BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 458/08 vom 7. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Januar 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Kiel vom 12. Juni 2008 mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenf344lschung unter Einbeziehung von Strafen aus einer fr374heren Verurtei-lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie wegen banden- und gewerbsm344337igen Betrugs in sieben F344llen, davon in f374nf F344llen jeweils in Tat-einheit mit banden- und gewerbsm344337iger Urkundenf344lschung, sowie wegen Ur-kundenf344lschung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die auf sachlichrechtliche Beanstandungen gest374tzte 1 - 3 - Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die 334berpr374fung des Urteils auf-grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 2 Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts nahm der Angeklagte seit 2003 bis zu seiner Festnahme im November 2007 Kokain zu sich und be-n366tigte zuletzt pro Woche ca. vier bis f374nf Gramm des Bet344ubungsmittels. Die abgeurteilten Straftaten beging der Angeklagte, um sich Drogen zu beschaffen und seine finanzielle Notlage zu verbessern. Dies dr344ngte zu der Pr374fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind. 3 334ber die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt muss nach alledem - unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO) - neu verhandelt und entschieden werden. Anhaltspunkte daf374r, dass der Angeklagte nicht gef344hrlich im Sinne dieser Vorschrift ist oder keine hinreichend konkrete Aussicht besteht, ihn durch die Behandlung in einer Ent-ziehungsanstalt von seinem Hang zu heilen oder 374ber eine erhebliche Zeit vor dem R374ckfall in den Hang zu bewahren (247 64 Satz 2 StGB), sind nicht ersicht-lich. 4 Der Generalbundesanwalt hat die Verwerfung der Revision des Ange-klagten beantragt und im Hinblick auf die fehlende Entscheidung zu 247 64 StGB 5 - 4 - ausgef374hrt, der Beschwerdef374hrer sei durch die Nichtanordnung der Ma337regel nicht beschwert. Insoweit gilt Folgendes: Die Nichtanordnung der Ma337regel nach 247 64 StGB beschwert den Ange-klagten nach bisheriger Rechtsprechung nicht. Dies f374hrt zur Unzul344ssigkeit eines Rechtsmittels des Angeklagten, mit dem dieser allein die Nichtanordnung der Ma337regel beanstandet (st. Rspr.; BGHSt 28, 327, 330; 37, 5, 7; 38, 4, 7; 38, 362, 363; BGH NStZ-RR 2008, 142). Dies hindert das Revisionsgericht indes nicht, auf eine zul344ssig erhobene - und die Nichtanwendung des 247 64 StGB nicht ausdr374cklich vom Angriff ausnehmende (vgl. BGHSt 38, 362 f.) - Revision des Angeklagten das Urteil aufzuheben, wenn eine Pr374fung der Ma337regel un-terblieben ist, obwohl die tatrichterlichen Feststellungen dazu gedr344ngt haben (st. Rspr.; BGHSt 37, 5; BGH, Beschl. vom 5. Februar 2002 - 1 StR 9/02; Beschl. vom 20. Februar 2008 - 2 StR 37/08; Beschl. vom 3. M344rz 2008 - 3 StR 51/08; Beschl. vom 7. Oktober 2008 - 4 StR 257/08; Beschl. vom 13. November 2008 - 5 StR 507/08). Aus Gr374nden der Prozesswirtschaftlichkeit ist das Revisi-onsgericht nicht gezwungen, auch bei solchen Rechtsfehlern einzugreifen, die den Angeklagten nicht beschweren. Die Berechtigung zu einem Eingriff ist da-durch nicht ber374hrt. "Durch das Verschlechterungsverbot ist der Angeklagte nur davor gesch374tzt, dass das Urteil in Art und H366he der Strafe zu seinem Nachteil ge344ndert wird. Eine Versch344rfung im Schuldspruch muss er dagegen mit der Einlegung des Rechtsmittels in Kauf nehmen (BGHSt 21, 256, 260; BGH JZ 1978, 245). Ebenso wenig ist er davor bewahrt, dass in der Rechtsmittelinstanz oder nach Zur374ckverweisung die Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-kenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (247 331 Abs. 2, 247 358 Abs. 2 Satz 2 [jetzt: Satz 3] StPO). Auch diese Folge nimmt er mit der Einle-gung des Rechtsmittels in Kauf. Deshalb kann das Revisionsgericht, ohne dass es auf eine Beschwer des Angeklagten ankommt, auf die Sachr374ge in den 6 - 5 - Rechtsfolgenausspruch eingreifen, sofern dieser keine Entscheidung 374ber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt enth344lt" (BGHSt 37, 5). An dieser M366glichkeit des Revisionsgerichts hat die Novellierung der 247247 64, 67 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327) nichts ge344ndert. Gegenteiliges kann auch dem Beschluss vom 22. Januar 2008 - 1 StR 607/07 - (juris - bei dem in NStZ 2008, 353 abgedruck-ten Beschluss vom selben Tag unter demselben Aktenzeichen handelt es sich um eine Parallelsache) nicht entnommen werden. Der 1. Strafsenat hat in die-ser Sache der Revision des Angeklagten, mit der neben anderen Beanstandun-gen auch die Nichtanwendung des 247 64 StGB ger374gt worden war, den Erfolg versagt, weil "die Strafkammer bei der Pr374fung und Verneinung der Notwendig-keit einer Unterbringung von zutreffenden Ma337st344ben ausgegangen ist" (BGH aaO). Auf eine Beschwer des Angeklagten kam es, nachdem die Pr374fung einen Rechtsfehler gerade nicht erbracht hatte, nicht an. 7 Der Senat kann ausschlie337en, dass der Tatrichter bei Anordnung der Un-terbringung auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. 8 Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach 247 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Ma337regel zu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Die Dreijah-resgrenze des 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB ist auch 374berschritten, wenn - wie hier - zwei Gesamtstrafen gebildet worden sind, die nur zusammen mehr als drei Jah- 9 - 6 - re betragen. Bei Vorwegvollzug eines Teils der verh344ngten Freiheitsstrafe wird es f374r dessen Berechnung notwendig sein, die f374r den Angeklagten voraussicht-lich erforderliche Therapiedauer zu bestimmen. Becker Miebach Pfister Sost-Scheible Hubert
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