BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 455/09 vom 17. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. August 2009 mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Re-vision des Angeklagten hat Erfolg. 1 1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 2 Auf Anfrage des nicht revidierenden Mitangeklagten begleitete der Ange-klagte diesen im Januar 2009 bei einer Fahrt von Utrecht nach D374sseldorf. Den Zweck der Fahrt - den Transport im Fahrzeug versteckter 827 Gramm Kokain - sowie den Grund seiner Bitte - sein Sicherheitsgef374hl durch die Gesellschaft des ihm seit der Kindheit bekannten Angeklagten zu steigern - hatte der Mitan-geklagte dem Angeklagten vor Fahrtantritt nicht mitgeteilt; statt dessen hatte er ihm in Aussicht gestellt, in D374sseldorf gemeinsam auf seine Kosten auszuge- 3 - 3 - hen sowie eventuell "leichte M344dchen" zu besuchen. Erst w344hrend der Fahrt auf der Autobahn, etwa 30 Fahrminuten von der Grenze zu Deutschland entfernt, informierte der Mitangeklagte den als Beifahrer neben ihm sitzenden Angeklag-ten dar374ber, dass sich im Fahrzeug Kokain befinde, welches er in D374sseldorf 374bergeben werde. Der Angeklagte nahm dies zur Kenntnis und stellte das Vor-haben des Mitangeklagten nicht in Frage. Durch die Begleitung des Angeklag-ten f374hlte sich dieser bei der Einreise unterst374tzt. Der Angeklagte wusste, dass er den Mitangeklagten "durch seine Anwesenheit und freundschaftliche Beglei-tung bei der Einfuhr unterst374tzte und best344rkte" und wollte dies auch. Menge, Wirkstoffgehalt und die Bestimmung des Kokains zum gewinnbringenden Wei-terverkauf nahm der Angeklagte im Hinblick auf den versprochenen Abend in D374sseldorf billigend in Kauf. 2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Als der Ange-klagte in Utrecht in das Fahrzeug stieg, um den Mitangeklagten nach D374ssel-dorf zu begleiten, und dadurch objektiv zu einer Steigerung dessen Sicherheits-gef374hls w344hrend der Fahrt beitrug, hatte er noch keinen Vorsatz, durch seine Pr344senz im Fahrzeug den Mitangeklagten bei der Verwirklichung von dessen Bet344ubungsmittelstraftat zu unterst374tzen. Allein dass er einen entsprechenden Vorsatz sp344ter w344hrend der Fahrt aufgrund der erlangten Informationen fasste, begr374ndet seine Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht (BGHR StGB 247 15 Vorsatz 5; BGH NStZ 1983, 452). Eine solche k344me vielmehr nur in Betracht, wenn er nach Kenntnis von dem wahren Zweck der Fahrt die weitere Tatbestandsver-wirklichung des Mitangeklagten durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten gef366rdert h344tte; denn die blo337 einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines an-deren und deren subjektive Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv f366r-dernden Beitrag reichen nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begr374nden (BGH NStZ 1993, 233, 385; Weber, BtMG 3. Aufl. 247 29 Rdn. 827 f.). An einem solchen Tatbeitrag fehlt es indes. 4 - 4 - a) Ein aktives Tun des Angeklagten zur Unterst374tzung des Mitangeklag-ten ist nicht festgestellt. Ein solches liegt nicht allein darin, dass der Angeklagte die Fahrt nach Kenntnisnahme von deren Zweck als Beifahrer fortsetzte. An-ders als der urspr374nglich nicht eingeweihte Lenker eines Kraftfahrzeuges, der weiterf344hrt, nachdem er die Vornahme einer strafbaren Handlung in dem Fahr-zeug bemerkt hat und diese durch die wahrnehmbare k366rperliche T344tigkeit der stetigen Einwirkung auf den Antriebs- und Lenkmechanismus des Fahrzeugs f366rdert (BGH VRS 61, 213 f.), entfaltet der passiv bleibende Beifahrer lediglich durch die weitere Mitfahrt keine vergleichbare Aktivit344t, die als Unterst374tzungs-handlung durch positives Tun gewertet werden k366nnte. 5 Zwar ist anerkannt, dass Beihilfe auch durch blo337e Anwesenheit im Sin-ne eines "Dabeiseins" oder "Zugegenseins" bei der Haupttat geleistet werden kann, wenn dadurch die Tatbegehung gef366rdert oder erleichtert wird (offenge-lassen in BGH StV 1982, 516 f., bejahend BGH StV 1982, 517, 518 jeweils m. Anm. Rudolphi; Weber aaO Rdn. 829). Jedoch setzt jede Beihilfe durch positi-ves Tun - auch die so genannte psychische - einen durch aktives Handeln er-brachten Tatbeitrag des Gehilfen unabdingbar voraus (BGHR 247 27 StGB Hilfe-leisten 14). 6 Einen solchen hat der Angeklagte nicht geleistet. Er verhielt sich nach den Feststellungen des Landgerichts v366llig passiv. Weder billigte er gegen374ber dem Angeklagten ausdr374cklich den Bet344ubungsmitteltransport noch nahm er aktiv Handlungen vor, die zumindest als dessen konkludente Billigung verstan-den werden konnten. 7 b) Danach kann dem Angeklagten nur angelastet werden, dass er nach Kenntnisnahme vom wahren Zweck der Fahrt den Mitangeklagten nicht zum Anhalten aufforderte und aus dem Fahrzeug ausstieg, und damit der Schwer- 8 - 5 - punkt der Vorwerfbarkeit allein an ein Unterlassen ankn374pfen. Dieses ist jedoch nicht strafbar, weil den Angeklagten keine Garantenpflicht traf, die Bet344u-bungsmitteleinfuhr zu verhindern oder sich von ihr r344umlich oder in der Sache zu distanzieren (vgl. BGH StV 1982, 516, 517). 3. Da es nicht ausgeschlossen erscheint, dass im Rahmen einer neuen Verhandlung weitergehende Feststellungen zu einer fr374heren Kenntnis des An-geklagten von dem Zweck der Fahrt getroffen werden k366nnen, ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckzuverweisen. 9 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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