BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 459/08 vom 21. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. Oktober 2008 ge-m344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 24. Juni 2008 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Die Revision ist unzul344ssig, weil sich aus den nicht n344her begr374ndeten R374gen der Verletzung formellen und materiellen Rechts nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass der Beschwerdef374hrer ein nach 247 400 Abs. 1 StPO 1 - 3 - zul344ssiges Anfechtungsziel verfolgt. Im Hinblick auf diese Vorschrift kann der Nebenkl344ger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechts-folge der Tat verh344ngt wird. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Neben-kl344gers grunds344tzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer 304nde-rung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum Anschluss als Nebenkl344ger be-rechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird (BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 5). Diese fehlt hier. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden k366nnte (vgl. BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssig-keit 3), liegt nicht vor. Becker Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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