BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 452/13 vom 4. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers a m 4. Februar 2014 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 28. August 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehle r zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Strafzumessung durch das Landgericht bemerkt der Senat ergä n- zend: Das Landgericht hat ausgeführt, soweit der vertypte Sra fmilderung s- grund nach § 21 StGB die Annahme eines minder schweren Falles hä t- te rechtfertigen können, hätte er gemäß § 50 StGB bei der weiteren Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Damit hat es verkannt, dass das Verbot der Doppelverwertu ng gemäß § 50 StGB nur für die Strafrahmenbestimmung gilt. Für die konkrete Strafzumessung ist hingegen eine Gesamtbetrachtung aller Umstände geboten, darunter auch derjenigen, die eine Strafrahmenmilderung bewirkt haben; diese sind mit ihrem verbleibenden Gewicht in die Gesamtwürdigung einz u- stellen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1992 - 2 StR 535/92, BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 5). Mit Blick auf die weiteren Strafzumessungserwägungen sowie die Höhe der Str a fen, auf die das Land gericht erkannt hat, ist jedoch auszuschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol
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