BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 452/07 vom 13. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. No-vember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 9. Juli 2007 mit den zugeh366rigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit K366rperverletzung, erpresserischem Menschenraub, Erpressung und Computerbetrug eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verh344ngt. Mit seiner Revision r374gt er die Verletzung materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. 2 - 3 - Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist. Die Feststellungen zu dem Drogenkonsum des Angeklagten, der von ihm in Anspruch genommenen Drogenberatung und seinem Bem374hen um einen Therapieplatz dr344ngten zu der Pr374fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. Da der Angeklagte am Tattag sein letztes Geld f374r Heroin ausgegeben hatte, die bei dem Tatopfer ge-raubten Gegenst344nde verkaufen wollte und in einem Ma337e unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol stand, dass das Landgericht eine erheblich verminder-te Steuerungsf344higkeit zur Tatzeit nicht hat ausschlie337en k366nnen, liegt nahe, dass die abgeurteilte Tat auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgeht, berau-schende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. 3 Die vom Landgericht unterlassene Pr374fung erweist sich auch nicht des-halb als entbehrlich, weil nach 247 64 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) die Ma337regel nicht mehr zwingend angeordnet werden muss. Denn das Gericht "soll" die Unter-bringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des 247 64 StGB vorliegen. Le-diglich in besonderen Ausnahmef344llen darf es von der Unterbringungsanord-nung absehen (BTDrucks. 16/5137, S. 10; 16/1344, S. 12). 4 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. 5 - 4 - Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verh344ngt h344tte. 6 Tolksdorf Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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