BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 454/06 vom 15. M344rz 2007 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja _________________ StGB 247 265 Abs. 1, 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 1. Der mit der schweren Brandstiftung nach 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleich-zeitig verwirklichte Versicherungsmissbrauch gegen374ber der Geb344udeversi-cherung ist keine andere Straftat im Sinne des 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB, die der T344ter durch die Brandlegung zu erm366glichen beabsichtigt. 2. Dieser Qualifikationstatbestand ist auch dann nicht verwirklicht, wenn der T344ter durch das Feuer in dem Wohngeb344ude befindliches Inventar eines Dritten zerst366ren und damit eine Sachbesch344digung begehen will, um dem Dritten Leistungen aus dessen Hausratversicherung zu verschaffen. BGH, 3. Strafsenat, Beschl. vom 15. M344rz 2007 - 3 StR 454/06 - LG Hannover in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 11. August 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmiss-brauch schuldig ist; b) im Strafausspruch aufgehoben; die zugeh366rigen Feststellun-gen werden jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen (besonders) schwe-rer Brandstiftung (247 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) und wegen Versicherungs-missbrauchs (247 265 Abs. 1 StGB) unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus einer fr374heren Verurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren erkannt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Ver-letzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374- 1 - 3 - ge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte das Wohnhaus seiner Familie in Brand, das im Eigentum der von ihm adoptierten vier Kinder seiner Ehefrau stand. Er handelte dabei in der Absicht, seiner Schwiegermutter - der Voreigent374merin des Hauses, die sich bei dessen 334ber-eignung den lebenslangen Nie337brauch daran vorbehalten hatte - Leistungen aus deren Wohn-Geb344udeversicherung und seiner Ehefrau Leistungen aus der Hausratversicherung zu verschaffen, die sie f374r das in ihrem Alleineigentum stehende Inventar abgeschlossen hatte. Hierdurch wollte er die Neuerrichtung des Geb344udes finanzieren sowie Barmittel zur Neuanschaffung des Inventars erlangen. Beide Versicherungsnehmerinnen waren in das Vorhaben des Ange-klagten nicht eingeweiht. Die Geb344udeversicherung hat bisher ca. 289.000 200 f374r den Wiederaufbau des bis auf die Grundmauern niedergebrannten Geb344udes geleistet. Die Hausratversicherung hat dagegen noch keine Zahlungen vorge-nommen. 2 2. Bei diesem Sachverhalt hat sich der Angeklagte nicht einer besonders schweren Brandstiftung nach 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB schuldig ge-macht. 3 a) Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten nach dieser Vorschrift nicht darauf gest374tzt, dass er mit der Brandstiftung einen Betrug (247 263 StGB) zum Nachteil des Geb344ude- oder des Hausratversicherers beab-sichtigt haben k366nnte. Diese W374rdigung entspricht auf der Grundlage der ge-troffenen Feststellungen der Rechtslage. 4 - 4 - Sie folgt zwar entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass die-se Norm wegen ihrer erheblichen Strafandrohung einschr344nkend ausgelegt werden m374sste und entgegen ihrem Wortlaut nur dann Anwendung finden k366nnte, wenn die Straftat, die der T344ter durch die Brandlegung erm366glichen will, gerade durch die besonderen Wirkungen der mit dem Brand verbundenen Ge-meingefahr gef366rdert werden soll. Eine solche einschr344nkende Auslegung w374r-de weder dem Wortlaut der Vorschrift, noch ihrer Entstehungsgeschichte ge-recht und erschiene auch aus systematischen Erw344gungen nicht 374berzeugend (BGHSt 45, 211, 216 ff.; vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 306 b Rdn. 9 ff. m. zahlr. w. N. zum Meinungsstreit). 