BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 452/05 vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. Februar 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 4. April 2005 wird verworfen; jedoch wird ent-sprechend dem zutreffenden Antrag des Generalbundesanwalts die Einziehung eines Feuerzeuges, von zwei Zigarettenschachteln Camel, einer Dose Damiana und zwei Flaschen Trama von der Verfolgung aus-genommen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Tolksdorf Winkler von Lienen Becker Hubert
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