BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 460/05 vom 24. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 24. Januar 2006 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 28. Juli 2005 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, ist aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet i. S. d. 247 349 Abs. 2 StPO. Anlass zu erg344nzenden Ausf374hrungen geben lediglich zwei Verfahrensr374gen. 1 1. Die R374ge eines Versto337es gegen 247 338 Nr. 3 StPO ist unbegr374ndet, weil das Landgericht das Gesuch des Angeklagten, den Vorsitzenden der Straf-kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zu Recht als unbe-gr374ndet verworfen hat. 2 Die Entscheidung des Vorsitzenden, den von der Verteidigung angek374n-digten Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls nicht sofort, sondern erst um 14.00 Uhr entgegen zu nehmen, war rechtsfehlerfrei und daher nicht geeignet, 3 - 3 - Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (247 24 Abs. 1 und 2 StPO). Im Rahmen seiner Befugnis zur Verhandlungsleitung (247 238 Abs. 1 StPO) bestimmt er den Zeitpunkt, zu dem er w344hrend eines Verhandlungstages einen Haftpr374fungsantrag entgegen nimmt. Soll - wie hier - ein solcher Antrag zu einem ungeeigneten Zeitpunkt gestellt werden und w374rde dadurch die z374gige und sachgerechte Durchf374hrung der Hauptverhandlung gef344hrdet, kann er den Antragsteller auf einen sp344teren Zeitpunkt verweisen (vgl. Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 238 Rdn. 4; Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. 247 238 Rdn. 5). Daher war die Anordnung des Strafkammervorsitzenden, dass zun344chst der Zeuge H. und der ab 14.00 Uhr verhinderte Sachverst344ndige Prof. Dr. S. vernommen werden und sich das Gericht im Anschluss an diese Vernehmungen mit dem angek374ndigten Haftpr374fungsantrag befasst, zu-l344ssig und sachgerecht. Durch die kurzfristige Zur374ckstellung des Antrags ist der Angeklagte im 334brigen auch nicht beschwert, weil er - unabh344ngig vom Vollzug der Untersuchungshaft - zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung ver-pflichtet ist und das Gericht 374ber den Antrag nicht sofort entscheiden muss. Entgegen der Meinung der Verteidigung ergibt sich aus 247 117 Abs. 1 StPO, wonach ein Beschuldigter, der sich in Untersuchungshaft befindet, jeder-zeit die gerichtliche Haftpr374fung beantragen kann, kein Recht des Angeklagten auf sofortige Entgegennahme eines Haftpr374fungsantrags w344hrend eines Haupt-verhandlungstermins. Diese Vorschrift regelt lediglich, dass ein solcher Antrag in jedem Verfahrensstadium gestellt werden kann. Sie schr344nkt die Befugnis des Vorsitzenden zur sachgerechten Leitung der Hauptverhandlung nicht ein. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Verteidigung angef374hrten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die nicht vergleichbare Sachverhalte und Probleme zum Gegen- stand haben. 4 - 4 - 2. Die R374ge, die Strafkammer habe 247 59 Abs. 1 Satz 1 StPO nF i. V. m. 247 34 StPO verletzt, bleibt ohne Erfolg. 5 Ob das Gericht den Beschluss, mit dem es die Anordnung des Vorsit-zenden best344tigt, von der Vereidigung eines Zeugen abzusehen, auch noch nach der Neufassung des 247 59 StPO durch das Erste Justizmodernisierungsge-setz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198 ff.) im Hinblick auf 247 34 StPO begr374n-den muss (so Neuhaus StV 2005, 47, 49; Huber JuS 2004, 970; Sommer Stra-Fo 2004, 295, 296; Schlothauer StV 2005, 200) oder ob eine Begr374ndung ent-behrlich ist, weil das Gesetz von der Nichtvereidigung als Regelfall ausgeht (so Meyer-Go337ner aaO 247 59 Rdn. 11; M374ller JR 2005, 78, 80; Schuster StV 2005, 628, 629 f.), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Selbst wenn man eine Be-gr374ndungspflicht bejaht, kann das Urteil auf der fehlenden Begr374ndung der Ent-scheidung, den Zeugen K. unvereidigt zu lassen, nicht beruhen. Denn es ist auszuschlie337en, dass der Zeuge vereidigt worden w344re und unter Eid ande-re, f374r das Urteil wesentliche Angaben gemacht h344tte (vgl. BGH StraFo 2005, 506). Die gesetzlichen Voraussetzungen f374r eine Vereidigung la-gen nicht vor, weil diese offensichtlich weder wegen ausschlaggebender Bedeu-tung der Aussage noch zur Herbeif374hrung einer wahren Aussage notwendig war (247 59 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatge-schehen beruhen auf der weitgehend gest344ndigen schriftlichen Einlassung des Angeklagten und den glaubhaften Bekundungen des Tatopfers. Der Zeuge 6 - 5 - K. hat lediglich Angaben zur Vorgeschichte der Tat gemacht, die von meh-reren anderen Zeugen und vom Angeklagten selbst im Wesentlichen best344tigt wurden. Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
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