BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 454/10 vom 21. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Dezember 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Krefeld vom 19. Juli 2010 im Strafausspruch aufgeho-ben; jedoch bleiben die zugeh366rigen Feststellungen aufrecht-erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkl344ger hierdurch entstandenen not-wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge zum Strafausspruch Erfolg; zum Schuldspruch ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen lernten sich der Angeklagte und E. , das im Jahre 1991 geborene, an einer Borderline-Pers366nlichkeitsst366rung leidende sp344tere Tatopfer, im Sommer 2009 kennen und begannen eine intime Beziehung. Obwohl es zu immer heftigeren Auseinandersetzungen kam, bei denen der Angeklagte sich nicht aggressiv verhielt, E. sich indes h344ufig selbst verletzte und gegen374ber dem Angeklagten gewaltt344tig wurde, be-zogen die beiden eine gemeinsame Wohnung in K. . Das sp344tere Opfer hatte in der Folgezeit wie schon zuvor intime Kontakte zu mehreren weiteren M344nnern. Aufgrund der immer weiter eskalierenden Streitigkeiten, in deren Ver-lauf der Angeklagte auch mit einem Messer und einem Teleskopschlagstock bedroht wurde, kam es mehrfach zu Eins344tzen der Polizei. Zuletzt ereignete sich am 4. M344rz 2010 in der gemeinsamen Wohnung eine Auseinandersetzung, die bis in die Nacht andauerte. W344hrend dieser verhielt sich E. er-neut aggressiv; sie versetzte dem Angeklagten Schl344ge und Tritte. Am n344chs-ten Morgen ging der Streit weiter. Nachdem das sp344tere Opfer den Angeklagten von neuem provoziert und getreten hatte, wollte dieser die Wohnung verlassen. Dies gelang ihm jedoch nicht, weil E. die T374r verschlossen und die Schl374ssel an sich genommen hatte. Sie griff den Angeklagten weiterhin an, schlug ihn mit einem Besenstiel und bedrohte ihn mit einem Messer. Sodann versuchte sie, den Angeklagten mit einem Antennenkabel zu schlagen. Dieser riss ihr das Kabel aus der Hand, wickelte es mehrfach um ihren Hals und zog es solange zu, bis sie sich nicht mehr bewegte. Sodann verknotete er es. Dabei versp374rte der Angeklagte zugleich Wut, Aggression und Ohnmacht; er wollte, dass das Opfer mit seinem Verhalten aufh366rt und wusste sich nicht mehr an-ders zu helfen. Sachverst344ndig beraten hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte sich bedingt durch einen Ausbruch narzisstischer Wut in einem Affektzustand befand, durch den seine Steuerungsf344higkeit erheblich vermin-dert im Sinne von 247 21 StGB war. 2 - 4 - Das Landgericht hat die Strafe dem oberen Bereich des Rahmens des 247 213 StGB entnommen. Einen minder schweren Fall nach 247 213 1. Alt. StGB hat es allein deshalb verneint, weil das vom Opfer beabsichtigte Schlagen mit einem Antennenkabel gegen374ber dem k366rperlich weit 374berlegenen Angeklagten nicht als tatbestandsrelevante Provokation angesehen werden k366nne. Die W374r-digung der Gesamtumst344nde einschlie337lich des vertypten Strafmilderungsgrun-des des 247 21 StGB f374hre jedoch zur Annahme eines sonstigen minder schwe-ren Falles nach 247 213 2. Alt. StGB. 3 2. Die Begr374ndung, mit der die Strafkammer einen minder schweren Fall des Totschlags nach 247 213 1. Alt. StGB abgelehnt hat, h344lt sachlichrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 Den Anforderungen an eine schwere Beleidigung im Sinne des 247 213 1. Alt. StGB gen374gen nur solche Provokationen, die auf der Grundlage aller da-f374r ma337gebenden Umst344nde unter objektiver Betrachtung und nicht nur aus der Sicht des T344ters als schwer beleidigend zu beurteilen sind; denn der hohe Rang des durch 247 212 StGB gesch374tzten Rechtsguts und die unter den Vorausset-zungen