BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 458/09 vom 1. Dezember 2009 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. c) und 2. auf dessen Antrag - am 1. Dezember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 19. Juni 2009 a) aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Ange-klagte im Fall II. 2. d) Tat 11 der Urteilsgr374nde verurteilt wur-de; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahingehend abge344ndert und klargestellt, dass der Angeklagte der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn F344llen, da-von in acht F344llen in weiterer Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist; c) im Rechtsfolgensausspruch mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben. - 3 - Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten des "unerlaubten Handeltreibens mit und tateinheitlich der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in 11 F344llen, davon in 9 F344llen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge" schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung zweier fr374herer Entscheidungen zu einer einheitlichen Ju-gendstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 1. Die Verurteilung im Fall II. 2. d) Tat 11 der Urteilsgr374nde muss aufge-hoben und das Verfahren eingestellt werden, weil insoweit Strafklageverbrauch eingetreten ist. 2 Nach den Feststellungen lie337 der Angeklagte am 24. April 2007 knapp 20 Kilogramm Marihuana im Kofferraum eines durch einen Mitangeklagten gesteu-erten Fahrzeugs nach Deutschland einf374hren. Er selbst hatte zuvor den Trans-port organisiert und die Bet344ubungsmittel in den Niederlanden 374bernommen. Er begleitete das Transportfahrzeug in einem anderen Wagen, um die Fahrt abzu-sichern, und 374berschritt kurze Zeit vor diesem die Grenze. Dabei f374hrte er meh- 3 - 4 - rere "Joints" mit sich, die er am selben Tag in den Niederlanden erworben hat-te. Diese wurden bei einer nach dem Grenz374bertritt durchgef374hrten Kontrolle sichergestellt. Die Beziehung des Angeklagten zu der Einfuhrtat des Mitange-klagten, der ebenfalls kontrolliert und festgenommen wurde, blieb den Strafver-folgungsbeh366rden zun344chst unbekannt. Das Amtsgericht Duisburg verurteilte den Angeklagten am 25. M344rz 2008 u. a. im Hinblick auf die mitgef374hrten "Joints" wegen "Versto337es gegen das Bet344ubungsmittelgesetz" zu einer Ju-gendstrafe. Die Entscheidung ist rechtskr344ftig und in das angefochtene Urteil einbezogen. Durch die Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg ist die Strafklage verbraucht. Das Amtsgericht hat, wie aus der Urteilsformel in Verbindung mit der Nennung von 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG in der Liste der angewendeten Vor-schriften ersichtlich ist, den Angeklagten wegen der Einfuhr von Bet344ubungsmit-teln am 24. April 2007 verurteilt. Diese Verurteilung erstreckt sich auch auf die im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung noch nicht bekannt gewesene, durch dieselbe Handlung begangene Einfuhr der weiteren Bet344ubungsmittel. 4 2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert und dabei zugleich dadurch klargestellt, dass er wegen der Verst344ndlichkeit der Urteils-formel (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. 247 260 Rdn. 20) bei der rechtlichen Bezeichnung der Taten, durch die mehrere Straftatbest344nde erf374llt sind, das schwerste, den Strafrahmen jeweils bestimmende Delikt an den Anfang gestellt hat. 5 3. Der Wegfall einer Tat f374hrt zur Aufhebung des Ausspruchs 374ber die Jugendstrafe. Diese h344lt dar374ber hinaus im Hinblick auf 247 5 Abs. 3 JGG rechtli-cher Nachpr374fung auch deshalb nicht stand, weil das Landgericht unterlassen 6 - 5 - hat zu pr374fen, ob die Voraussetzungen f374r die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) vorliegen, obwohl sich dies nach den Urteilsfeststellungen aufdr344ngte. Danach konsumierte der Angeklagte im Alter von 15 Jahren erstmals Ecstasy und Amphetamine. Dar374ber hinaus nahm er regelm344337ig Kokain zu sich, zuletzt t344glich auch in gr366337eren Mengen. Ferner konsumierte er regelm344-337ig in erheblichem Ma337e Marihuana (UA S. 5). Dieser Konsum trug dazu bei, dass der Angeklagte in den Handel mit Bet344ubungsmitteln eingestiegen ist (UA S. 22). 7 Von diesen Feststellungen muss der Senat ausgehen. Zwar hat das Landgericht in der Beweisw374rdigung ausgef374hrt, "die widerspr374chlichen und mehrfach ge344nderten Einlassungen des Angeklagten zum genauen Umfang seines Bet344ubungsmittelkonsums" seien "nicht glaubhaft"; dies 344ndert indes nichts daran, dass das vorgenannte Konsumverhalten sowie die Verkn374pfung zwischen Konsum und Straftaten vom Landgericht ohne jede Einschr344nkung in die Darlegungen zur Person des Angeklagten eingestellt bzw. in der Strafzu-messung erw344hnt worden sind. Insoweit bleibt lediglich unklar, welchen weiter-gehenden Angaben des Angeklagten zu seinem Bet344ubungsmittelkonsum die Strafkammer nicht gefolgt ist. 8 Diese Feststellungen legen nahe, dass die gegenst344ndlichen Taten auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass bei dem Angeklagten zur 334berzeugung des Landgerichts keine Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit bestand und dessen Schuldf344higkeit bei den Taten nicht erheblich beeintr344chtigt war. Suchtmittelabh344ngigkeit sowie eine auf dem Bet344ubungsmittelkonsum beru- 9 - 6 - hende Annahme von 247 21 StGB sind Indizien f374r einen Hang. Allein mit ihrem Fehlen kann indes die Verneinung eines Hanges nicht begr374ndet werden (vgl. BGH NStZ 2004, 681 f.; NStZ-RR 2008, 198, 199). Das Landgericht h344tte deshalb pr374fen und entscheiden m374ssen, ob die Voraussetzungen f374r die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungs-anstalt nach 247 64 StGB gegeben sind. Den bisher getroffenen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die Ma337regelanordnung jedenfalls deswegen aus-scheiden m374sste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Be-handlungserfolg fehlt (247 64 Satz 2 StGB). Die Pr374fung und Entscheidung muss unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StGB) nachgeholt wer-den. 10 4. Im Hinblick auf zu treffende Feststellungen zum Bet344ubungsmittelkon-sum des Angeklagten bemerkt der Senat erg344nzend: Ein Gericht ist - wie auch bei sonstigen Einlassungen eines Angeklagten - nicht gehalten, dessen Be-hauptungen 374ber das hohe Ausma337 und die lange Dauer seines bisherigen Konsums von Bet344ubungsmitteln als unwiderlegbar hinzunehmen, wenn An-haltspunkte f374r die Richtigkeit dieser Angaben fehlen oder sie sogar kaum mit der nicht beeintr344chtigten Lebensf374hrung des Angeklagten sowie mit fehlenden gesundheitlichen Folgen (Entzugserscheinungen) nach seiner Inhaftierung ver-einbar sind (BGH, Beschl. vom 7. November 2008 - 1 StR 581/08). 11 - 7 - 5. Der neue Tatrichter wird ggf. auch die Bedenken zu ber374cksichtigen haben, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift gegen die bisheri-ge Begr374ndung f374r die konkrete Zumessung der Jugendstrafe erhoben hat. 12 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer
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