BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 457/12 vom 13. November 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichts hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdef ührers am 13. November 2012 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rec htsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Polen e r littene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 angerechnet . Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die d em Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Becker Pfister Hubert Schäfer Spaniol
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