BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 456/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 10. Januar 2006 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 31. August 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur R374ge, die Strafzumessung sei rechtsfehlerhaft, verweist der Senat erg344nzend auf BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Ausl344nder 5. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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