BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 459/07 vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2.: erpresserischen Menschenraubes u. a. zu 3.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub hier: Revisionen der Angeklagten B. und K. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung der Beschwerde-f374hrer und des Generalbundesanwalts am 4. Dezember 2007 gem344337 247247 349 Abs. 4, 357 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten B. und K. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. April 2007 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es den Mitangeklagten L. betrifft. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkl344ger hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten B. und den Mitangeklagten L. jeweils des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwe-rem Raub, der versuchten schweren r344uberischen Erpressung und der gef344hrli-chen K366rperverletzung schuldig gesprochen; gegen den Angeklagten B. hat es eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten (so im Urteils-tenor; in den Urteilsgr374nden dagegen: sieben Jahre und sechs Monate) und gegen den Mitangeklagten L. eine solche von f374nf Jahren verh344ngt. Den Angeklagten K. hat das Landgericht wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung 1 - 3 - zur Bew344hrung ausgesetzt. Mit ihren Revisionen r374gen die Angeklagten B. und K. die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben Erfolg; sie f374hren zur Aufhebung des Urteils auch gegen den nicht revidierenden Mit-angeklagten L. (247 357 StPO). I. Nach den Feststellungen des Landgerichts bot der Zeuge M. dem in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen Mitangeklagten L. an, ihm per In-ternet Geld auf ein ausl344ndisches Bankkonto zu 374berweisen; das Geld k366nne 374ber verschiedene Firmen laufen und sodann "gereinigt" abgehoben werden. L. informierte den Angeklagten B. , der an dem Gesch344ft partizipieren sollte, und erhielt 374ber diesen die Daten eines spanischen Kontos des Neben-kl344gers Bu. . Nachdem L. die Daten an M. weitergegeben hatte, spiegelte dieser wahrheitswidrig vor, 374ber vier Millionen Euro auf das Konto 374-berwiesen zu haben. L. informierte B. hier374ber. Auf entsprechende Nachfrage konnte der Nebenkl344ger den Angeklagten B. zun344chst davon 374berzeugen, dass auf dem Konto kein Geldeingang zu verzeichnen war. Da M. jedoch weiterhin versicherte, die 334berweisung veranlasst zu haben, blie-ben B. und L. gegen374ber dem Nebenkl344ger misstrauisch und suchten ihn auf, um - gegebenenfalls unter Einsatz von Gewalt und Waffen - zu versu-chen, an das Geld zu kommen. Sollten sie das Geld im Hause des Nebenkl344-gers finden, so wollten sie es an sich nehmen. Ansonsten wollten sie den Ne-benkl344ger bedrohen und unter Druck setzen, damit er ihnen - sollte das Geld auf sein Konto 374berwiesen worden sein - offenbarte, wo es sich befand, und ihnen den Zugriff hierauf erm366glichte. Sie 374berw344ltigten den Nebenkl344ger in dessen Haus und bedrohten ihn mit einer funktionsf344higen und geladenen Pis-tole sowie einem Messer. L. ging besonders aggressiv zu Werke und schlug den Nebenkl344ger mehrfach. B. und L. fanden das gesuchte Geld zwar nicht, entwendeten jedoch mehrere Mietkautionsb374cher, einen Lap- 2 - 4 - top sowie die Fahrzeugschl374ssel des Firmenwagens. Sie verbrachten den Ne-benkl344ger zun344chst auf einen Hundetrainingsplatz und danach in den Keller-raum einer Werkstatthalle, wo sie ihn fesselten und mit dem Tode bedrohten, ohne indes einen festen Plan f374r ihr weiteres Vorgehen zu haben. Sodann fuh-ren sie mit ihm in die Wohnung des Angeklagten K. . Auf der Fahrt erkl344r-ten sie dem Nebenkl344ger, dass auf seinem spanischen Konto Geld eingehen werde, das abgeholt werden solle. Deshalb werde man gemeinsam nach Ma. fahren. In der Wohnung des K. unterhielt B. sich erneut mit