5 Entscheidend ist vielmehr, dass der Angeklagte keinen Betrug zum Nachteil der betroffenen Versicherer beabsichtigt hat. 6 In der geplanten Inanspruchnahme der Versicherung lag weder ein Be-trug durch die Schwiegermutter noch ein Betrug durch den Angeklagten in mit-telbarer T344terschaft. Da seine Schwiegermutter in sein Vorhaben nicht einge-weiht war und der Angeklagte ersichtlich auch nicht als deren Repr344sentant im versicherungsrechtlichen Sinne angesehen werden kann, dessen Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, war die Versicherung zum Eintritt verpflichtet. Der Angeklagte hat dementsprechend nicht beabsichtigt, dem Geb344udeversicherer einen rechtswidrigen Verm366gensnachteil zuzuf374gen und sich oder seine Schwiegermutter zu Unrecht zu bereichern. 7 Entsprechendes gilt f374r die Hausratversicherung. Auch insofern ergeben die Urteilsgr374nde keinen Anhaltspunkt, dass der Angeklagte eine betr374gerische Inanspruchnahme des Versicherers durch seine Ehefrau beabsichtigte. Diese kannte seinen Tatplan nicht. Sie konnte daher die Hausratversicherung berech-tigt in Anspruch nehmen; denn sie musste sich das Verhalten ihres 8 - 5 - Ehemannes nicht zurechnen lassen, da allein seine Mitobhut 374ber die gemein-same Wohnung zur Annahme einer Repr344sentantenstellung im versicherungs-rechtlichen Sinne nicht gen374gte (BGH VersR 1965, 425, 429; Pr366lss/Martin, VVG 247 6 Rdn. 76 m. w. N.) und sonstige Umst344nde, die seine Stellung als Re-pr344sentant h344tten begr374nden k366nnen (vgl. Pr366lss/Martin aaO), fehlen. b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist ein tatbestandsm344337i-ges Handeln im Sinne des 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB aber auch nicht im Hinblick darauf gegeben, dass der Angeklagte einen Versicherungsmissbrauch durch das Zerst366ren des Geb344udes beabsichtigt hatte. 9 Allerdings trifft zu, dass er eine Straftat nach 247 265 StGB durch Inbrand-setzen des Geb344udes beabsichtigte. 10 aa) Dieses Delikt stellt indes schon bei wortsinngerechter Auslegung des 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB keine von der schweren Brandstiftung (247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) abgrenzbare "andere Straftat" dar, die der Angeklagte durch die Brandlegung zu erm366glichen trachtete. Der Angeklagte hat durch die Brand-legung keine andere Straftat erm366glicht, sondern durch eine Handlung gleich-zeitig zwei Straftaten begangen. Durch das Inbrandsetzen des versicherten Geb344udes hat er sowohl den objektiven Tatbestand des 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB als auch denjenigen des 247 265 Abs. 1 StGB verwirklicht. Tathandlung und Tatobjekt der schweren Brandstiftung und des Versicherungsmissbrauchs zu Lasten der Geb344udeversicherung (zur Hausratversicherung s. unten c) stimmen deckungsgleich 374berein; mit der durch die Brandlegung bewirkten Zerst366rung des Geb344udes war auch der Versicherungsmissbrauch vollendet. Allein der Umstand, dass der Angeklagte aufgrund seiner Tatmotivation durch seine ein-heitliche Tathandlung nicht nur das Schutzgut des 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, 11 - 6 - sondern auch dasjenige des 247 265 Abs. 1 StGB angriff, reicht zur Verwirkli-chung des 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht aus. bb) Dieses - schon vom Wortlaut der Vorschrift nahe liegende - Ergebnis entspricht im 334brigen der Auslegung des entsprechenden Qualifikationsmerk-mals in 247 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und 247 211 Abs. 2 StGB, auf die bei der Anwendung von 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB in besonderem Ma337e zur374ck-gegriffen werden kann (BGHSt 45, 211, 217; BGH NJW 2000, 3581 f.): Eine gewisse Parallele zeigt sich etwa zu dem Fall eines gef344hrlichen Eingriffs in den Stra337enverkehr (247 315 b Abs. 1 StGB), der gleichzeitig s344mtliche objektiven Merkmale eines Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte erf374llt. Da hier die Widerstandshandlung aus der Sicht des T344ters nicht durch den gef344hrlichen Eingriff erm366glicht oder zumindest erleichtert wird, vielmehr objektiv und nach der Vorstellung des T344ters eine einheitliche Tat vorliegt, ist 247 315 b Abs. 3 i. V. m 247 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht erf374llt (BGH NZV 1995, 285). Dass die Widerstandshandlung gleichzeitig sowohl die Sicherheit von Leib und Leben anderer im 366ffentlichen Stra337enverkehr als auch das Allgemeininteresse an der Durchsetzung rechtm344337iger staatlicher Vollzugsakte (vgl. BGHSt 21, 334, 365; Bosch in M374nchKomm-StGB 247 113 Rdn. 1) angreift, wird - zu Recht - zur Annahme der Erm366glichungsabsicht nicht als ausreichend angesehen. Ebenso scheidet die Annahme des entsprechenden Mordmerkmals aus, wenn die T366tung nicht funktionales Mittel zur Verwirklichung weiteren Unrechts dar-stellt, sondern sich v366llig in der Begehung der gleichzeitig vollzogenen anderen Straftat ersch366pft (vgl. Schneider in M374nchKomm-StGB 247 211 Rdn. 199). 12 c) Die Anwendbarkeit des 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB folgt hier auch nicht daraus, dass der Angeklagte nicht nur das Geb344ude, sondern gezielt auch 13 - 7 - das darin befindliche Inventar in Brand setzte, um seiner Ehefrau Leistungen aus der Hausratversicherung zu verschaffen. aa) Zwar hat er durch die Brandlegung nicht nur eine schwere Brandstif-tung, sondern auch (bezogen auf die Gegenst344nde des Inventars) einen Versi-cherungsmissbrauch und tateinheitlich (RG JW 1935, 2372; Heine in Sch366n-ke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 306 Rdn. 24; Tr366ndle/Fischer aaO 247 306 Rdn. 24; aA Wolters/Horn in SK-StGB - Stand April 2006 - 247 306 Rdn. 21; Radtke in M374nchKomm-StGB 247 306 Rdn. 68: Konsumtion) eine Sachbesch344digung (247 303 Abs. 1 StGB) begangen. Diese Besch344digung oder Zerst366rung der zum Inven-tar z344hlenden Sachen stellt auch einen weitergehenden, von 247 306 a StGB nicht erfassten Erfolg dar. Indes macht der Umstand, dass die Inbrandsetzung des Wohngeb344udes auch als Tatmittel zur Zerst366rung des Inventars diente, die Sachbesch344digung im Verh344ltnis zur schweren Brandstiftung nicht zu einer an-deren Straftat im Sinne des 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB. Da sich die Tat-handlung des Angeklagten auf die Inbrandsetzung des Geb344udes beschr344nkte und hieran zur Zerst366rung des Inventars keine andere Tathandlung ankn374pfen sollte, rechtfertigt der von ihm erstrebte, 374ber 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB hi-nausgehende Taterfolg nicht die Annahme, es l344gen zwei Straftaten vor, von denen nach der Vorstellung des Angeklagten die eine durch die andere erm366g-licht werden sollte. Vielmehr hat der Angeklagte durch eine einheitliche Hand-lung den Taterfolg sowohl der schweren Brandstiftung als auch den der Sach-besch344digung herbeif374hren wollen und herbeigef374hrt. 14 bb) Auch dies stimmt mit dem Verst344ndnis der Erm366glichungsabsicht in 247 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB 374berein. Beabsichtigt der T344ter etwa, durch einen gef344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr einen anderen Verkehrsteil-nehmer zum Anhalten zu zwingen, so f374hrt er nicht nur vors344tzlich eine Gef344hr- 15 - 8 - dung im Sinne des 247 315 b Abs. 1 StGB herbei, sondern will den gef344hrlichen Eingriff gleichzeitig als Tatmittel eines Angriffs auf die freie Willensbet344tigung einsetzen und hierdurch unmittelbar einen N366tigungserfolg im Sinne des 247 240 Abs. 1 StGB erreichen. Dies 344ndert an der Identit344t der Tathandlung indessen nichts und f374hrt daher nicht zur Anwendung des 247 315 b Abs. 3 i. V. m. 247 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b StGB (BGH NStZ-RR 2001, 298). Selbst wenn der T344ter mit T366tungsvorsatz handelt, ergibt sich kein anderes Ergebnis (vgl. Altvater NStZ 2002, 20, 