BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 454/02 vom16. Januar 2003in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kleve vom 21. Mai 2002 im Maßregelausspruch dahingeändert, daß der Ausspruch über das Berufsverbot auf dasVerbot der medizinischen Behandlung von Personen weibli-chen Geschlechts beschränkt wird.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels unddie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe: Auf die Revision des Angeklagten war der Maßregelausspruch zu än-dern. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:"Das Berufsverbot bedarf der Einschränkung (vgl. BGHR StGB § 70Umfang, zulässiger 2). Der Angeklagte ist ausschließlich wegen (sexuell ge-färbter) Straftaten zum Nachteil weiblicher Patienten verurteilt worden. Für dieBefürchtung, dass von ihm auch Gefahren für Personen männlichen Ge-schlechts ausgehen könnten, fehlt jeglicher Anhalt. Das angefochtene Ur-teil stützt vielmehr die Annahme, die Tathandlungen seien nicht medizinisch,sondern geschlechtlich motiviert gewesen, ersichtlich auch auf die vergleichs- - 3 -weise geringe Anzahl männlicher Patienten, die sich den hier relevanten Un-tersuchungs- und Behandlungsmethoden unterzogen haben (vgl. UA S. 4, 39)."Dem kann sich der Senat nicht verschließen.Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO).Es ist nicht unbillig, daß der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfah-rens (§ 473 Abs. 4 StPO) zu tragen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl.§ 473 Rdn. 26).Tolksdorf Miebach Wink-ler Becker Hubert
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