ECLI:DE:BGH:2016:110216U3STR454.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 454/15 vom 11. Februar 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Februar 201 6 , a n der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Mayer , Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann als beisitzende Richter, O berstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Juli 2015 wird mit den Feststellungen aufgehoben, a) auf die Revision der Nebenklägerin, soweit der Ang e- klagte freigesprochen worden ist; b) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte hinsichtlich der Taten 4. und 5. der Ankl a- geschrift frei gesprochen worden ist sowie im Recht s- folgenausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Neben - klägerin, an eine Strafkammer des Landgerichts D üsseldorf zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmi t- tels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rech ts wegen - 4 - Gründe: Mit Urteil vom 21. Februar 2014 hatte das Landgericht den Angeklagten vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen. Auf die Revision der Nebenklägeri n hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil a m 27. November 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung z u- rückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen schw e- ren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbr auchs von Ki n- dern zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei weiteren Fällen hat es den Angeklagten erneut freigesprochen. 1. Die Revision des Angeklagten Der Angeklagte wendet sich mit der auf die Rüge der Verletzung forme l- len und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Die verfahrensrechtliche Beanstandung ist nicht näher ausgef ührt und schon de s- halb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge bleibt das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufg e- führten Gründen ebenfalls erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die Revision der Staatsanwalts chaft Dagegen hat die wirksam auf den Freispruch in den Fällen 4. und 5. der Anklage und den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsa n- waltschaft Erfolg. 1 2 3 4 5 - 5 - a) Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft erweist sich allerdings ebenfalls, da un ausgeführt , als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Zulässig ist das Rechtsmittel hingegen, soweit es sich mit materiell - rechtlichen Bea n- standungen gegen den Teilfreispruch in den Fällen 4. und 5. der Anklage sowie die Strafzumessung wendet. b) Die R evision der Staatsanwaltschaft dringt mit der Sachrüge durch. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Nebenklägerin nach den beiden Taten, wegen derer es ihn verurteilt hat, in weiteren Fällen sexuell missbrauchte, wobei es auch zu Oral - , Anal - und Vaginalverkehr kam. Dennoch hat es den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs in drei weiteren Fällen - u.a. den Fällen 4. und 5. der Anklage - freigesprochen, weil die von der Zeugin in der Hauptverhandlung geschilderten Missbrauch s- handlungen den angeklagten Taten nicht zugeordnet werden könnten. Die Voraussetzungen für einen Teilfreispruch waren indes nicht geg e- ben. Denn die Nebenklägerin, deren Angaben das Landgericht insgesamt für glaubhaft befunden hat, hat ausweislich der Urt eilsgründe über Missbrauchs - taten berichtet, die von den Anklagevorwürfen 4. und 5. umfasst sind. aa) Als Tat 4. legt die Anklage dem Angeklagten zur Last, er habe drei bis vier Wochen nach dem ersten angeklagten Vorfall die Nebenklägerin, die in seiner Wohnung übernachtet habe, am ganzen Körper berührt, dann einen Finger in ihre Scheide eingeführt und schließlich mit ihr den vaginalen G e- schlechtsverkehr ausgeübt. Die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass es mehrfach zu vaginalem G eschlechtsverkehr gekommen sei. Der erste vaginale 6 7 8 9 10 11 - 6 - Geschlechtsverkehr habe in der Wohnung des Angeklagten stattgefunden. Es habe weh getan und sie habe danach geblutet. Nach Auffassung des Landgerichts ist die Tatschilderung der Zeugin von der Anklage n icht umfasst. Bei der angeklagten Tat solle es sich um den ersten vaginalen Geschlechtsverkehr gehandelt haben. Da die Zeugin diesen aber zeitlich vor dem als Tat 3. vorgeworfenen Vorfall eingeordnet habe, passe ihre Darstellung nicht mit der angeklagten T at zusammen. Auch habe sie ein zentr a- les Geschehen wie das Eindringen mit dem Finger dieser Tat nicht mehr z u- ordnen können. Indes ergibt sich aus der Anklageschrift nicht, dass die dort geschilderte Tat 4. der erste vaginale Geschlechtsverkehr gewesen s ei, weshalb sich die an diesen Umstand anknüpfende Beweiswürdigung des Landgerichts nicht als tragfähig erweist. Auch hat das Landgericht verkannt, dass eine Veränderung des Tatzeitpunkts die Identität zwischen Anklage und abgeurteilter Tat nicht ohne Weit eres aufhebt. Eine solche Identität kann vielmehr trotz veränderter zeitlicher Einordnung bestehen bleiben, wenn die in der Anklage beschriebene Tat unabhängig von der Tatzeit nach anderen Merkmalen individualisiert und dadurch weiterhin als einmaliges, un verwechselbares Geschehen geken n- zeichnet ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 17. August 2000 - 4 StR 245/00, BGHSt 46, 130, 133; vom 