BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 453/13 vom 27. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2 7 . Ma i 2014 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nacht eil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge ist hier nicht zulässig erhoben, da es d e r B e- schwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO versäumt hat , die Umstände darzulegen, die den Tatrichter zu der vermissten Beweise r- hebung drängten (vgl. KK - Gericke, 7. Aufl., § 344 Rn. 52 mwN). Becker P fister Hubert Mayer Spaniol
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