BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 458/05 vom 23. M344rz 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. M344rz 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, von Lienen, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten B. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten R. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 21. September 2005 a) im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde (Tat vom 3. August 2004) mit den Feststellungen aufgehoben; insoweit wird die Sache an das Amtsgericht - Sch366ffengericht - Geldern zur374ckgegeben; b) in den F344llen II. 1. bis 4. der Urteilsgr374nde (Taten vom 29. Mai, 2. Juni, 3. Juni und 16. Juni 2004) in den Rechtsfol-genausspr374chen mit den zugeh366rigen Feststellungen aufge-hoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Voll-streckung zur Bew344hrung ausgesetzt worden ist. Au337erdem hat es f374r beide Angeklagte den Verfall von Wertersatz in H366he von 800 200 angeordnet. Die wirk-sam auf die Rechtsfolgenausspr374che beschr344nkte Revision der Staatsanwalt-schaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts r374gt, f374hrt im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde zur Aufhebung sowie R374ckgabe der Sache an das Amtsgericht - Sch366ffengericht - Geldern und hat in den F344llen II. 1. bis 4. der Urteilsgr374nde Erfolg. 1 - 4 - I. Im Fall II. 5. der Urteilsgr374nde (Tat vom 3. August 2004) hat die Verurtei-lung aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bestand. Der Beschluss vom 7. September 2005, durch den das Landgericht Duisburg das beim Amtsgericht - Sch366ffengericht - Geldern insoweit rechtsh344n-gige Verfahren mit dem bei ihm anh344ngigen Verfahren (F344lle II. 1. bis 4. der Urteilsgr374nde) verbunden hat, ist unwirksam, weil es hierf374r nicht zust344ndig war. Die Verbindung, die nicht nur die 366rtliche, sondern auch die sachliche Zust344n-digkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (247 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des Oberlandesgerichts D374s-seldorf als dem gemeinschaftlichen oberen Gericht (247 4 Abs. 2 StPO) herbeige-f374hrt werden (vgl. BGHSt 22, 232, 234; BGH NStZ 1982, 294). Die Pro- zessvoraussetzung der sachlichen Zust344ndigkeit ist gem344337 247 6 StPO vom Re-visionsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHSt 22, 232, 234; 37, 15, 20; 38, 212). Entsprechend 247 355 StPO war das Verfahren insoweit an das Amtsgericht Geldern zur374ckzugeben (vgl. BGHR StPO 247 4 Verbindung 9 m. w. N.). 2 II. In den F344llen II. 1. bis 4. der Urteilsgr374nde (Taten vom 29. Mai, 2. Juni, 3. Juni und 16. Juni 2004) bestehen gegen die Rechtsfolgenausspr374che (Einzel-strafen: einmal ein Jahr vier Monate, zweimal ein Jahr zwei Monate und zwei-mal neun Monate) durchgreifende rechtliche Bedenken. 3 1. Die Begr374ndung, mit der das Landgericht bei allen Taten das Vorlie-gen minder schwerer F344lle nach 247 29 a Abs. 2, 247 30 Abs. 2 BtMG angenommen hat, gen374gt nicht den Anforderungen an die erforderliche Gesamtw374rdigung aller wesentlichen ent- und belastenden Umst344nde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGHR BtMG 247 30 Abs. 2 Gesamtw374rdigung 4). In seine Gesamtbe- 4 - 5 - trachtung nicht erkennbar einbezogen hat es vor allem die Einbindung der An-geklagten in eine eingespielte Organisation mit banden344hnlichen Strukturen und das professionelle Verhalten, das sich in dem arbeitsteiligen Vorgehen und den vorgenommenen Absicherungsma337nahmen zeigt. Auch hat es nicht ber374ck-sichtigt, dass die Angeklagten innerhalb eines kurzen Zeitraums (29. Mai 2004 bis 16. Juni 2004) vier schwere Straftaten begangen und dabei insgesamt sie-ben Kilogramm Haschisch mit einem THC-Anteil von 700 Gramm - also das 374ber 93-fache der nicht geringen Menge - und zus344tzlich 9.000 St374ck Ecstasy-Tabletten in die Bundesrepublik eingef374hrt haben. Dies steht auch der Wertung des Landgerichts entgegen, sie h344tten sich in fast noch jugendlicher Unbe-k374mmertheit in das kriminelle Geschehen einbinden lassen. 2. Auch die Anordnung 374ber den Verfall von Wertersatz "f374r beide Ange-klagte in H366he von 800 200" war aufzuheben. Da nach den Feststellungen der Kurierlohn von 400 200 f374r jede der vier Taten den Angeklagten gemeinsam zuge- 5 - 6 - flossen ist, haftet jeder von ihnen trotz der sp344teren h344lftigen Aufteilung f374r den Gesamtbetrag in H366he von 1.600 200 als Gesamtschuldner (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 73 Rdn. 10). Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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