BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 453/01 vom 8. Januar 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2 . auf dessen Antrag - am 8. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie § 464 Abs. 3 StPO b e - schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Itzehoe vom 9. April 2001 aufgehoben, soweit die e r - kannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und ang e - ordnet worden ist, daß von der erlittenen Untersuchungshaft ein Zeitraum von einem Monat auf die verhängte Freiheitsstrafe nicht angerechnet wird; diese Anordnung und die Strafausse t - zung zur Bewährung entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird ve r - worfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und bestimmt, daß auf die in der Zeit vom 11. März 1999 bis zum 17. April 2000 - 3 - erlittene Untersuchungshaft ein Zeitraum von einem Monat nicht angerechnet wird. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts sttzt. Die Revision hat mit der Sachrge insoweit einen Teilerfolg, als das Landgericht gemû § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet hat, daû die aus A n - laû der verfahrensgegenstndlichen Tat erlittene Untersuchungshaft teilweise nicht auf die verhngte Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Zwar hat es die vom Verteidiger Rechtsanwalt P. beim Bundesgerichtshof wiederholt gestellten - ersichtlich aussichtslosen - Antrge, die Sache gemû § 12 Abs. 2 StPO an ein anderes Gericht zu bertragen, zu Recht als eine "böswillige Verschle p - pung des Verfahrens" gewertet. Das Urteil teilt jedoch keine Grnde mit, die es ausnahmsweise zulassen, das Verhalten des Verteidigers dem Angeklagten zuzurechnen. Der Senat schlieût aus, daû solche Grnde nach Zurckverwe i - sung der Sache festgestellt werden können. Er entscheidet daher in der Sache selbst. Da die erkannte Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung der Unters u - chungshaft bereits voll verbût ist, entfllt die Strafaussetzung zur Bewhrung (vgl. BGHSt 31, 25; Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO § 260 Rdn. 37). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewhrung sind etwaige Bewhrungsauflagen und Weisungen gegenstandslos. Im brigen hat die Nachprfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung aus den Grnden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere ist das Landgericht rechtsfehlerfrei von mittelbarer Tte r - schaft des Angeklagten ausgegangen. Zur Entscheidung ber eine etwaige Verpflichtung zur Entschdigung fr den Teil der erlittenen Untersuchungshaft, der die verhngte Freiheitsstrafe - 4 - bersteigt, ist das Landgericht zustndig (vgl. BGHR StrEG § 8 Zustndigkeit 1). 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentsche i - dung des vorgenannten Urteils, nach der der Angeklagte die Kosten zu tragen hat, soweit er verurteilt worden ist, und die Landeskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Umfang des Freispruchs trgt, ist unbegrndet. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtsl a - ge. Es besteht kein Anlaû, die Kosten fr die Hauptverhandlungstermine vom 7. Dezember 1999 und vom 29. Februar 2000 sowie die fr den Pflichtverteid i - ger angefallenen Kosten gemû § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, da eine unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht nicht vorliegt. 3. Da die Revision nur einen geringfgigen Teilerfolg erzielt hat, ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Gebhren und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Tolksdorf Rissing-van Saan Winkler von Lienen Becker
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