BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 456/09 vom 1. April 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 1. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 30. M344rz 2009 aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung (Fall II. 10. der Urteilsgr374nde) verurteilt ist; jedoch bleiben die Fest-stellungen aufrechterhalten; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den zugeh366rigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in zwei F344llen, Brandstiftung in f374nf F344llen und Sachbesch344digung in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 - 3 - Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensr374gen sowie sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel hat den aus der Ent-scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im 334brigen ist es unbegr374ndet. Das Landgericht hat sich aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweisw374rdi-gung davon 374berzeugt, dass der Angeklagte w344hrend eines Zeitraums von gut eineinhalb Jahren in elf F344llen fremde Sachen in Brand gesetzt hat. 2 1. Die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung (247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall II. 10. der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Nach den Feststellungen entschloss sich der Angeklagte, den hinter dem Wohngeb344ude Birkenweg 40 befindlichen Schuppen anzuz374nden. Mit Feuer-zeugbenzin und Grillanz374ndern entz374ndete er den Schuppen, so dass dessen Holzwand selbst344ndig brannte. Es bestand die Gefahr, dass von dem Schup-pen das Feuer letztlich auf das Wohngeb344ude 374bergriff. 3 Damit ist nicht belegt, dass der Angeklagte ein Geb344ude, das der Woh-nung von Menschen dient, in Brand gesetzt hat (247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Der Schuppen diente diesem Zweck nicht, sondern wurde als Lagerraum ver-wendet. Es l344sst sich weder den Urteilsgr374nden noch den dort in Bezug ge-nommenen Lichtbildern entnehmen, dass er mit dem Wohngeb344ude in einer solchen Weise verbunden war, dass von einem einheitlichen, mehreren Zwe-cken dienenden Geb344ude ausgegangen werden kann, bei dem die die Tat qua-lifizierende Strafvorschrift schon eingreift, wenn der T344ter allein den nicht zum Wohnen dienenden Teil niederbrennen will (vgl. Wolff in LK 12. Aufl. 247 306 a Rdn. 12 m. w. N.). Allein die im Urteil festgestellte Gefahr, dass das Feuer vom Schuppen auf das Wohnhaus h344tte 374bergreifen k366nnen, reicht f374r die Annahme eines einheitlichen Geb344udes nicht. 4 - 4 - Weitergehende Feststellungen sind nicht ausgeschlossen. Der Senat ist daher daran gehindert, den Schuldspruch auf Brandstiftung (247 306 Abs. 1 StGB) umzustellen. Die bisherigen Feststellungen zum objektiven und subjekti-ven Tatgeschehen k366nnen aufrechterhalten bleiben, da sie sich weder zur Ver-bindung der Geb344ude noch zur Kenntnis des Angeklagten hiervon und von sei-nen Vorstellungen zum 334bergreifen des Feuers auf das Wohnhaus verhalten. Insoweit sind erg344nzende Feststellungen, die den bisherigen nicht widerspre-chen d374rfen, m366glich. 5 2. Im 334brigen sind die Schuldspr374che nicht zu beanstanden. N344herer Er-366rterung bedarf nur die Verurteilung wegen besonders schwerer Brandstiftung (247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall II. 9. der Urteilsgr374nde. 6 Nach den Feststellungen des Landgerichts bespritzte der Angeklagte nachts ein auf einem Parkplatz stehendes Wohnmobil an der linken Heckseite mit Feuerzeugbenzin, setzte das Fahrzeug in Brand und entfernte sich. Das Landgericht konnte nicht ausschlie337en, dass er dabei davon ausging, dass sich kein Mensch in dem Wohnmobil aufhielt. Tats344chlich aber hatte sich dort der Eigent374mer zum Schlafen hingelegt. Die von einem zuf344llig vorbeifahrenden Autofahrer alarmierte Polizei konnte das Wohnmobil, das inzwischen selbst344n-dig zu brennen begonnen hatte, l366schen. Hiervon wurde der Eigent374mer wach und konnte das Fahrzeug unverletzt verlassen. Ohne das Eingreifen Dritter h344t-te das Feuer den gesamten h366lzernen Aufbau des Wohnmobils ergreifen und Gesundheit oder Leben des Insassen gef344hrden k366nnen. 7 Zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten insoweit wegen schwe-rer Brandstiftung (247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt. Bei dem in Brand ge- 8 - 5 - setzten Wohnmobil handelt es sich um eine "andere R344umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient". Durch das 6. StRG ist der Bereich der besonders gesch374tzten Tatobjekte erweitert worden. Er umfasst nicht mehr nur Geb344ude, Schiffe und H374tten, son-dern allgemein R344umlichkeiten, die der Wohnung von Menschen dienen. Damit sollen auch ungew366hnliche Formen des Wohnens etwa in Wohn- oder K374nst-lerwagen gesch374tzt werden (vgl. BGHSt 48, 14, 18 unter Hinweis auf die Ge-setzesmaterialien BTDrucks. 13/8587 S. 68, 86, 88). Das Wohnmobil dient sei-nem Nutzer - wie schon seine Bezeichnung nahelegt - zumindest vor374berge-hend als Mittelpunkt der (privaten) Lebensf374hrung und damit zur Wohnung (vgl. BGHR StGB 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 5 m. w. N.; Heine in Sch366nke/ Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 306 a Rdn. 4). Es wird nicht nur zur Fortbewegung, sondern - 344hnlich einem auch zu Wohnzwecken dienenden Schiff - auch zum Aufenthalt untertags, zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten sowie zum Schlafen benutzt. Diese Eigenschaft verliert es nicht dadurch, dass es in der Regel nur f374r bestimmte Zeitr344ume - w344hrend einer Reise - als Wohnung ge-nutzt und im 334brigen auch f374r u. U. l344ngere Zeit abgestellt oder nur als Fortbe-wegungsmittel genutzt wird. Insoweit kann f374r ein Wohnmobil nichts anderes gelten wie f374r ein nur zeitweise benutztes Ferienhaus (vgl. BGHR StGB 247 306 Nr. 2 Wohnung 10). Ob f374r unverkaufte Wohnmobile auf dem Gel344nde eines Herstellers bzw. H344ndlers oder f374r solche Fahrzeuge, die zur Vermietung auf dem Gel344nde eines Unternehmens bereitstehen, etwas anderes zu gelten h344t-te, muss der Senat nicht entscheiden. 9 Die Voraussetzungen des 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB lagen hier deshalb vor. Die Eigenschaft des Brandobjekts, als Wohnung zu dienen, hat der Ange-klagte erkannt. Dass er glaubte, es halte sich dort zum Tatzeitpunkt niemand 10 - 6 - auf, ist bei 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bedeutungslos (Wolff in LK 12. Aufl. 247 306 a Rdn. 24). 3. Der Angeklagte legte auch im Fall II. 4. der Urteilsgr374nde Feuer an ei-nem Wohnmobil, das aber gel366scht werden konnte, ehe das Fahrzeug selb-st344ndig in Brand geriet. Das Landgericht hat insoweit rechtsfehlerhaft nur Sach-besch344digung und nicht versuchte schwere Brandstiftung (247 306 a Abs. 1 Nr. 1, 247247 22, 23 StGB) angenommen. Der Angeklagte ist hierdurch indes nicht be-schwert. 11 4. Die Aufhebung im Fall II. 10. der Urteilsgr374nde f374hrt zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat schlie337t aus, dass die weiteren Einzelstrafen in der H366he von ihr betroffen sind. 12 Sost-Scheible Pfister Hubert Sch344fer Mayer
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