dem Nebenkl344ger und gewann den Eindruck, dass dieser tats344chlich nicht 374ber das Geld verf374gte oder etwas 374ber seinen Verbleib wusste. Hiervon berichtete er L. , woraufhin sie den Nebenkl344ger zur374ck zu seinem Wohnhaus brachten. B. wies ihn an, er solle einige Sachen einpacken. In ein paar Tagen w374r-den sie ihn wieder abholen, um mit ihm wegen der Geldangelegenheit nach Ma. zu fahren. Der Nebenkl344ger wagte es in der Folgezeit nicht, die Polizei zu informieren. Drei Tage sp344ter rief B. ihn an und forderte ihn auf, sich bereit zu halten, da er demn344chst abgeholt werde. Weitere acht Tage sp344ter flog B. nach Absprache mit L. allein nach Ma. , um dort ein eige-nes Konto zu er366ffnen und mit diesem den Zeugen M. zu testen. Zu der gemeinsamen Ma. reise von B. und L. mit dem Nebenkl344ger kam es nicht. II. Revision des Angeklagten B. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten B. h344lt rechtlicher Pr374-fung nicht stand. Zum einen belegen die Feststellungen des Urteils nicht, dass er sich wegen erpresserischen Menschenraubes gem344337 247 239 a Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat (1.). Zum anderen begegnet es durchgreifenden rechtli-chen Bedenken, dass das Landgericht hinsichtlich der versuchten schweren 3 - 5 - r344uberischen Erpressung gem344337 247247 253, 255, 22, 23 StGB die M366glichkeit ei-nes strafbefreienden R374cktritts (247 24 StGB) nicht er366rtert hat (2.). 1. Den l374ckenhaften Feststellungen l344sst sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass der Angeklagte den subjektiven Tatbestand einer der hier in Betracht kommenden Varianten des erpresserischen Menschenrau-bes erf374llt h344tte. 4 247 239 a Abs. 1 1. Alt. StGB erfordert im sog. Zweipersonenverh344ltnis in subjektiver Hinsicht neben dem Vorsatz des T344ters bez374glich der objektiven Tatbestandsmerkmale zun344chst, dass er beim Entf374hren oder Sichbem344chtigen des Opfers die Absicht hat, dessen Sorge um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 239 a Rdn. 5). Dies setzt voraus, dass die Bem344chtigungssituation sich nach der Vorstellung des T344ters in ge-wissem Umfang stabilisieren und neben den N366tigungsmitteln des 247 253 StGB eigenst344ndige Bedeutung f374r die Durchsetzung der erpresserischen Forderung erlangen wird (vgl. BGHSt 40, 350, 359; BGH NStZ 2007, 32). Dar374ber hinaus muss aus der Sicht des T344ters zwischen der Entf374hrungs- oder Bem344chtigungs-lage und der beabsichtigten Erpressung ein solcher funktionaler und zeitlicher Zusammenhang hergestellt werden, dass dem Opfer w344hrend der Dauer der Zwangslage die erstrebte Verm366gensverf374gung abgen366tigt werden soll; denn der Zweck des 247 239 a StGB besteht gerade darin, das Entf374hren oder Sich-bem344chtigen des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der T344ter seine Drohung w344hrend der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann. Der Tatbestand ist deshalb nicht erf374llt, wenn die dem Opfer abgepresste Handlung erst nach der Freilassung erfolgen soll (vgl. BGH StV 1997, 302, 303; StV 2007, 354; Beschl. vom 20. September 2007 - 4 StR 334/07). Dies gilt auch dann, wenn der T344ter eine aus anderen Motiven begr374ndete Entf374hrungs- oder 5 - 6 - Bem344chtigungslage zu einer Erpressung ausnutzen will (247 239 a Abs. 1 2. Alt. StGB; vgl. Fischer aaO 247 239 a Rdn. 10). Hier bedeutet dies: a) Soweit die Angeklagten B. und L. urspr374nglich planten, das Geld an sich zu bringen, sollte es sich im Hause des Nebenkl344gers befinden, l344sst sich den Feststellungen des Landgerichts nicht entnehmen, dass nach ihren Vorstellungen zur Durchsetzung ihres Vorhabens eine stabile Bem344chti-gungssituation geschaffen werden musste, die neben den eingesetzten N366ti-gungsmitteln im Sinne der 247247 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB eigenst344ndige Bedeutung f374r den Erpressungserfolg erlangen werde. 