BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 452/09 vom 24. November 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrerin und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am 24. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 15. Juli 2009 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Angeklagte der ver-suchten Durchfuhr von Bet344ubungsmitteln in Tateinheit mit Bei-hilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "versuchter unerlaubter Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel mit ebensolchen Bet344ubungsmitteln" zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision 1 - 3 - der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuldspruch wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge h344lt revisionsrechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 2 a) Nach den - insoweit nicht zu beanstandenden - Feststellungen nahm die Angeklagte auf dem Flughafen in Montego Bay (Jamaika) von einer unbe-kannten Person zwei Bescheinigungen 374ber eingeliefertes Fluggep344ck entge-gen. Sie betrafen zwei Koffer, die Dritte f374r den von ihr gebuchten Flug 374ber D374sseldorf nach London aufgegeben hatten und die bereits bis zum Zielflugha-fen "durchgecheckt" waren. Die Angeklagte nahm in Kauf, dass sich in diesen Gep344ckst374cken illegale, zum gewinnbringenden Verkauf in Gro337britannien be-stimmte Drogen befanden. Tats344chlich enthielten sie insgesamt 30 Kilogramm Marihuana mit einem THC-Gehalt von mindestens 7,2 %. Eine w344hrend des Zwischenaufenthalts der Angeklagten im D374sseldorfer Flughafen ohne ihr Wis-sen durchgef374hrte zollamtliche Kontrolle des zur Weiterverladung bereitgestell-ten Gep344cks f374hrte zur Sicherstellung der Bet344ubungsmittel. 3 b) Bef366rdert der T344ter w344hrend eines Fluges zwischen zwei im Ausland gelegenen Orten, der durch einen Transitaufenthalt in einem deutschen Flugha-fen unterbrochen wird, Bet344ubungsmittel in seinem Fluggep344ck, so erf374llt dies den Tatbestand der (versuchten) Einfuhr im Sinne der 247 29 Abs. 1 Nr. 1, 247 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in subjektiver Hinsicht nur, wenn der T344ter wei337 oder we-nigstens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, er werde das betreffende Gep344ckst374ck w344hrend des Zwischenaufenthalts jedenfalls auf Verlangen ohne Schwierigkeiten erhalten (BGHSt 31, 374, 376 ff.; BGH NStZ 2003, 92; Weber, 4 - 4 - BtMG 3. Aufl. 247 29 Rdn. 780). Nimmt er dagegen eine solche tats344chliche Ver-f374gungsgewalt 374ber die Bet344ubungsmittel w344hrend der Flugunterbrechung in Deutschland nicht sp344testens im Zeitpunkt der Landung (vgl. BGH, Beschl. vom 4. M344rz 1994 - 2 StR 49/94) in seinen Vorsatz auf, so begeht er lediglich eine (versuchte) Durchfuhr nach 247 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG. Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat festgestellt, dass der An-geklagten bereits bei Antritt des Fluges bewusst war, sie werde mit den ihr 374-bergebenen Gep344ckabschnitten w344hrend des - mindestens dreist374ndigen - Zwi-schenaufenthalts in D374sseldorf Zugriff auf die beiden Koffer haben. Indes fehlt es an einer diese Feststellung tragenden Beweisw374rdigung. Worauf der Schluss auf die Vorstellungen der Angeklagten insoweit beruht, teilen die Urteilsgr374nde nicht mit. Die Kenntnis von den M366glichkeiten, bei einem Transit an das Flug-gep344ck zu gelangen, versteht sich auch bei einem erfahrenen Flugreisenden nicht von selbst, sondern bedarf der Feststellung auf Grund einer fehlerfreien W374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalles (BGH NStZ 2003, 92; StV 1987, 105; Weber aaO). 5 2. Da die 374brigen, von dem Rechtsfehler nicht erfassten Feststellungen eine Verurteilung wegen versuchter Durchfuhr von Bet344ubungsmitteln (in Tat-einheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge) tragen, 344ndert der Senat den Schuldspruch. Dass in einer neuen Hauptverhandlung noch gen374gende Beweisanzeichen f374r einen auf Einfuhr der Bet344ubungsmittel nach Deutschland gerichteten Vorsatz der Angeklagten fest-gestellt werden k366nnten, schlie337t der Senat aus. 6 3. Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch. Erg344nzend bemerkt der Senat, dass gegen die Bemessung der 7 - 5 - Strafe auch insoweit durchgreifende Bedenken bestehen, als das Landgericht der Angeklagten eine Milderung des Strafrahmens nach 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB mit der Begr374ndung versagt hat, sie habe auf die Nichtvollendung kei-nen Einfluss gehabt (vgl. BGH StV 1985, 411). Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
Full & Egal Universal Law Academy