ECLI:D E:BGH:2018:060218B3STR453.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 453/17 vom 6. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und de s Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ei n- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 2. Februar 2017 a) im Schu ldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringe r Menge in 23 Fällen und des Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringe r Menge in fünf rechtlich z u- sammentreffenden Fällen schuldig ist; b) in den Aussprüchen über die in den Fällen 21 bis 23 und 33 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen aufgehoben ; diese entfallen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen . Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Da s Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheits - strafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerde - führer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten 1 - 3 - Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen 21 bis 23 der U r- teilsgründe des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, weil er in den Fällen 21 und 22 jeweils 100 Gramm Mar i- huana sowie 100 Gramm Amphetamin und im Fall 23 der Urteilsgründe 200 Gramm Marihuana sowie 30 0 Gramm Amphetamin an die Mitangeklagte A . A . verkaufte, die die Betäubungsmittel wiederum gewinnbringend weiterveräußerte bzw. dies wollte. Im Fall 33 der Urteilsgründe beruht die Ve r- urteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nic ht geringer Menge darauf, dass der Angeklagte in der "Bunkerwohnung" seines Nachbarn K . über ein Kilogramm Amphetaminzubereitung und etwa 1,5 kg Amphetami n- öl sowie gut 350 Gramm Marihuana aufbewahrte, die zum gewinnbringenden Verkauf vorgesehen w aren. Das in den Fällen 21 bis 23 veräußerte und das im Fall 33 der Urteilsgründe sichergestellte Amphetamin bzw. Amphetaminöl stammte nach den Feststellungen des Landgerichts vollständig aus der Lief e- rung von Amphetaminöl durch den Mitangeklagten Ke . im Fall 27 der U r- teilsgründe, wegen der der Angeklagte H . ebenfalls wegen Hande l- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass die Taten 21 bis 23 und 33 der Urt eilsgründe, soweit sie sich auf Amphetamin bzw. Amphetaminöl b e- ziehen, mit der Tat 27 zu einer Bewertungseinheit zusammenzufassen seien. Den Fällen komme gleichwohl eigenständige Bedeutung zu, weil sich für das gleichfalls - jeweils in nicht geringer Menge - gehandelte bzw. zum Handeltre i- ben vorgesehene Marihuana ein einheitlicher Erwerbsvorgang nicht feststellen 2 3 - 4 - lasse, so dass insoweit jeweils eine eigenständige Strafbarkeit des Angeklagten H . nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG begründet werde. 2. D ie konkurrenzrechtliche Einordnung des Tatgeschehens als fünf e i- genständige, real konkurrierende Delikte des Handeltreibens mit Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es begegnet zwar keinen rechtlichen Bedenken , dass das Landgericht, das die Einlassung des Angeklagten, sämtliche über den Zeitraum von sechs Monaten gehandelten Betäubungsmittel hätten aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang gestammt, für unplausibel gehalten hat, mit Blick auf das in den vorliegend en Fällen gehandelte bzw. zum Handel bestimmte Marihuana keine Bewertung s- einheiten gebildet hat. Denn außerhalb der mit rechtsfehlerfreier Begründung als unglaubhaft beurteilten Einlassung des Angeklagten lagen keine Anhalt s- punkte für Erwerbsgeschäfte größ erer Mengen Marihuana und damit für die Bildung möglicher Bewertungseinheiten vor. In solchen Fällen ist - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo - eine nicht auf einer au s- reichenden Tatsachengrundlage beruhende und damit letztlich wi llkürliche Zusammenfassung mehrerer Umsatzgeschäfte zu einer Tat nicht geboten (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 3 StR 467/15, juris Rn. 5 mwN). Doch auch wenn die Taten 21 bis 23 und 33 der Urteilsgründe sich damit im Hinblick a uf das Marihuana als selbständige Umsatzgeschäfte darstellen, fallen die darauf bezogenen Handlungen des Angeklagten mit de n- jenigen zusammen, die dem Absatz des zugleich in diesen Fällen gehandelten Amphetamins dienten, hinsichtlich dessen aufgrund des ein heitlichen Erwerbs im Fall 27 der Urteilsgründe von einer Bewertungseinheit und damit von einer Tat im Rechtssinne auszugehen ist: Im Fall 21 der Urteilsgründe nahm der A n- geklagte die Bestellung beider Betäubungsmittel einheitlich entgegen, in den Fällen 2 2 und 23 der Urteilsgründe lieferte er sie auch gleichzeitig an die Ang e- 4 - 5 - klagte A . A . . Im Fall 33 der Urteilsgründe verwahrte der Angeklagte in dem von ihm angemieteten Zimmer in der Wohnung seines Nachbarn zugleich Amphetamin und Marihuana, um d amit Handel zu treiben; dieser Besitz b e- gründet hier (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487/16, NStZ 2017, 711, 712; siehe auch Urteil vom 2. April 2015 - 3 StR 642/14, juris Rn. 7) ebenso wie die beide Betäubungsmittel betreffende Entgegenna hme der B e- stellung bzw. die Auslieferung als jeweils teilidentische Ausführungshandlung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (gleichart i- ge) Tateinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 StR 487 /16, NStZ 2017, 711, 712 mwN). Im Ergebnis liegt damit nur eine Tat in Form von fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor, so dass der Schuldspruch entsprechend zu ändern war. 3. D ie Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der in den Fällen 21 bis 23 und 33 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von dreimal einem Jahr und acht Monaten und einmal zwei Jahren. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat kann angesi chts der bestehenbleibenden Einze l- strafen von einmal fünf Jahren, einmal drei Jahren, einmal zwei Jahren und vier Monaten, 14 mal zwei Jahren, dreimal einem Jahr und zehn Monaten, einmal einem Jahr und neun Monaten und dreimal einem Jahr und acht Monaten a u s- schließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurte i- lung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal sich durch die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung der Umfang des verwirklic h- ten Unrechts hier nich t ändert. 5 - 6 - 4. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Gericke Spaniol RiBGH Dr. Tiemann befindet Hoch sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 6
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