BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 458/11 vom 31. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. J anuar 2012 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 10. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) ; jedoch wird die Adhäsionsentscheidung klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte hat dem Nebenkläger den diesem aus der Tat en t- standenen immateriellen Schaden zu ersetzen. Der Beschwerdefüh rer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Rev i- sion des Nebenklägers nicht statt (vgl. Meyer - Goßner, StPO, 5 4 . Aufl., § 473 Rn. 10a). Becker Pfister Hubert Mayer Menges
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