BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 459/06 vom 14. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen Bestimmens eines Minderj344hrigen zum Handeltreiben mit Bet344ubungs-mitteln u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 14. Februar 2007 gem344337 247247 206 a, 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 6. September 2006 mit den Feststellungen aufgeho-ben und das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstande-nen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Bet344u-bungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision des An-geklagten hat einen vorl344ufigen Erfolg. 1 1. Die von Amts wegen vorzunehmende Pr374fung hat ergeben, dass es mangels ausreichender Konkretisierung und Individualisierung der Tatvorw374rfe an der Verfahrensvoraussetzung wirksamer Anklageerhebung und demzufolge auch an einem wirksamen Er366ffnungsbeschluss fehlt. Der Senat stellt daher das Verfahren ein. 2 Wird durch den Er366ffnungsbeschluss die Anklage unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassen, so f374hren schwere M344ngel des Anklagesatzes zur Unwirksamkeit des Er366ffnungsbeschlusses. Solche M344ngel liegen vor, wenn unklar bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und 3 - 3 - welchen Umfang die Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben w374rde (st. Rspr.; vgl. z. B. BGHSt 10, 137; BGH NStZ 1984, 133; 1985, 464, 465 m. w. N.). So ist es hier: Die Anklage legt dem Angeklagten 18 F344lle der Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (in Tateinheit mit Handeltreiben in nicht geringer Menge und mit Abgabe an Minderj344hrige) sowie 3 F344lle des Bestimmens eines Minderj344hrigen zum Handeltreiben zur Last (unzutreffend ist deshalb bereits die Angabe, der Angeklagte habe 22 Taten begangen). Im kon-kreten Anklagesatz wird hinsichtlich der Einfuhrtaten lediglich eine Tat geschil-dert (Einfuhr von 500 g Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von "weit 374ber 7,5 g THC", Weiterverkauf dieser Menge, soweit nicht Abgabe an einen Minder-j344hrigen in Form t344glicher Konsumeinheiten). An der Konkretisierung der verbleibenden 17 Taten fehlt es. Dass der Angeklagte dabei jeweils eine der ersten Tat vergleichbare Tat begangen haben soll, bei der lediglich der genaue Zeitpunkt im Unklaren geblieben ist, kann ausgeschlossen werden: Unter den Taten sollen auch Drogenank344ufe in Deutschland sein, demnach kann die an-geklagte Einfuhr in einer unklaren Zahl von F344llen gar nicht stattgefunden ha-ben. Wegen der "Gr366337enordnung von jeweils 100 Gramm" der "Weichdroge" und der fehlenden Angabe eines Wirkstoffgehalts ist nicht klar, ob der Ange-klagte eine nicht geringe Menge von Bet344ubungsmitteln eingef374hrt oder mit ihr Handel getrieben hat. Soweit die Anklage einzelne (mehr als 80) Bet344ubungs-mittelverk344ufe des Angeklagten auflistet, handelt es sich dabei um Ver344u337e-rungsgesch344fte, die Teilmengen des zuvor erworbenen Rauschgifts betreffen. Diese tragen zur Konkretisierung der Ankaufstaten nicht bei. Als Einzelverk344ufe sind sie nicht angeklagt. Auch bez374glich der drei Taten des Bestimmens eines Minderj344hrigen zum Handeltreiben fehlt es an der Konkretisierung. 4 - 4 - Diese an eine Anklageschrift zu stellenden Anforderungen k366nnen auch nicht unter dem Gesichtspunkt abgeschw344cht werden, dass der Angeklagte aufgrund von gest344ndigen Angaben nun wegen 21 Bet344ubungsmittelstraftaten zu einer f374r den dort festgestellten Schuldumfang angemessen erscheinenden Strafe verurteilt worden ist. 5 Der Senat stellt wegen der gravierenden M344ngel der Anklage das Ver-fahren auch insoweit ein, als der Anklage eine Einfuhrtat als hinreichend kon-kretisiert entnommen werden kann. Damit kann dem Verfahren insgesamt eine neue, tragf344hige Grundlage geschaffen werden. Das Aussageverhalten des Angeklagten wird die beschleunigte Erhebung einer neuen Anklage und Durch-f374hrung einer erneuten Hauptverhandlung erm366glichen. 6 2. Der Senat sieht Anlass zu folgenden Hinweisen: 7 a) Der Verurteilung des Angeklagten wegen Bestimmens einer Person unter 18 Jahren zum Bet344ubungsmittelhandel st374nden auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch materiellrechtliche Bedenken entgegen. Der Zeuge M. war mit dem Konsum von Haschisch und Marihuana schon im Alter von 12 Jahren vertraut. Es erscheint nicht fern liegend, dass er zur Finanzierung seines Eigenverbrauchs auch bereits mit Bet344ubungsmitteln gehandelt hat, ehe er den bis dahin nicht wegen Bet344ubungsmitteldelikten in Erscheinung getretenen Angeklagten kennen lernte, der nach seiner Einlassung ins Rauschgiftgesch344ft eingestiegen ist, um sich die Freundschaft des Zeugen zu erhalten (UA S. 7). Es sind deshalb genauere Feststellungen dazu erforder-lich, auf welche Weise und zu welchen Gesch344ften der Angeklagte den Jugend-lichen "bestimmt" hat. 8 - 5 - Im Falle einer erneuten Verurteilung wegen 247 30 a Abs. 2 Nr. 1 BtMG empfiehlt es sich, dieses Delikt als das im Vergleich zu den anderen verwirklich-ten Tatbest344nden schwerste an den Anfang des Schuldspruchs zu stellen. 9 b) S344mtliche Bet344tigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Bet344ubungsmittel beziehen, sind als eine Tat des Handeltrei-bens anzusehen, weil bereits der Erwerb und Besitz von Bet344ubungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterver344u337erung bereitgehalten werden, den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erf374llen; zu dieser Tat geh366ren als unselbst344ndige Teilakte im Sinne einer Bewertungsein-heit auch die sp344teren Ver344u337erungsgesch344fte, soweit sie dasselbe Rauschgift betreffen (BGHR BtMG Bewertungseinheit 15 m. w. N.). Dies gilt auch, soweit die Ver344u337erungsgesch344fte den Tatbestand der Abgabe an Minderj344hrige (247 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) erf374llen. Mehrere Abgaben an einen Min- 10 - 6 - derj344hrigen aus derselben Rauschgiftmenge stellen nur eine Abgabe (Bewer-tungseinheit) dar, die tateinheitlich mit dem Handeltreiben zusammentrifft (vgl. BGH aaO). Tolksdorf Winkler Pfister RiBGH von Lienen ist urlaubsbedingt Hubert an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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