ECLI:DE:BGH:2017:210217B3STR455.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 455/16 vom 21. Februar 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Februar 2017 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aurich vom 24. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstrec kung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Seine dagegen geric h- t e te, auf die Sachrüge gestützte Revision hat Erfolg. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen fasste der A n- geklagte gemeinsam mit den gesondert verfolgten G . , R . , V . sowie eine r unbekannte n männliche n Person den Entschluss, mit dem Zeugen Go . ein "klärendes Gespräch" wegen eines gescheiterten Drogengeschäfts zu führen. R . klingelte an der Haustür des Zeugen Go . und ver suchte zunächst, ihn unter dem Vorwand einer Autopanne nach draußen zu locken. Als dieser sich weigerte, vor die Tür zu treten oder Einlass 1 2 - 3 - zu gewähren, schlug R . ihm unvermittelt mit der Faust ins Gesicht und rief gleichzeitig seine Begleiter h erbei, die sich zwischenzeitlich mit schwarzen Sturmhauben maskiert hatten und nun in die Wohnung stürmten. Hierbei war ihnen bewusst, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit dem Zeugen kommen sollte; auch der Angeklagte war bereit, daran mitz uwirken. Zwischen R . und dem Zeugen Go . entwickelte sich "ein Gerangel", das sich vom Flur ins Bad verlagerte, wohin ihnen mindestens einer der Ma s- kierten folgte. Die anderen Eindringlinge begaben sich in Richtung des Woh n- zimmers und trafen auf die Zeugin F . . Während ein Maskierter weiter in das Schlafzimmer ging, bedrohte ein anderer die Zeugin mit einer Waffe und schlug ihr damit gegen den Kopf, um ihre Gegenwehr zu unterbinden. Nunmehr kam auch der Zeuge Go . ins Wohnzimmer; ihm folgten nach kurzer Zeit R . und ein Maskierter. Einer der Maskierten veranlasste den Zeugen Go . mit der Drohung, ihm im Falle der Weigerung ins Bein zu schießen, sein n- ständen der Geschädigten verließen die Täter die Wohnung. Der Zeuge Go . erlitt durch den Faustschlag sowie durch die weitere Auseinandersetzung eine blutende Verletzung im Bereich der Nase und eine weitere Verletzung unte r- halb des linken Auges. 2. Das Landgericht hat in dem Hineinstürmen in die Wohnung und der Teilnahme an der Demonstration einer erheblichen physi schen Präsenz und zahlenmäßiger Überlegenheit eine mittäterschaftliche Beteiligung des Ang e- klagten an einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB zum Nachteil des Zeugen Go . gesehen. Diese Bewertung hält rechtlicher Pr ü- fung nicht s tand. 3 - 4 - a) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB , wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Han d- lung eines anderen B eteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, d er sich auf eine Vorbere i- tungs - oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwi r- kung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach Mittäterschaft anzunehmen ist, hat der Tatricht er aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; maßgebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Du rchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil e vom 15. Januar 1991 - 5 StR 492/90 , BGHSt 37, 289, 291 mwN; vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02 , NStZ 2003, 253, 254 ; Beschluss vom 2 . Juli 2008 - 1 StR 174/08 , NStZ 2009, 25, 26 ). b) Nach diesen Maßstäben begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns des Angeklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich des initialen Faustschlages ist eine Mittäterschaft des Angekla gten schon de s- halb zweifelhaft, weil der gesondert verfolgte R . erst danach den Angekla g- ten und die weiteren Beteiligten, die sich bis dahin in der Nähe ihres Fahrzeugs aufhielten, hinzurief. Ein zuvor gefasster gemeinsamer Entschluss zur gleichb e- rech tigten, arbeitsteiligen Deliktsbegehung oder ein Beitrag im Vorbereitung s- stadium, der so große Bedeutung hat, dass er in (mit - )bestimmender Weise in das Ausführungsstadium hineinwirkte, ist nicht festgestellt. Das bloße Einve r- 4 5 - 5 - ständnis mit Gewalthandlungen und die Billigung einer bereits verwirklichten Tat können die Mittäterschaft jedoch nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 StR 28/97, NStZ 1997, 27 2 ; SSW - StGB/Murrmann , StGB 3. Aufl., § 25 Rn. 39 mwN). Eine sukzessive Zurechnung setz t vielmehr voraus, dass der Hinzutretende in der Vorstellung handelt, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 - 5 StR 143/10, StraFo 2010, 296 ; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207 , 20 8 ). Hi n- reichende Feststellungen dazu fehlen ebenso wie zu konkreten weiteren Ve r- letzungshandlungen nach dem Eintreffen des Angeklagten. c) Auch unter der der rechtlichen Würdigung der Strafkammer zugrunde liegenden Annahme, dass R . dem Zeugen Go . im Zuge der Rang e- lei weitere Schläge versetzte, ist eine täterschaftliche Beteiligung des Angekla g- ten daran nicht rechtsfehlerfrei be legt , da es an einer den genannten Anford e- rungen genügenden Ges amtbewertung fehlt. Die Erwägung des Landgerichts, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass nicht nur eine verbale Klärung geplant, sondern Gewalt angewendet werden sollte, weil sonst die Maskierung völlig sinnlos gewesen wäre, genügt zur Abgrenzung von T äterschaft und Tei l- nahme nicht, da auch beim Teilnehmer ein Interesse daran, nicht wiedere r- kannt zu werden, naheliegt und sein Wissen um die Haupttat ihn nicht schon zum Mittäter macht. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kommt daher au ch eine bloße Beihilfe (§ 27 StGB) des Angeklagten in B e- tracht. 6 - 6 - 3 . Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Becker Schäfer Ri'inBGH Dr . Spaniol befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Berg Hoch 7
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