des 247 213 StGB mildere Beurteilung der Vernichtung menschlichen Le-bens gebieten es, die Anforderungen an die Schwere der Beleidigung und auch der auf die tatausl366sende Situation zulaufenden Entwicklung der T344ter-Opfer-Beziehung nicht zu niedrig anzusetzen. Mit dieser Ma337gabe kann jedoch auch eine f374r sich gesehen nicht als gravierend einzustufende Beleidigung dann als schwer zu bewerten sein, wenn sie nach einer Reihe von Kr344nkungen oder ehr-verletzenden Situationen der "Tropfen" war, der "das Fass zum 334berlaufen" gebracht hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - 5 StR 254/93, BGHR StGB 247 213 1. Alt. Beleidigung 8; Beschluss vom 21. Mai 2004 - 1 StR 170/04, NStZ 2004, 631, 632). Erforderlich ist deshalb stets eine Gesamtbetrachtung aller f374r die Beurteilung ma337geblichen Umst344nde 5 - 5 - (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 - 1 StR 239/89, BGHR StGB 247 213 1. Alt. Beleidigung 5). Eine solche Gesamtw374rdigung l344sst das angefochtene Urteil vermissen. Das Landgericht hat ausschlie337lich den versuchten Angriff des Opfers gegen den Angeklagten mit dem Antennenkabel und damit noch nicht einmal den Ver-lauf der der Tat vorausgehenden Auseinandersetzung, sondern lediglich die unmittelbar tatausl366sende Handlung des Opfers in seine Betrachtung einbezo-gen. Es h344tte indes die gesamte Entwicklung der Beziehung zwischen dem Op-fer und dem Angeklagten in den Blick nehmen und pr374fen m374ssen, ob bei einer sachgerechten Bewertung aller ma337gebenden Umst344nde die Voraussetzungen des 247 213 1. Alt. StGB gegeben sind. 6 3. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass die H366he der Strafe, auf die das Landgericht erkannt hat, auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat zwar die Voraussetzungen eines minder schweren Falles des Totschlags nach 247 213 2. Alt. StGB angenommen. Dabei hat es allerdings den vertypten Strafmilderungsgrund des 247 21 StGB in die Beurteilung einbezogen und somit "verbraucht". Es erscheint indes m366glich, dass die Strafkammer, h344t-te sie die Voraussetzungen des 247 213 1. Alt. StGB bejaht, den Strafrahmen des 247 213 StGB erneut nach den 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und eine geringe-re Strafe verh344ngt h344tte. 7 Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist eine derartige weitere Milderung des Strafrahmens nicht ausgeschlossen; denn der 374ber den Erregungszustand im Sinne des 247 213 1. Alt. StGB hinausgehende Affekt, der zu einer von dieser Bestimmung nicht vorausgesetzten erheblichen Verminde-rung der Schuldf344higkeit f374hrt, kann eine zus344tzliche Strafrahmenverschiebung rechtfertigen, ohne dass dem 247 50 StGB entgegensteht (BGH, Beschl374sse vom 8 - 6 - 13. August 1985 - 1 StR 250/85, NStZ 1986, 71; vom 6. November 1985 - 2 StR 590/85, NStZ 1986, 115; vom 8. Juni 1993 - 1 StR 276/93, BGHR StGB 247 50 Mehrfachmilderung 3; vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92). Bei der vom neuen Tatgericht gegebenenfalls zu treffenden Entscheidung, ob eine weitere Strafrahmenmilderung angezeigt ist, wird allerdings zu ber374ck-sichtigen sein, dass die Milderungsgr374nde durch die enge Verkn374pfung zwi-schen der Kr344nkung und dem psychischen Zustand des Angeklagten auf die-selben Wurzeln zur374ckgehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1993 - 5 StR 254/93, BGHR StGB 247 213 1. Alt. Beleidigung 8; Beschluss vom 30. Juli 2008 - 2 StR 270/08, NStZ 2009, 91, 92). 4. Die getroffenen Feststellungen werden durch den aufgezeigten Rechtsfehler nicht ber374hrt, sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, sind m366glich. 9 Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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