BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 456/06 vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. De-zember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 21. Juli 2006 im Schuldspruch dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344ubungs-mitteln in Tateinheit mit - t344terschaftlichem - Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachr374ge begr374ndete Revision des Angeklagten f374hrt lediglich zu einer 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen f374hrte der Angeklagte als angeworbener Dro-genkurier 374ber 35 kg Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein; einen irgendwie gearteten Einfluss auf die Beschaffung oder den weiteren Umsatz der Bet344ubungsmittel hatte er nicht. Gleichwohl hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte sei auf Grund der eigenst344ndigen 2 - 3 - Organisation des Transports mittels eines Mietwagens als T344ter des Handel-treibens mit Bet344ubungsmitteln anzusehen. Bei der auch in dieser Fallkonstellation nach allgemeinen Regeln im We-ge einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 25 Rdn. 13 m. w. N.) vorzunehmenden Abgrenzung zwischen T344terschaft und Beihilfe kommt dem Angeklagten, der selbst nach Auffassung des Landgerichts nicht Hauptprofiteur des Bet344ubungsmittelgesch344fts war, nach den getroffenen Feststellungen eine lediglich untergeordnete Position zu. Er hat sich deshalb der Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 24. Oktober 2006 - 3 StR 388/06; zur neueren Rechtsprechung in solchen F344llen: Winkler NStZ 2005, 315; 2006, 328). 3 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert; 247 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen. Der gest344ndige Angeklagte h344tte sich nicht anders als geschehen verteidigen k366nnen. 4 Der Strafausspruch hat trotz der vorgenommenen 304nderung des Schuld-spruchs Bestand. Im Hinblick darauf, dass die Strafe nach wie vor dem Straf-rahmen des 247 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist, kann der Senat - zumal unter 5 - 4 - Ber374cksichtigung der gro337en Menge des Marihuanas (Wirkstoffgehalt ca. 4,5 kg) - ausschlie337en, dass das Landgericht auf eine mildere Strafe erkannt h344tte. Winkler Miebach Pfister von Lienen Hubert
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