23). Hier greift vielmehr allein die gesonderte Qualifikations-norm des 247 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB ein (abweichend Barnickel in M374nchKomm-StGB 247 315 Rdn. 95: Konsumtion des 247 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b durch 247 315 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a StGB). cc) Allerdings hat die Rechtsprechung zu 247 307 Nr. 2 StGB aF ange-nommen, dass dieser Qualifikationstatbestand auch dann verwirklicht sei, wenn die schwere Brandstiftung unter den Voraussetzungen eines Mordmerkmals gleichzeitig der T366tung eines Menschen dienen, die Brandlegung also als unmit-telbares Tatmittel zur Herbeif374hrung des Todes wirken sollte, ohne dass es aus Sicht des T344ters eines weiteren Handlungsaktes bedurfte (BGHSt 20, 246, 247; 40, 106, 107; BGH NJW 1985, 1477, 1478). Dies ist f374r die Anwendbarkeit des 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt in-dessen ohne Belang. 16 Schon in der die zitierte Rechtsprechung begr374ndenden Entscheidung BGHSt 20, 246 wurde anerkannt, dass dem Wortlaut des 247 307 Nr. 2 StGB aF eher eine Auslegung entsprochen h344tte, wonach die T366tung, die unmittelbar durch die schwere Brandstiftung verwirklicht werden soll, nicht als ein von die-ser abgrenzbarer Mord anzusehen ist, den der T344ter unter Ausnutzung der Brandlegung zu begehen beabsichtigt (die anderen in 247 307 Nr. 2 StGB aF ge- 17 - 9 - nannten Verbrechen konnten ohnehin nicht allein durch die reine Brandstiftung verwirklicht werden). Dennoch wurde der Vorschrift aus Gr374nden der Systema-tik, namentlich der Strafw374rdigkeit ein anderes Verst344ndnis entnommen: Die Brandstiftung in der Absicht, in den Flammen einen Menschen umkommen zu lassen, sei ebenso "strafw374rdig, wie wenn im streng w366rtlichen Sinne unter der Beg374nstigung der Brandstiftung ein Mord oder Totschlag ver374bt werden soll". Der weitergehende Sinn der Vorschrift werde besonders deutlich, wenn man sich vergegenw344rtige, dass nach fr374herem (im Zeitpunkt der damaligen Ent-scheidung bereits ge344ndertem) Recht die Strafmilderung beim Versuch zwin-gend vorgeschrieben gewesen sei. Bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung h344tte dies zur Folge gehabt, dass nach fr374herem Recht bei einem Mordversuch in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung nur ein Strafrahmen von drei bis f374nf-zehn Jahren Zuchthaus zur Verf374gung gestanden h344tte, w344hrend die Brandstif-tung in der Absicht, unter ihrer Beg374nstigung mit anderen Mitteln einen Mord zu begehen, mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslangem Zucht-haus (so die Strafandrohung des 247 307 StGB aF vor dessen 304nderung durch das 1. StrRG vom 25. Juni 1969, BGBl I 645 ff.) zu bestrafen gewesen w344re und dies selbst dann, wenn das T366tungsdelikt nicht einmal zum Versuch gedie-hen war (BGHSt 20, 246, 247). Es erscheint dem Senat bereits zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung zu einer in Mordabsicht begangenen schweren Brandstiftung auf 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB 374bertragen werden kann (so aber - tragend - BGH, Beschl. vom 10. Juni 1999 - 4 StR 60/99); denn in dessen engeren Wortsinn setzt - wie oben dargelegt - das Erm366glichen einer anderen Straftat ebenso wie das Aus-nutzen der schweren Brandstiftung zur Begehung eines Mordes nach altem Recht eigentlich voraus, dass zu der Brandlegung nach der Vorstellung des T344-ters zumindest ein weiterer Handlungsakt hinzutreten soll, um den T366tungser- 18 - 10 - folg herbeizuf374hren (so auch - entgegen der herrschenden Ansicht im Schrift-tum - Wolters/Horn aaO 247 306 b Rdn. 11 b m. w. N. zum Meinungsstreit). Dies bedarf hier jedoch keiner abschlie337enden Entscheidung. Denn jedenfalls kann die Rechtsprechung, die sich allein zu einer Tatbestandsvariante des 247 307 Nr. 2 StGB aF verhielt und davon geleitet war, als unangemessen empfundene - im geltenden Recht so