichtspunkte rechtsfehlerfrei gewürdigt. Der Senat kann mit Blick auf die U r- teilsgründe ausschließen, dass die Jugendkammer bei der Bewertung der Ve r- le tzungen des Geschädigten die von ihr festgestellten Gesichtsschädelfrakturen außer Acht gelassen hat. Die Würdigung des Landgerichts, es könne trotz der Heftigkeit der Tritte nicht ausgeschlossen werden, dass die - fußballerisch e r- fahrenen - Angeklagten ni cht mit der ihnen möglichen vollen Wucht auf den Kopf des Opfers eintraten, stellt angesichts der hierfür herangezogenen U m- stände eine mögliche Schlussfolgerung dar; diese ist - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nach Maßgabe der dargelegten G rundsätze rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstanden. - 11 - Auch im Übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils au f- grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler erg e- ben. Schäfer Pfi ster Hubert Mayer Gericke 13
Full & Egal Universal Law Academy