BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 457/02 vom11. März 2003in der Strafsachegegenwegen schweren RaubesDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis-burg vom 25. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Zu Unrecht hat das Landgericht § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB an-gewandt. Da der Angeklagte die Spielhallenaufsicht mit dem Messerbedrohte, führte er nicht nur ein gefährliches Werkzeug bei sich, son-dern verwendete es auch bei der Tat (BGHSt 45, 92, 95 m. w. N.).Durch die fehlerhafte Nichtannahme des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB istder Angeklagte jedoch nicht beschwert.Winkler Miebach Pfister Becker Hubert
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