20. November 2014 - 4 StR 153/14, StraFo 2015, 68; Beschluss vom 13. März 1996 - 3 StR 43/96, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 19). bb) Als Fall 5. wirft die Anklage dem Angeklagten einen letzten sexuellen Übergriff auf die Nebenklägerin im Oktober 2010 vor. Diesmal habe er die Ze u- gin, die ihn besucht habe, in seiner Wohnung entkleidet und mit ihr auf dem 12 13 14 - 7 - Bett "Geschlech ts - und Analverkehr" ausgeübt, wobei er auf das Bettlaken ej a- kuliert habe. Auch insoweit hat sich das Landgericht nicht in der Lage gesehen fes t- zustellen, dass es zu diesen Taten in den "angeklagten Situationen und zu den angeklagten Zeiten" gekommen s ei, so dass eine Zuordnung der Schilderu n- gen der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung zum angeklagten Sachverhalt nicht möglich gewesen sei. Zwar habe die Zeugin hinsichtlich dieser Tat durc h- aus noch Einzelheiten in Erinnerung, doch könne sie diese nicht ko n k re t dem letzten Vorfall zuordnen. Insbesondere werde anders als in der Anklage ein Analverkehr bei dieser letzten Tat nicht behauptet. Auch insoweit ist der Auffassung der Strafkammer, die Schilderung der Zeugin weiche so massiv vom Anklagevorwurf a b, dass dieser nicht bestätigt werde, nicht zu folgen. Die Zeugin hat ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung von einem "letzten" Vorfall berichtet, den sie zeitlich einor d- nen konnte und der hinsichtlich des Tatorts und des behaupteten Vagina lve r- kehrs mit dem ihm unter Ziff. 5 . der Anklage angelasteten Geschehen überei n- stimmt. Dass die Nebenklägerin, die eine Vielzahl von sexuellen Übergriffen behauptet hat, bestimmte Einzelheiten nicht konkret diesem letzten Vorfall z u- ordnen und sich auch an den offensichtlich in früheren Vernehmungen erwäh n- ten Analverkehr nicht mehr erinnern konnte, verändert die individualisierenden Tatmodalitäten des angeklagten Geschehens nicht in einem Maße, dass die von der Nebenklägerin geschilderte Tat, die sie eindeut ig als letzten Vorfall b e- zeichnet hat, mit der angeklagten Tat nicht mehr identisch sein kann. cc) Die hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten auf den Rechtsfo l- genausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt im Ergebnis bereits desh alb zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil dem zur neuen En t- 15 16 17 - 8 - scheidung berufenen Tatrichter eine insgesamt stimmige Strafzumessung zu ermöglichen ist. Denn die Gesamtzahl der zum Nachteil der Nebenklägerin b e- gangenen Straftaten kann für den Unrechtsgehalt der Einzeltaten von Bede u- tung und deshalb im Fall einer Verurteilung wegen weiterer Missbrauchstaten ein bestimmender Strafzumessungsgrund sein. Auf die mit der zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision erhobenen Einzelbeanstandungen kommt es deshal b nicht an. 3. Die Revision der Nebenklägerin a) Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Nebenklägerin, mit der diese sich gegen den gesamten Teilfreispruch wendet, ist hinsichtlich der Fälle 4. und 5. der Anklage aus den dargelegten Gründen (obe n 2. b )) begründet. b) Darüber hinaus hat sie auch hinsichtlich des Freispruchs im Fall 3. der Anklage Erfolg. In diesem Fall wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, bei e i- ner "weiteren Gelegenheit" die auf der orangefarbenen Ausziehcouch i n ihrem Zimmer liegende Nebenklägerin an Brust und Bauch gestreichelt zu haben. Anschließend habe diese bei ihm den Oralverkehr ausgeübt. Hierzu hat die Zeugin in der Hauptverhandlung ausgesagt, sich zu eri n- nern, dass der Angeklagte mit ihr auf ihrer Be ttcouch vaginalen Geschlecht s- verkehr gehabt habe. Zu Oralverkehr sei es auf der orangefarbenen Couch ihrer Erinnerung nach nicht gekommen. Ob, wie die Strafkammer meint, das von der Zeugin in der Hauptve r- handlung berichtete Tatgeschehen nicht angeklagt war, kann dahinstehen, denn die Beweiswürdigung des Landgerichts ist - eingedenk des eingeschrän k- ten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs - rechtsfehlerhaft. Den diesb e- 18 19 20 21 22 23 - 9 - züglichen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Geschädigte "die Tat wie angekla gt" anderen Zeugen gegenüber geschildert hat. Die Annahme der Strafkammer, dass dennoch keine Beweismittel für die angeklagte Tat zur Ve r- fügung stünden, weil entscheidend allein die Erinnerung der Zeugin in der Hauptverhandlung sei, ist rechtsfehlerhaft. D er Tatrichter ist nach § 261 StPO verpflichtet, die erhobenen Beweise zu würdigen und zu prüfen, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Eine Bindung an Beweisregeln besteht nicht (BGH , Beschlüsse vom 7. Juni 1979 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20; vom 13. Februar 1998 - 3 StR 448/97, NStZ - RR 1998, 267; vom 4. September 2014 - 1 StR 341/14, NStZ 2015, 98 - 101; Urteil vom 9. April 2015 - 4 StR 401/14, NStZ 2015, 464, 465). Das hat die Stra fkammer vorliegend verkannt und damit die Prüfung versäumt, ob sie sich - auch ohne dass die Zeugin in der Haup t- verhandlung die Tat wie angeklagt geschildert hat - aufgrund der erwähnten Zeugenaussagen die Überzeugung verschaffen konnte, dass der Angeklagt e die ihm angelastete Tat begangen hat. Schäfer Mayer Gericke Spaniol Tiemann
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