ECLI:DE:BGH:2017:250417B3STR453.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 453/16 vom 25. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und der Angeklagten am 25. April 2017 g emäß § 8 Abs. 1 StrEG beschlossen: Die Angeklagte ist für die in der Zeit vom 14. März 2016 bis zum 21. Dezember 2016 vollzogene Untersuchungshaft aus der Staatskasse zu entschädigen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 das Urt eil des Landgerichts Trier vom 6. Juli 2016 , soweit es die Angeklag te betraf, mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren gegen sie eingestellt . Zugleich hat er ihre Freilassung angeordnet, nachdem seit dem 14. März 2016 auf Grund des Haftbefehls d es Landgerichts Trier vom 10. März 2016 Unter - suchungshaft gegen sie vollzogen worden war. Die Angeklagte ist noch am 21. Dezember 2016 entlassen worden. 2. Der Senat ist nach § 8 StrEG für den Ausspruch über die Entschäd i- gung der Angeklagten zuständig, weil er die das Verfahren abschließende En t- scheidung getroffen hat; weitere, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen sind nicht mehr erforderlich. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung w e- gen der erlittenen Untersuchungshaft sind nach § 2 Abs. 1 Str EG gegeben. Ausschluss - oder Versagungsgründe bestehen nicht: a) Insbesondere ist die Entschädigung nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen. 1 2 3 - 3 - Zwar liegt ein in Bezug auf die Untersuchungshaft grob fahrlässiges Ve r- halten der Angeklagten vor. Zu m einen beging sie nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen als Mittäterin rechtswidrig und schuldhaft den dem Haftbefehl vom 10. März 2016 zugrundeliegenden Wohnungseinbruc h- diebstahl (vgl. - zu grober Fahrlässigkeit durch Begehung des v erfahrensg e- genständlichen Delikts - BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 396/79, BGHSt 29, 168, 171; vom 1. September 1998 - 4 StR 434/98, BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Fahrlässigkeit, grobe 6). Zum anderen forderte sie den Erlass des Haftbefehls d adurch leichtfertig heraus (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO , 60. Aufl., § 5 StrEG Rn. 11 mwN), dass sie nach Eröffnung des Haup t- verfahrens ein Verhalten zeigte, auf Grund dessen das Landgericht zu Recht davon ausging, sie wolle sich - nunmehr - dem Strafve rfahren entziehen. Jedoch ist die Entschädigung nur ausgeschlossen, soweit die Angekla g- te die Strafverfolgungsmaßnahme auch verursacht hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der erforderliche Ursachenzusammenhang durch eine rechtsfe h- lerhafte Sachbehandl ung seitens der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte unterbrochen sein kann (s. auch BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - 1 StR 765/94, BGHR StrEG § 5 Abs. 2 Satz 1 Ursächlichkeit 2; Beschluss vom 1. September 1998 - 4 StR 434/98, aaO). Eine derartige Unte rbrechung tritt jedenfalls dann ein, wenn der Rechtsfehler zum Zeitpunkt der Anordnung oder Aufrechterhaltung der Maßnahme bei sorgfältiger Prüfung ohne weiteres e r- kennbar war (zu diesem Prüfungsmaßstab s. KG, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 4 Ws 48/11, NStZ - RR 2012, 30, 31; BeckOK StPO/Cornelius, § 5 StrEG Rn. 10 f.; Meyer - Goßner/Schmitt, aaO Rn. 7). So liegt es hier. Schon bei Haftbefehlserlass fehlte es - wie im Beschluss vom 21. Dezember 2016 unter II. 1. b) dargelegt - an der Verfahrensvorausse t- zung ei nes wirksamen Strafantrages; zudem war es ausgeschlossen, einen 4 5 6 - 4 - solchen noch einzuholen. Beides hätte eine sorgfältige Prüfung zweifelsfrei e r- geben. Das Landgericht hat indes bei der Beurteilung der Haftvoraussetzungen augenscheinlich übersehen, dass die R egelung des § 77 Abs. 2 StGB auf das Strafantragserfordernis nach § 247 StGB nicht anwendbar ist, und sich de m- entsprechend mit einem originären Antragsrecht der Strafantragsteller erst gar nicht befasst. Weitere Tatvorwürfe gegen die Angeklagte waren weder ang e- klagt noch Gegenstand des Haftbefehls. b) Auch ist die Entschädigung auf Grund der vorbenannten Erwägungen nicht nach der - gegenüber § 5 Abs. 2 StrEG nachrangigen (vgl. BGH, B e- schluss vom 19. Dezember 1979 - 3 StR 396/79, aaO S. 170 ff.) - Ermessen s- vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen, die inhaltlich der Kostenr e- g e lung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nachgebildet ist (s. hierzu B e- schluss vom 21. Dezember 2016 unter III. 1.). Becker RiBGH Dr. Schäfer befindet sich Tiemann im U rlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch 7
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