BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 456/07 vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. Dezember 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2007 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in f374nf F344llen, in einem dieser F344lle in Tat-einheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, schuldig ist; b) im Ausspruch 374ber die in den F344llen II. 1. bis 6. der Urteilsgr374n-de verh344ngten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin N. S. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundes-anwaltes entfallen die jeweils tateinheitlich erfolgten Verurteilungen des Ange-klagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in den F344llen II. 1. und 2. der Urteilsgr374nde und des Beischlafs zwischen Verwandten in den F344llen II. 2. bis 6. der Urteilsgr374nde. 1 Die sich daraus ergebende 304nderung des Schuldspruchs zieht die Auf-hebung der in den F344llen II. 1. bis 6. der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich. 2 Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 3 Tolksdorf Pfister Becker Hubert Sch344fer
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