BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 456 /1 2 vom 11. Dezember 201 2 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d es Beschwerdeführers am 11. Dezember 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Lüneburg vom 13 . Juli 2012 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit de r Angeklagte im Fall II. 5. Tat 5 der Urteilsgründe (Ziffer 7. der Anklageschrift vom 9. Februar 2012) wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung ve r- urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Ko s- ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des A n- gek lagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung, der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der Nötigung und der versuchten Nötigung sc huldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, versuc h- ter Nötigung, Beihilfe zur gefährl i chen Körperverletzung in zwei Fällen, Beihilfe zur Sachbeschädigung und wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jah r und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die das Verfahren beanstandet und in allgemein er Form die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren g e- mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingest ellt, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung verurteilt worden ist (Fall II. 5 . Tat 5 der Urteil s- gründe ) . D ie dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe . Dieser hat vielmehr Bestand . Angesichts der im eingestellten Fall verhängten Freiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen und de r verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von sieben, zweimal sechs, vier und zwei Monaten kann der Senat ausschli e- ßen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von eine m Jahr und zwei Monaten erkannt hätte. 1 2 - 4 - Angesichts des nur geringen Erfolges des Rechtsmittels ist es nicht u n- billig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer 3
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