ECLI:DE:BG H:2019:200319B3STR452.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 452/18 vom 20. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de s Besch werdeführer s am 20 . März 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Bad Kreuznach vom 25. April 2018, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin g eändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in schuldner haftet. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmitte ls zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Un- terbringung i n einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe von elf Monaten angeordnet und eine Einziehungsentschei- dung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revisi- on, mit der er das Fehlen einer Prozessvorau ssetzung geltend macht und die 1 - 3 - Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 . Die Prozessvoraussetzung des wirksamen Eröffnungsbeschlusses ist entgegen dem Revisionsvorbringen gegeben. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat, dass die Unterschrift des Vorsitzen den Richters den Anforderungen ent- spricht, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine ordnungsgemäße und damit wirksame Unterzeichnung zu stellen sind: Danach muss eine Unterschrift nicht lesbar sein, weshalb Undeutlichkeiten und soga r Verstümmelungen einzelner Buchstaben im Schriftbild unschädlich sind. Es genügt ein individueller Schriftzug, der charakteristische Merkmale aufweist und ein Mindestmaß an Ähnlichkeiten zu der ursprünglichen Schrift aus Buchstaben enthält, das es einem D ritten, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ermöglicht, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauszulesen (BGH, Urteil vom 7. Januar 1959 - 2 StR 550/58, BGHSt 12, 317, 319; Beschluss vom 30. August 1988 - 1 StR 377/88, BGHR StPO § 275 Abs. 2 Satz 1 Unter- schrift 1). Dies ist hier der Fall. 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld - , Straf - und Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Den in der Revisionsbegründung vorge- bra chten Einzelbeanstandungen bleibt aus den in der Antragsschrift des Gene- ralbundesanwalts genannten Gründen der Erfolg versagt. Die Einziehungsentscheidung bedarf entsprechend dem Antrag des Ge- neralbundesanwalts indes der Änderung dahin, dass der Angeklag te in Höhe . als 2 3 4 - 4 - Gesamtschuldner haftet, weil beide nach dem Überfall Mitverfügungsgewalt - dem Wert des Beutean- teils des Mitangeklagten B . - haftet zudem dieser als weiterer Gesamt - schuldner neben dem Angeklagten. D er Senat kann die Gesamtschuld in ent- sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst anordnen. 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig er- scheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Gericke Spaniol Wimmer Tiemann 5
Full & Egal Universal Law Academy