6 Soweit die beiden Angeklagten f374r den Fall, dass sich das Geld nicht im Hause des Nebenkl344gers befand, beabsichtigten, diesen zu bedrohen und unter Druck zu setzen, damit er ihnen - sofern das Geld auf sein Konto gelangt war - offenbarte, wo es sich befand und ihnen den Zugriff hierauf erm366glichte, wird nicht erkennbar, dass der Nebenkl344ger nach ihrem alternativen Tatplan die verm366genssch344digende Verf374gung noch w344hrend der Bem344chtigungslage vor-nehmen sollte. 7 Derartige Vorstellungen der Angeklagten B. und L. bei Be-gr374ndung der Bem344chtigungslage in Bezug auf die n344heren Umst344nde der Er-langung des Geldes lassen sich den Urteilsgr374nden nicht entnehmen. Es ergibt sich auch nicht aus deren Zusammenhang, dass die beiden Angeklagten plan-ten, die Bem344chtigungslage so lange aufrecht zu erhalten, bis dem Nebenkl344-ger das Geld tats344chlich abgepresst war. Vielmehr sprechen die weiteren Fest-stellungen des Landgerichts eher dagegen, dass B. und L. beabsich-tigten, den Nebenkl344ger bis zu diesem Zeitpunkt in ihrer Gewalt zu behalten. 8 - 7 - Denn zumindest im Laufe des weiteren Tatgeschehens verlagerten sich ihre Planungen dahin, dass sie mit dem Nebenkl344ger zu einem sp344teren Zeitpunkt, nachdem sie ihn wieder nach Hause gebracht und aus ihrer Gewalt entlassen hatten, nach Spanien reisen wollten, um dort an das Geld zu kommen. Diese Absicht, auf die das Landgericht im Rahmen seiner rechtlichen W374rdigung ab-gestellt hat, vermag - sei sie bereits urspr374nglich vorhanden gewesen, sei sie erst nach Begr374ndung der Bem344chtigungslage entstanden - die Verurteilung aus den dargelegten Gr374nden in keiner der Tatalternativen des 247 239 a Abs. 1 StGB zu tragen. Den Urteilsfeststellungen l344sst sich entgegen der Auffassung des Gene-ralbundesanwalts auch nicht entnehmen, dass B. und L. durch das vom Nebenkl344ger w344hrend der Bem344chtigungslage mit einer spanischen Firma gef374hrten Telefonat eine Handlung veranlassen wollten, die nach ihrer Vorstel-lung eine eigenst344ndig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstell-te (vgl. BGH NStZ 2006, 36 f. zu 247 239 b StGB). Welche erhebliche Bedeutung diesem Gespr344ch nach der Vorstellung der beiden Angeklagten zukommen soll-te, erschlie337t sich aus den - wie auch der Generalbundesanwalt insoweit zu Recht ausf374hrt - in diesem Zusammenhang knappen Urteilsgr374nden nicht. 9 b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kommt zwar in Be-tracht, dass sich der Angeklagte B. deswegen des erpresserischen Men-schenraubs im Sinne der 2. Alternative des 247 239 a Abs. 1 StGB strafbar ge-macht hat, weil er zusammen mit L. w344hrend der Dauer der Bem344chtigung durch die Wegnahme der Sparb374cher sowie der weiteren Gegenst344nde aus dem Haus des Nebenkl344gers einen besonders schweren Raub gem344337 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB beging; denn da der Tatbestand der Erpressung den des Raubes mit umfasst (stdg. Rspr., vgl. BGH NStZ 2002, 31, 32; NStZ-RR 2004, 10 - 8 - 333, 334; NStZ 2006, 448, 449), vermag dies grunds344tzlich die Strafbarkeit we-gen erpresserischen Menschenraubes zu begr374nden. Jedoch hat das Landge-richt diese Tatbestandsalternative nicht in den Blick genommen und keine Fest-stellungen dazu getroffen, ob gerade die von den T344tern geschaffene Bem344ch-tigungslage den Raub erm366glichte und ob B. und L. diese Verkn374pfung auch subjektiv herstellten (vgl. Fischer aaO 247 239 a Rdn. 10). Nach dem mitge-teilten objektiven Sachverhalt liegt dies indessen nahe. 2. Soweit das Landgericht den Angeklagten B. wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung gem344337 247247 253, 255, 22, 23 StGB verurteilt hat, hat es rechtsfehlerhaft nicht er366rtert, ob insoweit ein strafbefreiender R374ck-tritt in Betracht kommt. Es hat lediglich festgestellt, dass B. und L. ihr Vorhaben nicht weiter ausf374hrten, und es insbesondere zu der geplanten Ma. reise mit dem Nebenkl344ger nicht mehr kam. Damit ist die M366glichkeit eines R374cktritts nicht ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Generalbundes-anwalts belegen die Feststellungen nicht, dass ein solcher bereits deshalb aus-scheidet, weil der Versuch der schweren r344uberischen Erpressung fehlgeschla-gen war. Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn der Taterfolg aus Sicht des T344-ters mit den bereits eingesetzten oder zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreicht werden kann, ohne dass er eine ganz neue Handlungs- und Kausalket-te in Gang setzt (vgl. BGHSt 41, 368, 369). Die Angeklagten gingen indes, auch nachdem sie den Zeugen Bu. zur374ck zu seinem Haus gebracht hatten, noch davon aus, dass sie diesen aufgrund der eingesetzten N366tigungsmittel dazu veranlassen konnten, ihnen den Zugriff auf das Geld zu erm366glichen. Trotz des gewissen zeitlichen Abstands zu der geplanten Fortsetzung des Tatgeschehens liegt deshalb bei wertender Betrachtung ein insgesamt einheitlicher Lebensvor-gang und damit ein unbeendeter Versuch vor (vgl. BGHSt 40, 75, 77), von dem die Angeklagten durch freiwillige Aufgabe der weiteren Ausf374hrung gem344337 247 24 11 - 9 - Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StGB zur374cktreten konnten. Das Landgericht war somit gehalten, weitere Feststellungen zu dem Geschehen und insbesondere zu den Gr374nden zu treffen, aus denen es schlie337lich zu der geplanten gemeinsamen Reise nach Spanien nicht mehr kam. II. Revision des Angeklagten K. Da aus den dargelegten Gr374nden ein erpresserischer Menschenraub als Haupttat nicht ausreichend festgestellt ist, entf344llt auch die Strafbarkeit des An-geklagten K. wegen Beihilfe gem344337 247 239 a Abs. 1, 247 27 StGB. Der Senat weist im Hinblick auf das Vorbringen der Revision im 334brigen darauf hin, dass dann, wenn der neue Tatrichter eine entsprechende Haupttat feststellt, der An-geklagte K. jedenfalls dadurch, dass er auf den Zeugen Bu. aufpasste, als dieser sich in seiner Wohnung befand, einen m366glicherweise ausreichenden objektiven Tatbeitrag leistete. Der neue Tatrichter wird jedoch auch in den Blick zu nehmen haben, dass der f374r eine strafbare Beihilfe notwendige Vorsatz nur bejaht werden kann, wenn der Gehilfe die wesentlichen Merkmale der Haupttat kennt, obgleich er von deren Einzelheiten keine bestimmte Vorstellung zu ha-ben braucht (vgl. Fischer aaO 247 27 Rdn. 22). 12 III. Erstreckung der Revision auf den Mitangeklagten L. Die auf die Sachr374ge veranlasste Aufhebung des gegen die Angeklagten B. und K. ergangenen Urteils erstreckt sich gem344337 247 357 StPO auch auf die Verurteilung des Mitangeklagten L. , der keine Revision eingelegt hat; denn die Gr374nde, die zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten B. f374hren, treffen in gleicher Weise auf den Mitangeklagten L. zu. 13 - 10 - IV. Der Senat weist im 334brigen darauf hin, dass eine Verurteilung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetzt, dass die K366rperverletzung mittels, d. h. durch die zweckgerichtete Verwendung einer Waffe oder eines anderen gef344hr-lichen Werkzeugs begangen wird. Der neue Tatrichter wird im Hinblick auf die Abweichung von Urteilstenor und -gr374nden betreffend die H366he der gegen den Angeklagten B. verh344ngten Strafe zudem zu beachten haben, dass die verk374ndete Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten ma337gebend ist und das Verschlechterungsverbot gem344337 247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO es verbie-tet, den Angeklagten nach Zur374ckverweisung der Sache zu einer h366heren Stra-fe zu verurteilen (vgl. BGHSt 34, 11, 13; Kuckein in KK 5. Aufl. 247 358 Rdn. 19). 14 RiBGH Pfister ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf Tolksdorf Becker Hubert Sch344fer
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