nicht mehr vorhandene - Strafrahmendivergenzen aus-zugleichen, nicht umfassend zur Auslegung des 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB herangezogen werden, der die Absicht der Erm366glichung einer beliebigen anderen Straftat zur Erf374llung des Qualifikationstatbestandes gen374gen l344sst. Daher hat es jedenfalls dann, wenn der T344ter durch den von ihm gelegten Brand des Wohngeb344udes zugleich darin befindliche Sachen eines Dritten zer-st366ren will, bei dem Grundsatz zu verbleiben, dass die unmittelbar mit der Tat-handlung des Grunddelikts ohne weiteren T344tigkeitsakt beabsichtigte Herbeif374h-rung eines 374ber das Grunddelikt hinausgehenden, strafrechtlichen relevanten Erfolges den Qualifikationstatbestand des Erm366glichens einer anderen Straftat nicht erf374llt. Ein anderes Verst344ndnis w374rde, wie der hier zu beurteilende Sachverhalt exemplarisch belegt, die H366he der Strafandrohung gegebenenfalls an Zuf344llig-keiten im Tatgeschehen kn374pfen, die unter dem Aspekt der Strafw374rdigkeit ge-rade keine Differenzierung rechtfertigen. Denn h344tte der Angeklagte zun344chst Inventargegenst344nde seiner Ehefrau angez374ndet, damit das Feuer von diesen auf das Geb344ude 374bergreift, h344tte er sich allein der Sachbesch344digung (die kei-nen dem 247 306 b Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB entsprechenden Qualifikationstatbe-stand kennt) in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung schuldig gemacht, so dass ihm - lediglich - Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, 247 52 Abs. 2 Satz 1 StGB) oder, bei Annahme eines minder schweren Falles (247 306 a Abs. 3 StGB, 247 52 Abs. 2 Satz 1 StGB), von sechs Monaten bis 19 - 11 - f374nf Jahren gedroht h344tte. Bei Ausbringung des Brandbeschleunigers auf we-sentliche Bestandteile des Geb344udes in der Absicht, dass die Flammen von dort auf das Inventar 374bergreifen, w344re dagegen eine Freiheitsstrafe nicht unter f374nf Jahren verwirkt gewesen. Ein tragf344higer Grund f374r diesen erheblichen Un-terschied in der Strafdrohung l344sst sich aber weder im objektiven noch im sub-jektiven Tatbild der beiden Sachverhaltsvarianten finden. 3. Die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung hat daher keinen Bestand. Da ausgeschlossen werden kann, dass in einer neuen Haupt-verhandlung noch Feststellungen zu einer betr374gerischen Absicht des Ange-klagten getroffen werden k366nnen, 344ndert der Senat den Schuldspruch dahin ab, dass der Angeklagte der schweren Brandstiftung (247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch (247 265 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Da beide Delikte durch dieselbe Tathandlung verwirklicht wurden, liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Handlung im Sinne des 247 52 Abs. 1 StGB vor. Die vom Angeklagten ebenfalls tateinheitlich verwirklichte Sachbesch344di-gung kann nicht abgeurteilt werden, da seine Ehefrau keinen Strafantrag ge-stellt und die Staatsanwaltschaft das besondere 366ffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht bejaht hat, sodass ein Verfolgungshindernis besteht (247 303 c StGB). 247 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruch344nderung nicht ent-gegen, da dem Angeklagten bereits in der Anklageschrift schwere Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug vorgeworfen worden war. 20 Die 304nderung des Schuldspruchs f374hrt zur Aufhebung des Strafaus-spruchs; jedoch k366nnen die diesbez374glichen bisherigen Feststellungen auf-rechterhalten werden, da sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Neue zu-messungsrelevante Feststellungen darf die nunmehr zur Entscheidung berufe- 21 - 12 - ne Strafkammer daher nur treffen, wenn sie zu den bisherigen nicht in Wider-spruch stehen. Tolksdorf RiBGH Miebach ist urlaubsbe- Winkler dingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf von Lienen Becker
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