BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 455/14 vom 11. November 201 4 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbunde sanwalts - zu 1 . a) und 2. auf dessen Antrag - am 11. November 201 4 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlo s- sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Neubrandenburg vom 23. Juni 2014 a) im Schuldspruch dahin geänder t, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist und b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der A ufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagte n wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Ang e- 1 - 3 - klagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtl ichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Nach den Feststellungen des Landgerichts übergab die Geschädigte dem Angeklagten unter dem Eindruck der Drohung mit einem etwa vier Kil o- g- ten gehaltene Tüte steckte. Sie erkannte den Angeklagten und äußerte, er solle ihr nichts tun, sie sage auch nicht, dass er es gewesen sei. Der Angeklagte b e- fürchtete jedoch, die Gesch ädigte werde ihn anzeigen. Um Zeit für seine Flucht zu gewinnen, forderte er sie auf sich hinzuknien und schlug ihr sodann mit dem Stein gegen den Kopf; danach entfernte er sich mit dem Geld. 1. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit die Strafkammer angenommen hat, die besonders schwere räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) und die gefährliche Körpe r- verletzung (§§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) stünden zueinander im Ve r- hältnis der Tatmehrheit. De r Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner A n- tragsschrift ausgeführt: "Jedoch erweist sich die Annahme einer tatmehrheitlichen Verwirkl i- chung der beiden vorgenannten Straftaten als rechtsfehlerhaft. Die g e- fährliche Körperverletzung diente der Beendigung de r mit der Entg e- gennahme des Geldes in der Tüte bereits vollendeten schweren räub e- rischen Erpressung. Damit ist Tateinheit gegeben (vgl. Rissing - van Saan in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 52 Rn. 21 m . w . N . ). Dies gilt selbst, wenn eine Absicht der B eutesicherung nicht (eindeutig) festgestellt werden kann, weil dann zumindest auf Grund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs des Tatgeschehens und des einheitlichen Handlungswillens von einer natürlichen Handlung s- einheit auszugehen ist (BGH, U rteil vom 15. Mai 1992 - 3 StR 535/91, NJW 1992, 2103, 2104). Insoweit bedarf der Schuldspruch der Abä n- derung. § 265 StPO steht einer derartigen Umstellung grundsätzlich nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1995 - 5 StR 392/95, NStZ 1996, 296 f. ) Der - geständige - Angeklagte hätte sich bei 2 3 - 4 - einem entsprechenden Hinweis nicht anders oder gar besser verteid i- gen können." Dem stimmt der Senat zu. 2. Die Änderung des Schuldspruchs bedingt hier die Aufhebung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstra fe. Die Gesamtstrafenbildung des Landg e- richts begegnet bereits für sich genommen Bedenken, weil es aus den Einze l- strafen von zwei Jahren und drei Monaten für die besonders schwere räuber i- sche Erpressung sowie drei Jahren und neun Monaten für die gefährlich e Kö r- perverletzung eine Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten gebildet, mithin die Einsatzstrafe erheblich bis in die Nähe der nach § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB zulässigen oberen Grenze erhöht hat, ohne dies - wie erforderlich (BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 1989 - 3 StR 161/89, BGHR StGB § 54 Abs. 1 B e- messung 3; vom 12. April 1994 - 4 StR 74/94, BGHR StGB § 54 Abs. 1 B e- messung 8) - in eingehender Weise zu begründen. Jedenfalls kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die S trafkammer bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Würdigung eine niedrigere Strafe ve r- hängt hätte. Die festgestellten Strafzumessungstatsachen sind von dem Rechts fehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben. Das neue Tatgericht kann ergänzen de Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht 4 5 - 5 - widersprechen. Es ist allerdings von Rechts wegen mit Blick weder auf die Bi n- dungswirkung der bisherigen Feststellungen noch auf das Verschlechterung s- verbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StGB) verpflichtet, wie das erste Tatgericht einen minder schweren Fall der besonders schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 3 StGB) anzunehmen. Die neu festzusetzende Einzelstrafe darf allerdings die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe nicht übersteigen. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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