BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 456/03 vom7. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am7. Januar 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Oldenburg vom 17. Juli 2003 im Strafaus-spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die Kosten desRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Ange-klagten zeigt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf(§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafaus-spruchs.Nach den Feststellungen erreichte den nicht vorbestraften Angeklagten,der gerade in einer Sporthalle an einem Fußballturnier teilnahm, der Hilferufseines vor der Halle befindlichen Schwagers, er werde von zwei Männern ge-schlagen, die den Angeklagten bereits auf seinem Weg zum Fußballturnierohne Anlaß in aggressiver Weise verfolgt und beschimpft und damit eine - 3 -Schlägerei ausgelöst hatten. Der Angeklagte und sein Bruder eilten daraufnach außen, um ihrem Schwager zu helfen, weitere Veranstaltungsteilnehmerfolgten ihnen. Vor der Halle riß der Angeklagte aus einem Gartenzaun einenHolzpfahl und stellte einen der Angreifer aufgebracht zur Rede, wobei sich sei-ne Erregung noch steigerte, als ihn dieser, wie schon zuvor u. a. mit Wortenwie "Arschloch" beschimpfte. Darauf hin schlug der Angeklagte mit dem Pfahlin Richtung der Körperseite seines etwa einen Kopf größeren Gegners, traf ihnjedoch am Kopf, weil dieser sich in diesem Augenblick etwas abwandte undbückte. Sein Kontrahent erlitt ein subdurales Hämatom und fiel auf das Pfla-ster. Der Angeklagte war über die Konsequenz seines Schlages erschrockenund rannte davon. Der Geschädigte mußte sich einer Notoperation am Schädelunterziehen und befand sich mehrere Wochen im Koma. Auch nach der Reha-bilitation besteht bei ihm noch eine starke linksseitige Bewegungseinschrän-kung, die voraussichtlich von Dauer, aber im Ausmaß ungewiß ist.Die Strafkammer hat eine gefährliche Körperverletzung nach § 224Abs. 1 Ziff. 2 und 5 StGB (mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer dasLeben gefährdenden Behandlung) angenommen. Sie hat den Regelstrafrah-men des § 224 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt und einen minder schweren Fallnach dieser Vorschrift verneint, weil dies nach einer Abwägung der Gesamtum-stände nicht gerechtfertigt sei, insbesondere die Schwere der von dem Ge-schädigten S. erlittenen Verletzung dagegen spreche.Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, dadie Strafzumessungserwägungen zwei durchgreifende Rechtsfehler enthalten: - 4 -Die Strafkammer hat die Schwere der vom Geschädigten S. erlitte-nen Verletzung entscheidend als einen die Annahme eines minder schwerenFalles ausschließenden Umstand bewertet und auch bei der Strafzumessungim engeren Sinne als "ganz erheblich" strafschärfend herangezogen, ohne er-kennbar in Rechnung zu stellen, daß der Angeklagte eine solche schwereKopfverletzung nicht gewollt, sondern gegen die Körperseite seines Gegnersgezielt und nur wegen dessen unglücklicher Bewegung den Kopf getroffenhatte. Zwar kann bei der Strafzumessung auch diese nicht gewollte, wohl aberschuldhaft herbeigeführte Folge zugerechnet werden, jedoch nicht mit demgleichen Gewicht wie bei einem gegen den Kopf gezielten Schlag. Zudem wärein diesem Zusammenhang relativierend zu berücksichtigen gewesen, daß denGeschädigten wegen seines wiederholten, grundlos aggressiven Vorverhaltensein erhebliches Mitverschulden trifft.Die ebenfalls zu Lasten des Angeklagten angestellte Erwägung, er habesich "in der Situation ohne Not und ohne ersichtlichen Grund mit einem Kant-holz bewaffnet, welches geeignet gewesen sei, erhebliche Verletzungen her-beizuführen", ist rechtlich bedenklich. Sie steht nicht in Einklang damit, daß derAngeklagte auf die Mitteilung seines Schwagers, er werde von den zwei Män-nern angegriffen, die ihn zuvor bereits verfolgt hatten, zu Hilfe eilen und sichdabei zu seinem eigenen Schutz bewaffnen wollte (UA S. 7).Auf diesen Rechtsfehlern beruht das Urteil. Der Senat kann angesichtsder gegen den nicht vorbestraften, geständigen und reumütigen Angeklagtenverhängten außergewöhnlich hohen Freiheitsstrafe nicht ausschließen, daß die - 5 -Strafkammer bei zutreffender Bewertung einen minder schweren Fall ange-nommen hätte, dessen allein auf die Schwere der Verletzung gestützte Ableh-nung ohnehin Bedenken begegnet, oder jedenfalls zu einer deutlich niedrige-ren Freiheitsstrafe gelangt wäre.Tolksdorf Winkler RiBGH Pfister ist infolge Urlaubs an der Unterzeich- nung gehindert. Tolksdorf von Lienen Hubert
Full & Egal Universal Law Academy