BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 459/10 vom 17. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 3. auf dessen Antrag - am 17. Februar 2011 gem344337 247 154a Abs. 1 und 2, 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Dortmund vom 6. Juli 2010 wird a) die Strafverfolgung in den F344llen II. 1. bis 4. der Urteils-gr374nde auf die Verst366337e gegen das Waffengesetz und die versuchte schwere Brandstiftung beschr344nkt; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Versto337es gegen das Waffengesetz in vier F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter schwe-rer Brandstiftung schuldig ist; bb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben; jedoch blei-ben die zugeh366rigen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Versto337es gegen das Waf-fengesetz in vier F344llen, jeweils in Tateinheit mit einem Versto337 gegen das Ver-einsgesetz und in einem Fall zus344tzlich in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Mona-ten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Ange-klagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen beteiligte sich der Angeklagte zu Beginn des Jahres 2007 an einer Kampagne der "Komalen Ciwan", der Jugendorganisation der Arbeiterpartei Kurdistans (im Folgenden: PKK), Molotow-Cocktails zu wer-fen und in Brand zu setzen. Der Angeklagte wollte durch dieses Verhalten auf die Haftbedingungen des Vorsitzenden der PKK, Abdullah 326calan, aufmerksam machen. In Ausf374hrung dieses Plans warfen der Angeklagte und Mitt344ter an drei Tagen im Februar 2007 in Dortmund und Hagen Brands344tze vor allem auf Stra337en und Gehwege. Zeitnah danach plante der Angeklagte einen Brandan-schlag auf einen t374rkischen Kulturverein in Dortmund. Er warf einen Molotow-Cocktail in den Eingangsbereich eines Anbaus, in dem die R344umlichkeiten des Vereins untergebracht waren; diese wurden regelm344337ig auch als Moschee zu muslimischen Gottesdiensten genutzt. Der Brandsatz schlug in der N344he der Eingangst374r auf und zerschellte; das ausflie337ende Benzin erreichte die T374r. Tragende Teile des Geb344udes wurden jedoch nicht in Brand gesetzt. Nach den Taten begab sich der Angeklagte u.a. nach Belgien und gelangte im Januar 2008 in ein Lager der PKK im Nordirak. Dort wurde er politisch und milit344risch geschult; sodann war er Mitglied einer im Nordirak operierenden PKK-Einheit. Im Februar 2009 stellte er sich in Syrien den Beh366rden; er befand sich zun344chst 2 - 4 - dort in Auslieferungs- und sodann in der T374rkei in Untersuchungshaft. Mit Urteil des 8. Gerichts f374r schwere Strafdelikte in Adana (T374rkei) vom 4. M344rz 2010 wurde er vom Vorwurf der Urkundenf344lschung freigesprochen. Wegen der Mit-gliedschaft in einer Terrororganisation wurde er unter Anwendung einer Reue-vorschrift nicht bestraft. 1. Die Feststellungen belegen nicht das vom Landgericht in allen vier F344llen angenommene tateinheitliche Vergehen nach 247 20 Abs. 1 Nr. 4, 247 18 Satz 2 VereinsG. Den Urteilsgr374nden l344sst sich nicht entnehmen, dass der An-geklagte mitgliedschaftlich oder sonst organisatorisch in die PKK eingebunden war oder sein Handeln objektiv eine Au337enwirkung zu deren Gunsten entfaltete (vgl. Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 247 20 VereinsG Rn. 21 Stand: April 2010); insoweit reicht die Feststellung seiner subjektiven Absicht nicht aus, auf die Haftbedingungen von Abdullah 326calan aufmerksam machen zu wollen. Der Senat hat deshalb aus Gr374nden der Verfahrens366kono-mie mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf des Versto337es gegen das Vereinsgesetz von der Strafverfolgung ausgenommen, diese auf die 374brigen Gesetzesverletzungen beschr344nkt und den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 3 2. Dies bedingt die Aufhebung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe; denn die Strafkammer hat ausdr374cklich zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er bei seinen Taten jeweils mehrere Straftatbest344nde verwirklicht habe. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden hiervon nicht ber374hrt; sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. Erg344nzende Feststellungen sind m366glich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 4 3. Das neue Tatgericht wird in diesem Zusammenhang auch erneut nach 247 51 Abs. 1 und 3 StGB 374ber die Anrechnung der vom Angeklagten in der T374r- 5 - 5 - kei und Syrien anl344sslich seiner sp344teren Bet344tigung f374r die PKK erlittenen Haft zu befinden haben. Hierf374r wird es ma337gebend darauf ankommen, ob sich der Angeklagte bereits in Deutschland als Mitglied an der PKK beteiligte und diese T344tigkeit anschlie337end im Ausland ohne wesentliche Unterbrechung fortf374hrte. In diesem Fall erlitt der Angeklagte die ausl344ndische Haftzeit aus Anlass einer Tat, die Gegenstand auch des inl344ndischen Verfahrens gewesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 3 StR 179/10, NJW 2011, 542); hierf374r gen374gt eine "funktionale Verfahrenseinheit" im Sinne eines Zusammenhangs oder ir-gendwie gearteten sachlichen Bezugs (BVerfG, Beschluss vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94, NStZ 1999, 24; BGH, Beschluss vom 26. Juni 1997 - StB 30/96, BGHSt 43, 112, 115 ff.; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 51 Rn. 6a). F374r diese Beurteilung ist es ohne Belang, dass das Vergehen nach dem Vereinsge-setz nach 247 154a StGB von der Strafverfolgung ausgenommen worden und aufgrund der Rechtskraft des Schuldspruchs eine anderweitige Aburteilung ei-nes Organisationsdelikts nicht mehr m366glich ist. Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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