BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 453/08 vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 8. Juli 2008 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit schwerer K366rperverletzung sowie wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 1. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem 15. Lebensjahr in zunehmendem Ma337e Haschisch, Kokain, Heroin 2 - 3 - und Tabletten. An die daf374r notwendigen finanziellen Mittel gelangte er 374ber-wiegend durch Straftaten. Nachdem er im Jahre 2004 eine Therapie gem344337 247 35 BtMG absolviert hatte, wurde die Vollstreckung des Strafrestes zur Bew344h-rung ausgesetzt. W344hrend der Bew344hrungszeit konsumierte er jedoch weiterhin Cannabis. Die erste verfahrensgegenst344ndliche Tat im November 2006 beging er in der Hoffnung, Geld zu finden, um damit u. a. Heroin zu kaufen. Auch zur Zeit der zweiten Tat im Februar 2007 konsumierte der Angeklagte Heroin. Bei der Strafzumessung hat das Landgericht den Drogenkonsum des Angeklagten strafmildernd gew374rdigt. Au337erdem hat es zu seinen Gunsten ber374cksichtigt, dass er unter dem st344ndigen Druck stand, sich Geld zur Finanzierung seiner Drogen beschaffen zu m374ssen, was seine Hemmschwelle zur Begehung krimi-neller Taten tendenziell herabgesetzt habe. Unter diesen Umst344nden liegt es nahe, dass die Taten auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen, berau-schende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Dies dr344ngte zu der Pr374fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gege-ben sind. Die vom Landgericht unterlassene Pr374fung erweist sich auch nicht des-halb als entbehrlich, weil nach 247 64 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Si-cherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) die Ma337regel nicht mehr zwingend anzuordnen ist. Denn das Tatgericht muss das ihm nunmehr einge-r344umte Ermessen auch tats344chlich aus374ben und dies in den Urteilsgr374nden kenntlich machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Ma337regelanordnung je-denfalls deswegen ausscheiden m374sste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt (247 64 Satz 2 StGB). 3 - 4 - Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. Zur Pr374fung der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt bedarf es in der neuen Hauptver-handlung der Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO). 4 Der aufgezeigte Rechtsfehler l344sst den Strafausspruch unber374hrt. Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbrin-gung in einer Entziehungsanstalt mildere Einzelstrafen oder eine geringere Ge-samtstrafe verh344ngt h344tte. 5 2. Im 334brigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten unbegr374ndet im Sin-ne des 247 349 Abs. 2 StPO. Der Senat bemerkt erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift: 6 a) Die Strafkammer hat sich hinsichtlich des Raub374berfalls vom 12. Feb-ruar 2007 unter anderem deswegen von der T344terschaft des Angeklagten 374ber-zeugt, weil der Zeuge K. als T344ter nicht in Betracht komme. Hierzu hat sie sich auch auf eine "T344teranalyse des Landeskriminalamts" gest374tzt. Danach m374sse es sich um "einen strukturiert handelnden T344ter gehandelt haben, der erfahren mit Einbruchs- und Raubdelikten" sei (UA S. 22). Die Analyse be-schreibe ihn als "Person mit Erfahrungen im Einsatz von k366rperlicher Gewalt, wobei K366rperverletzungs- und Raubdelikte zu vermuten sind, Erfahrung bei der Begehung von Einbruchs- und Diebstahlstaten und sicherer und kontrollierter Bewegung in einem fremden Objekt, fachgerechter Einsatz von Einbruchswerk-zeug, gezielter Auswahl des Stehl- und Raubgutes. Dabei wirkt die Tat nicht wie eine Beschaffungskriminalit344t, sondern eher wie eine kontrollierte Berufsaus- 7 - 5 - 374bung" (UA S. 29). Dem schlie337e sich die Kammer an. Die Merkmale tr344fen auf den Angeklagten, nicht dagegen auf den Zeugen K. zu. Die Ausf374hrungen des Landgerichts lassen besorgen, dass es sich ohne eigene Pr374fung und Bewertung dem Ergebnis der "T344teranalyse" angeschlos-sen hat; denn auf welchen Tatsachen und Erfahrungss344tzen die Erkenntnis be-ruht, dass der T344ter strukturiert gehandelt habe, er erfahren in der Begehung von K366rperverletzungs-, Einbruchs- und Raubdelikten gewesen sein m374sse und die Tat nicht wie Beschaffungskriminalit344t, sondern wie kontrollierte Berufsaus-374bung wirke, l344sst sich dem Urteil ebenso wenig entnehmen wie eine eigen-st344ndige 334berzeugungsbildung des Landgerichts. Eine solche ist jedoch uner-l344sslich. 