ECLI:DE:BGH:2018:110118U3STR459.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 459/17 vom 11. Januar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 11. Januar 201 8 , an der t eilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof Gericke , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Tiemann , Dr. Berg als beisitzende Richter, Richterin am Landg ericht als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8 . Juni 2017 wird verworfen . Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der "Zuwiderhandlung gegen ein vollziehbares Verbot nach § 18 Satz 2 des Vereinsgesetzes" schuldig gespr o- chen; von der Verhängung einer Strafe hat es abgesehen. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingele g- ten, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten un d auf die Rüge der Ve r- letzung materiellen Rechts gestützten Revision, mit der sie die Verhängung e i- ner Strafe erstrebt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmi t- tel hat keinen Erfolg. 1 - 4 - Die Revision erweist sich aus den Gründen der Antragsschr ift des Gen e- ralbundesanwalts als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 2
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