BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 453 /11 vom 31. Januar 201 2 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf desse n Antrag - am 31. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hildesheim vom 8. September 2011 mit den Feststellu n- gen aufgehoben a) im Einzelstrafausspruch zur Ta t 1 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und c) im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor Vollziehung der Maßregel. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwe n- digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung (Tat 1), wegen gefährlicher Körperve r- letzung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und wegen vorsätzlichen Fahrens 1 - 3 - ohne Fahrerlaubnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Mon a- t en verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und drei Monate der Freiheitsstrafe vor Vollziehung der Maßregel vollstreckt werden. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussfo r- mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antrag s- schrift des Generalbundesanwalts unbegrün det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch zur Tat 1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. 1. Nach den Feststellungen zu dieser Tat wollte der Angeklagte den G e- schädigten aus Wut abstrafen, weil dieser ihn einige Zeit zuvor angespuckt und ihm eine Ohrfeige gegeben hatte. Er schlug ihm von hinten mit der Faust gegen den Kopf, wobei er dessen Arglosigkeit bewusst ausnutzte. Anschließend trat er mit Turnschuhen an den Füßen mindestens sieben Mal wuchtig auf den Kopf des Tatopfers ein und nahm dabei dessen möglichen Tod billigend in Kauf. Die - sachverständig beratene - Strafkammer ist davon ausgegangen, dass der A n- geklagte durch das Zusammenwirken seiner Alkoholisierung (Blutalkoholko n- zentration zu r Tatzeit von 1,89 ) und einer massiven affekt iven Erregung nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). In der Strafzumessung hat es zu Lasten des Angeklagten gewe r- tet, dass er mit einem erschreckenden Ausmaß von roher und brutaler Gewalt gegen sein Opfer vo rging. 2 3 4 - 4 - 2. Diese Strafzumessungserwägung begegnet unter den hier gegebenen Umständen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn d ie Art der Tatausfü h- rung darf einem Angeklagten nur dann ohne Abstriche strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie in vo llem Umfang vorwerfbar ist, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht oder nur eingeschränkt zu vertretenen geistig - seelischen Beeinträchtigung liegt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00, StV 2001, 615; Urteil vom 17. Juli 2003 - 4 S tR 105/03, NStZ - RR 2003, 294; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 5 StR 365/02, NStZ - RR 2003, 104; B e- schluss vom 16. Juli 2003 - 1 StR 251/03, NStZ - RR 2003, 362; Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 375/11; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46 Rn. 32). D a- mit, ob dem Angeklagten die ihm vorgeworfene "rohe und brutale Gewalt" se i- nes Vorgehens trotz der Umstände, die seine nicht ausschließbar erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit begründen, uneingeschränkt vorwerfbar ist, setzt sich das Urteil indes nicht auseina nder. Sie kann auch Ausdruck der ve r- minderten Schuldfähigkeit gewesen sein. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs zur Tat 1 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zur Folge. 3. Der Senat weist darauf hin, dass bei der Strafzumessung sorgfältig auf das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) zu achten ist. Ein versuchter Mord durch wuchtige Tritte mit den Füßen gegen den Kopf ist regelmäßig mit roher und brutaler Gewalt verbunden. Die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe sich zunächst nicht durch e i- nen Dritten von der Fortsetzung seiner Tritte abhalten lassen, ist rechtsfehle r- 5 6 7 - 5 - haft, wenn ih m dadurch vorgeworfen wird, vom Versuch nicht freiwillig zurüc k- getreten zu sein (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. , § 46 Rn. 76 f.). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer
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