BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 452/03 vom7. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Januar 2004 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsDuisburg vom 8. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Soweit das Landgericht mit der Erwägung, es habe nicht festgestellt werdenkönnen, daß der Angeklagte das unmittelbar zuvor zum Abschneiden einerHaarsträhne verwendete Messer "vorsätzlich zur Ausführung der sexuellenNötigung bei sich führte", die Anwendung von § 177 Abs. 3 StGB abgelehnthat, liegt dem eine unzutreffende Auslegung dieser Vorschrift zugrunde.Denn eine Verwendungsabsicht wird dort nicht vorausgesetzt (Trönd-le/Fischer, StGB 51. Aufl. § 177 Rdn. 42). Der Angeklagte ist hierdurch indesnicht beschwert.Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert
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