BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 456 /11 vom 17. Januar 201 2 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach A nhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2012 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Kleve vom 19. September 2011 wird a) von der Einziehung der 859 Gramm Co ffein abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen b e- schränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin g e- ändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich der 859 Gramm Coffein entfällt. 2. Die weitergehende Revision wir d verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringe r Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und angeordnet, dass 4.568 Gramm Marihuana sowie 859 Gramm 1 - 3 - Coffein eingezogen werden. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Gener albunde s- anwalts die Einziehung der 859 Gramm Coffein von der Verfolgung ausg e- nommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Becker Pfister von Lienen Hubert Schäfer
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