8 Gem344337 247 261 StPO entscheidet 374ber das Ergebnis der Beweisaufnahme das Gericht. Es obliegt allein ihm, die f374r den Urteilsspruch relevanten Tatsa-chen und Erfahrungss344tze festzustellen, in ihrer Beweisbedeutung zu bewerten und sich auf dieser Grundlage eine 334berzeugung zu bilden. Soweit die Ermitt-lung der Tatsachen besonderer Sachkunde bedarf, 374ber die das Gericht nicht verf374gt, hat es sich diese durch einen Sachverst344ndigen vermitteln zu lassen. Gleiches gilt, soweit die Erfahrungss344tze, aufgrund derer die festgestellten Tat-sachen zu bewerten sind oder die den Schluss von diesen auf andere Sachver-halte erm366glichen, au337erhalb der Sachkunde des Gerichts liegen. Hierauf ist der Sachverst344ndigenbeweis indes beschr344nkt. Das Gericht verfehlt daher die ihm nach 247 261 StPO obliegende Aufgabe, wenn es Feststellungen und Beur-teilungen eines Sachverst344ndigen ungepr374ft und ohne eigene Bewertung des Beweisergebnisses 374bernimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Schlussfolgerungen handelt, die nach den zur Anwendung zu bringenden Erfah-rungss344tzen nicht zwingend sind, sondern nur Wahrscheinlichkeitsaussagen mit 9 - 6 - mehr oder weniger gro337er Richtigkeitsgew344hr zu liefern verm366gen. Ob die Schlussfolgerung aufgrund eines derartigen Erfahrungssatzes zu ziehen ist, entscheidet nur das Gericht. Hier bedeutet dies: Dar374ber, ob der Raub374berfall vom 12. Februar 2007 durch einen strukturiert handelnden T344ter ver374bt wurde, der 374ber Erfahrung im Einsatz k366rperlicher Gewalt und bei der Begehung von Diebstahls-, Einbruchs- und Raubdelikten verf374gte, ob er sich sicher und kontrolliert in dem ihm frem-den Haus des Tatopfers bewegte, ob er Einbruchswerkzeug fachgerecht zum Einsatz brachte und seine Beute gezielt ausw344hlte und ob das Tatbild eher f374r "kontrollierte Berufsaus374bung" als f374r Beschaffungskriminalit344t spricht, hatte ausschlie337lich das Gericht auf der Grundlage der Bewertung der f374r die Beurtei-lung dieser Fragen ma337geblichen Fakten und Erfahrungss344tze zu befinden. Zu deren Ermittlung hatte es sich gegebenenfalls sachverst344ndiger Hilfe zu bedie-nen. Deren Bewertung konnte ihm dagegen nicht durch eine "T344teranalyse" abgenommen werden, die lediglich das Ergebnis der eigenst344ndigen Beurtei-lung des Ermittlungsergebnisses durch Mitarbeiter einer Polizeibeh366rde vermit-telt. Derartige T344teranalysen, operative Fallanalysen etc. m366gen f374r die Ermitt-lungsarbeit der Polizei durchaus hilfreich sein. Im Strafprozess ist ihnen gegen-374ber jedoch die eigenst344ndige, unabh344ngige 334berzeugungsbildung der Gerichte zu wahren (vgl. auch BGH NStZ 2006, 712 f.). 10 Im Hinblick auf das sonstige Beweisergebnis und die 374brigen Beweiser-w344gungen des Landgerichts kann der Senat aber ausschlie337en, dass das Urteil auf der etwaigen fehlerhaften 334bernahme der Aussagen der "T344teranalyse" be-ruht. 11 b) Das Landgericht hat den Tatbestand der schweren K366rperverletzung (247 226 Abs. 1 Nr. 3 5. Alt. StGB) zu Recht bejaht. Die von der Gesch344digten 12 - 7 - A. durch die Tat vom 12. Februar 2007 erlittene Agnosie (Gesichtsblindheit) stellt eine Behinderung im Sinne dieser Vorschrift dar. Aus dem Wortzusam-menhang ("geistige Krankheit oder Behinderung") und der Regelung k366rperli-cher Behinderungen in anderen Merkmalen des Folgenkatalogs folgt, dass hierunter nur eine geistige Behinderung f344llt (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 226 Rdn. 13; Hirsch in LK 11. Aufl. 247 226 Rdn. 25 jeweils m. w. N.). Als solche ist eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vor374bergehende St366rung der Gehirn-t344tigkeit anzusehen, die nicht bereits als geistige Krankheit zu qualifizieren ist (vgl. Stree in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 226 Rdn. 7). Diese Voraus-setzungen sind nach den Feststellungen erf374llt, da die Gesch344digte aufgrund ihrer Beeintr344chtigung keine Erinnerung an Personen hat und es ihr nicht m366g-lich ist, Personen, auch wenn diese zum engsten pers366nlichen Umfeld geh366ren, an den Gesichtern zu erkennen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Dezember 2008 hat dem Senat bei der Beschlussfassung vorgelegen. 13 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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