BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 460/01 vom 13. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2002 einstimmig b e - schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wu p - pertal vom 15. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h - prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat teilt zwar die Auffassung des Generalbundesanwalts, daß der von der Jugendkammer gewählte Aufbau des Abschnittes V. der Urteil s - gründe angesichts der Klarstellung auf UA S. 47 nicht die Annahme b e - gründet, sie habe tatsächlich entgegen § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB zunächst die Gesamtstrafe und dann erst die zugrundeliegenden Einzelstrafen festgesetzt. Gleichwohl weist er darauf hin, daß ein solcher Aufbau, bei dem zunächst die Gesamtstrafe, dann die jeweiligen Einzelstrafen "nach Ab- - 2 - wgung aller fr und gegen den Angeklagten sprechenden Gesicht s - punkte" gebildet und dann erst die Grnde fr die Findung der Strafra h - men und der Bemessung der Strafen genannt werden, nicht nur unblich, sondern wenig sachgerecht ist, da er nicht der sachlogischen Reihenfolge entspricht und dem Angeklagten und unter Umstnden auch dem Revi- sionsgericht Anlaû fr die Sorge gibt, zunchst sei das Endergebnis g e - funden und dann erst eine Begrndung hierfr gesucht worden. Der Beschwerdefhrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der N e - benklgerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Winkler Pfister von Lienen Becker
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