BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 458/07 vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008 beschlossen: Die Antr344ge des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand nach der Vers344umung der Frist zur Einlegung der Ge-h366rsr374ge zu gew344hren und das Verfahren wegen Verletzung sei-nes Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Revisionsentscheidung zu versetzen (247 356 a StPO), werden ver-worfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unzul344ssig, weil sie erst nach Ablauf der Wochen-frist gem344337 247 356 a Satz 2 StPO beim Revisionsgericht eingegangen ist. Der Verurteilte tr344gt selbst vor, dass er den Beschluss des Senats nach 247 349 Abs. 2 StPO am 25. Januar 2008 erhalten hat. Damit hat er an diesem Tag da-von Kenntnis erlangt, dass der Senat den Revisionsvortrag f374r nicht durchgrei-fend erachtet hat. Mit der Behauptung, er sei drei Tage lang der Auffassung gewesen, der Senat habe seine Argumente zur Kenntnis genommen, und habe au337erdem erst dann von der M366glichkeit erfahren, eine Geh366rsr374ge zu erhe-ben, kann der Verurteilte nicht erfolgreich Wiedereinsetzung gegen die Ver-s344umung der Frist beantragen. 1 Der Antrag h344tte auch in der Sache keinen Erfolg. Eine entscheidungs-erhebliche Verletzung rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Der Senat hat bei sei-ner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umst344nde verwertet, zu de- 2 - 3 - nen der Verurteilte nicht geh366rt worden w344re, noch zu ber374cksichtigendes Vor-bringen 374bergangen. Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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